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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Home Datenschutzrecht

Cookie Banner „Bei Weiterbenutzung….“ rechtswidrig

1. Juni 2021
in Datenschutzrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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cookies 956823 1280 384x192 2
Wichtigste Punkte
  • Cookie-Banner werden von vielen Verbrauchern als lästig empfunden.
  • Selbst Datenschutzjuristen halten die Banner oft für überflüssig.
  • Das Landgericht Köln entschied, dass bestimmte Formulierungen in Cookie-Bannern rechtswidrig sind.
  • Die Formulierung "Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie... zu" ist unzulässig.
  • Es fehlt an der notwendigen Einwilligung der Webseitenbesucher.
  • Für Nutzerprofile zu Werbezwecken ist eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich.
  • Das Problem entsprechender Abmahnungen bleibt rechtlich weiterhin relevant.

Vielen Verbrauchern dürften die Cookie-Banner auf jeglichen Webseiten nerven. Ich kann das auch als Verbraucher gut verstehen und halte, selbst als Datenschutzjurist, die Banner für überflüssig und im Zweifel kontraproduktiv bzgl. der Akzeptanz von Datenschutzthemen.

Die Rechtslage ist jedoch eine andere und auch Gerichte verschärfte die Situation. So hat das Landgericht Köln gerade entschieden ist, dass ein Cookie-Banner mit der Formulierung „Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie… zu“  rechtswidrig sei.

Die Formulierung und Gestaltung wäre nicht mit § 15 Abs.3 TMG vereinbar, da es an der notwendigen Einwilligung des betroffenen Webseitenbesuchers mangeln würde. Nach der Rechtsprechung des BGH sei die Gesetzesnorm dahin gehend auszulegen, dass es bei der Erstellung von Nutzerprofilen für Werbezwecken einer ausdrücklichen Zustimmung bedürfe.

Hieran fehle es im vorliegenden Fall, denn in der bloßen Weiternutzung der Webseite könne keine konkludente Einwilligung gesehen werden.

Das Problem entsprechender Abmahnungen hat sich seit Dezember 2020 zwar verringert (siehe diesen Beitrag). Das betrifft jedoch nur die finanziellen Aspekte, nicht die Rechtsfrage als solches.

Tags: AbmahnungBGHDatenschutzGesetzeKILandgericht KölnRechtsfrageRechtsprechungVerbraucher

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  • Avatar Philipp Skaar ★★★★★ vor 8 Monaten
    Als kleines inhabergeführtes Hotel sehen wir uns ab und dann (bei sonst weit über dem Durchschnitt liegenden Bewertungen) … Mehr der Herausforderung von aus der Anonymität heraus agierenden "Netz-Querulanten" gegenüber gestellt. Herr Härtel versteht es außerordentlich spür- und feinsinnig, derartige - oftmals auf Rufschädigung ausgerichtete - Bewertungen bereits im Keim, also außergerichtlich, zu ersticken und somit unseren Betrieb vor weiteren Folgeschäden zu bewahren. Seine Umsetzungsgeschwindigkeit ist beeindruckend, seine bisherige Erfolgsquote = 100%.Ergo: Unsere erste Adresse zur Abwehr von geschäftsschädigenden Angriffen aus dem Web.
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