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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Cookie-Zustimmung beim Einsatz von Google Maps?

23. Januar 2020
in Datenschutzrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Im letzten Jahr habe ich einige Artikel zum Thema Zustimmung beim Setzen von Cookies veröffentlicht. Siehe dazu diese Artikel. Wie ist das aber, wenn man Google Maps einsetzen? Viele nutzen die kostenlosen Versionen von Google Maps, um beispielsweise auf einer Kontaktseite Kunden den Weg zur eigenen Firma zu präsentieren. Das war vor allem auf eine Reaktion auf unzählige Abmahnungen bei der rechtswidrigen Nutzung von sonstigen Stadtplan-Grafiken.

Wichtigste Punkte
  • Bei der Nutzung von Google Maps müssen Zustimmung und Cookies beachtet werden.
  • Technisch notwendige Cookies erfordern keine Zustimmung, Analysecookies jedoch schon.
  • Google Maps setzt Analysecookies, um Daten zu verknüpfen.
  • Ähnlich wie bei YouTube und Twitch ist die Einholung von Zustimmung notwendig.
  • Drittanbieter, deren Einbindung nicht notwendig ist, benötigen ebenfalls Zustimmung.
  • Die Nutzung von iFrames kann von Cookie-Tools blockiert werden.
  • Überprüfen Sie Ihre Webseite auf Google Maps, um Abmahnungen zu vermeiden.

Klar ist nur, dass es wohl keine Zustimmung der eigenen Nutzer braucht, wenn auf der Webseite technisch notwendige Cookies gesetzt werden, beispielsweise zum Einloggen in einen Nutzerbereich bzw. sogenannte Sessioncookies.

Klar ist auch, dass durch den Einsatz von Googlemaps, sei es durch die Nutzung von Javascript oder über die API-Schnittstelle, Cookies gesetzt und Daten an das Google-Netzwerk übertragen werden.

Problematisch ist nur die Frage, ob es sich dabei um technisch notwendige Cookies oder um Analysecookies handelt. Da zur Anzeige einer Position auf einer Karte jedoch denknotwendig keine Cookies gesetzt werden müssen, ist davon auszugehen, dass Google diese setzt, um die gewonnen Daten mit anderen Daten wiederum zu verknüpfen. Das gilt vor allem auch, wenn Google Maps im Zusammenhang mit Google Business genutzt wird. Es handelt sich als um Analysecookies und für diese muss vor dem Setzen das Einverständnis des Nutzers eingeholt werden.

Die Situation ist damit also die gleiche wie bei YouTube-Videos oder auch Twitch Streams. Bei beiden muss ebenfalls vor dem Anzeigen auf der eigenen Seite das Einverständnis des Nutzers vorliegen. Bei Widgets von Facebook dürfe es den meisten Personen bereits bekannt sein. Grundsätzlich sind aber alle Drittanbieter betroffen, deren Einbindung für den Betrieb der eigenen Webseite nicht zwingend notwendig ist, sondern die nur ein Zusatzfunktion darstellen. Natürlich nur, wenn diese Cookies setzen.

Wird Google Maps über ein iFrame eingebunden werden, blockieren inzwischen zahlreiche Cookies Tools Google Maps automatisch. Es ist dringend anzuraten, die eigene Seite auf Google-Maps aber auch ähnliche Dienste zu überprüfen, um nicht in unnötige Abmanfallen zu tappen!

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungAnalyseBusinessFacebookGoogleKITwitchYouTube

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