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Cookie Banner „Bei Weiterbenutzung….“ rechtswidrig

1. Juni 2021
in Datenschutzrecht
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Vielen Verbrauchern dürften die Cookie-Banner auf jeglichen Webseiten nerven. Ich kann das auch als Verbraucher gut verstehen und halte, selbst als Datenschutzjurist, die Banner für überflüssig und im Zweifel kontraproduktiv bzgl. der Akzeptanz von Datenschutzthemen.

Wichtigste Punkte
  • Cookie-Banner werden von vielen Verbrauchern als lästig empfunden.
  • Selbst Datenschutzjuristen halten die Banner oft für überflüssig.
  • Das Landgericht Köln entschied, dass bestimmte Formulierungen in Cookie-Bannern rechtswidrig sind.
  • Die Formulierung "Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie... zu" ist unzulässig.
  • Es fehlt an der notwendigen Einwilligung der Webseitenbesucher.
  • Für Nutzerprofile zu Werbezwecken ist eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich.
  • Das Problem entsprechender Abmahnungen bleibt rechtlich weiterhin relevant.

Die Rechtslage ist jedoch eine andere und auch Gerichte verschärfte die Situation. So hat das Landgericht Köln gerade entschieden ist, dass ein Cookie-Banner mit der Formulierung „Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie… zu“  rechtswidrig sei.

Die Formulierung und Gestaltung wäre nicht mit § 15 Abs.3 TMG vereinbar, da es an der notwendigen Einwilligung des betroffenen Webseitenbesuchers mangeln würde. Nach der Rechtsprechung des BGH sei die Gesetzesnorm dahin gehend auszulegen, dass es bei der Erstellung von Nutzerprofilen für Werbezwecken einer ausdrücklichen Zustimmung bedürfe.

Hieran fehle es im vorliegenden Fall, denn in der bloßen Weiternutzung der Webseite könne keine konkludente Einwilligung gesehen werden.

Das Problem entsprechender Abmahnungen hat sich seit Dezember 2020 zwar verringert (siehe diesen Beitrag). Das betrifft jedoch nur die finanziellen Aspekte, nicht die Rechtsfrage als solches.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungBGHDatenschutzGesetzeKILandgericht KölnRechtsfrageRechtsprechungVerbraucher

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