Der Bundesgerichtshof hat darüber zu entscheiden, ob bei der Gestaltung des App-Zentrums bei der Art und Weise wie man ein dort angebotenen Spiel starten kann, gegen die datenschutzrechtliche Verpflichtung, die Nutzer dieses Netzwerks über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer Daten zu unterrichten, verstoßen wird und daher wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründet sind.
Im App Zentrum, in dem kostenlose Online-Spiele verschiedener Anbieter angeboten werden, wurden im November 2012 mehrere Spiele angeboten, bei denen unter dem Button “Sofort spielen” folgende Hinweise zu lesen waren:
“Durch das Anklicken von ‚Spiel spielen” oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, Dein e-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.”
Der vbzv war der Ansicht, dass Facebook mit dieser Präsentation der Spiele im “App-Zentrum” gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG und § 4a Abs. 1 Satz 2 BDSG aF verstoßen hat, weil die den Nutzern erteilten Hinweise zu Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer Daten unzureichend seien und daher keine Grundlage für eine nach § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG aF wirksame Einwilligung in die Nutzung der Daten bilden könnten. Der vzbv ist ferner der Auffassung, dass es sich bei den verletzten datenschutzrechtlichen Vorschriften um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt § 3 Abs. 1, § 3a UWG) handele und ein Verstoß daher wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG begründe, zu deren Geltendmachung er als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG berechtigt sei.
Das Landgericht hatte Facebook antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite Spiele so zu präsentieren, dass Nutzer mit dem Betätigen eines Buttons wie “Spiel spielen” die Erklärung abgeben, dass der Betreiber des Spiels über das von der Beklagten betriebene soziale Netzwerk Informationen über die dort hinterlegten personenbezogenen Daten erhält und ermächtigt ist, Informationen im Namen der Nutzer zu übermitteln. Die Berufung von Facebook hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Facebook ihren Antrag auf Klageabweisung jedoch weiter.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren durch Beschluss vom 11. April 2019 in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-40/17 über das Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2017 (I-20 U 40/16, GRUR 2017, 416) ausgesetzt. Siehe dazu diesen Beitrag.
Das Oberlandesgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in diesem Verfahren, in dem es um den “Gefällt mir”-Button von Facebook geht, die auch im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Regelungen in Art. 22 bis 24 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Richtlinie) einer nationalen Regelung entgegenstehen, die – wie § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG – gemeinnützigen Verbänden zur Wahrung der Interessen der Verbraucher die Befugnis einräumt, im Falle einer Verletzung von Datenschutzvorschriften gegen den Verletzer vorzugehen. Der Europäische Gerichtshof hat in dieser Sache durch Urteil vom 29. Juli 2019 entschieden. Siehe dazu meine Ausführungen in diesem Post.
Der Bundesgerichtshof wird nun die mündliche Verhandlung in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit fortsetzen. Dieser Termin wird am 6. Februar 2020 und 10.00 Uhr stattfinden. Der Ausgang des Verfahren wird hoffentlich einige datenschutzrechtlich offenen Fragen klären.