Vielen Verbrauchern dürften die Cookie-Banner auf jeglichen Webseiten nerven. Ich kann das auch als Verbraucher gut verstehen und halte, selbst als Datenschutzjurist, die Banner für überflüssig und im Zweifel kontraproduktiv bzgl. der Akzeptanz von Datenschutzthemen.
Die Rechtslage ist jedoch eine andere und auch Gerichte verschärfte die Situation. So hat das Landgericht Köln gerade entschieden ist, dass ein Cookie-Banner mit der Formulierung “Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie… zu” rechtswidrig sei.
Die Formulierung und Gestaltung wäre nicht mit § 15 Abs.3 TMG vereinbar, da es an der notwendigen Einwilligung des betroffenen Webseitenbesuchers mangeln würde. Nach der Rechtsprechung des BGH sei die Gesetzesnorm dahin gehend auszulegen, dass es bei der Erstellung von Nutzerprofilen für Werbezwecken einer ausdrücklichen Zustimmung bedürfe.
Hieran fehle es im vorliegenden Fall, denn in der bloßen Weiternutzung der Webseite könne keine konkludente Einwilligung gesehen werden.
Das Problem entsprechender Abmahnungen hat sich seit Dezember 2020 zwar verringert (siehe diesen Beitrag). Das betrifft jedoch nur die finanziellen Aspekte, nicht die Rechtsfrage als solches.