Der Bundesgerichtshof hat in der von mir vertretenen Sache zur Zulässigkeit von Botsoftware für das Spiel World of Warcraft entschieden und die Berufung meiner Mandantin in weiten Teilen zurückgewiesen. Da die Begründung des Urteils noch nicht vorliegt, ist eine genaue Beschäftigung mit der Materie und eine nur sehr schwer möglich. Entgegen anders lautenden Berichten ist somit auch nicht klar auszuführen, warum die Botsoftware wettbewerbswidrig ist und welche Eigenschaften derartige Software haben darf bzw. nicht aufweisen darf, damit keine Wettbewerbswidrigkeit vorliegt.
Sobald mir die Begründung vorliegt, werde ich eine ausführliche Stellungnahme nachholen und die Auswirkungen analysieren. Auch zu der am 11. Januar erfolgten Begründung zum Urteil des Bundesgerichtshof aufgrund einer Berufung gegen ein Urteil des OLG Dresden bzgl. der Zulässigkeit der gewerblichen Verwendung von Spieleclients wird es nächste Woche von mir eine genauere Analyse geben.
Eine sehr entscheidende Passage des Urteil betrifft jedoch den Umfang der Nutzungsrechte. So hat der BGH entschieden:
Nach § 69d Abs. 3 UrhG darf der zu Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms Berechtigte die Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms, zu denen er nach dem Lizenzvertrag berechtigt ist, auch dann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers vornehmen, um das Funktionieren dieses Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen und die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn er dabei gewerbliche oder berufliche Zwecke verfolgt und der Lizeznvertrag lediglich eine Nutzung des Programms zu privaten Zwecken gestattet.
Die Bestimmung des § 69d Abs. 3 UrhG ist allein auf Computerprogramme und nicht auf andere Urheberrechtlich geschützte Werke oder Leistungen anwendbar. Die Vervielfältigung eines Computerspiels, das nicht nur aus einem Computerprogramm besteht, sondern auch andere urheberrechtlich geschützte Werke oder Leistungen erhält, ist daher hinsichtlich der Vervielfältigung der anderen Werke oder Leistungen nicht nach § 69d Abs. 3 UrhG zulässig.
Die bedeutet, dass Reverse Engineering, unter den weiteren Voraussetzungen des § 69d Abs.3 UrhG, zulässig ist, solange man nur den Programmcode, d.h. z.B. die EXE untersucht und dabei keine audio-visuellen Elemente lädt und anzeigt. Das sahen bis jetzt die gängigen Landgerichte und Oberlandesgerichte anders, Sie meinten, dass Computerspiele Filmwerke seien und jegliche Untersuchung nicht von §69d Abs. 3 gedeckt sei.