Die Überschrift für diesen Blogpost klingt ein wenig nach Klick-Falle, oder? Es verbirgt sich dahinter aber ein lustiges Gerichtsverfahren, das es immerhin bis zum Oberlandesgericht (hier das Kammergericht) geschafft hat.
Aber in der Tat handelt es sich bei dem Urteil vom 22. November 2022 (5 U 1043/20) um einen bereits seit 3 Jahren schwelenden Streit in Berlin, den das Landgericht bereits 2020 zu Gunsten eines Rechtsanwalts entschieden hat, der mehrere Newsletter pro Woche erhalten hatte, obwohl er ursprünglich nur die Zustimmung zu einem Newslette 1x pro Woche gegeben hatte. Die Einwilligung der Beklagten Versenderin war jedoch so formuliert, dass ausdrücklich in den Erhalt eines wöchentlichen Newsletters eingewilligt wurde. Obwohl das werbende Unternehmen dagegen verstieß, wollte es vorgerichtlich keine keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und wurde daher schließlich vom Landgericht Berlin zur Unterlassung verurteilt.
Das Kammergericht stellte nun zwei Jahre später klar, dass eine wirksame Einwilligung für einen wöchentlich versandten Newsletter vorgelegen hat. Diese Einwilligung aber dann nicht eine höhere Frequenz von E-Mails erlaubte. Die über das vereinbarte Maß hinausgehenden Newsletter stellten sodann eine unzumutbare Belästigung in Form von Spam dar. Da das Gericht ebenfalls klarmachte, dass natürlich auch Einwilligung für mehr Newsletter möglich gewesen wäre, kann der Rat an Mandanten nur lauten, seine Einwilligungen für den E-Mailversand genau zu überprüfen und sich an diese zu halten. Ein Spielraum oder eine “Auslegung” von Einwilligungen verbieten sich, da diese bereits eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit sind.