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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

BaFin: Dark Patterns in Trading Apps unzulässig

21. November 2022
in Sonstiges
Lesezeit: 1 min lesen
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Die BaFin stellt in einem aktuellen Hinweisschreiben klar, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Trading Apps oder Tradingportalen keine Dark Patterns verwenden dürfen.

Wichtigste Punkte
  • Die BaFin verbietet die Nutzung von Dark Patterns in Trading Apps oder Tradingportalen.
  • Dark Patterns sind irreführende Designelemente, die Nutzerentscheidungen negativ beeinflussen.
  • Ihr Einsatz in Wertpapierdienstleistungen ist gemäß § 63 Abs. 6 Satz 1 WpHG unzulässig.

Von Dark Patterns spricht man, wenn in Entscheidungsumwelten von Apps oder Webseiten einzelne Schaltflächen im Vergleich zu anderen deutlich kontrastärmer, ausgegraut oder transparent gestaltet werden, für Nutzer also insgesamt schlechter wahrnehmbar sind. Das kann Verbraucher dazu verleiten, andere Handlungsoptionen nicht umfassend wahrzunehmen und abzuwägen.

Die Verwendung von Dark Patterns in Trading Apps oder Tradingportalen ist deshalb irreführend und unredlich und daher im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder -nebendienstleistungen nach § 63 Abs. 6 Satz 1 WpHG unzulässig.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: DienstleistungPortalSchaltflächeVerbraucherWertpapier

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