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Erlaubnis zum Senden einer E-Mail, erlaubt das Versenden einer E-Mail

21. Februar 2023
in Recht im Internet, Datenschutzrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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e mail g90a8b5894 1920

Die Überschrift für diesen Blogpost klingt ein wenig nach Klick-Falle, oder? Es verbirgt sich dahinter aber ein lustiges Gerichtsverfahren, das es immerhin bis zum Oberlandesgericht (hier das Kammergericht) geschafft hat.

Wichtigste Punkte
  • Das Oberlandesgericht entschied über einen Streit um die Einwilligung zu Newsletter-Versendungen in Berlin.
  • Ein Rechtsanwalt erhielt mehrere Newsletter pro Woche trotz ursprünglicher Zustimmung zu nur einem.
  • Das Landgericht Berlin verurteilte das werbende Unternehmen zur Unterlassung nach Verstoß gegen die Einwilligung.
  • Das Kammergericht bestätigte die Gültigkeit der Einwilligung, die jedoch eine höhere Frequenz nicht ermöglichte.
  • Zusätzliche Newsletter wurden als unzumutbare Belästigung und Spam eingestuft.
  • Kunden sollten ihre Einwilligungen für den E-Mailversand genau prüfen und einhalten.
  • Das Gericht warnt vor einer Auslegung von Einwilligungen, die von der grundsätzlichen Unzulässigkeit abweichen.

Aber in der Tat handelt es sich bei dem Urteil vom 22. November 2022 (5 U 1043/20) um einen bereits seit 3 Jahren schwelenden Streit in Berlin, den das Landgericht bereits 2020 zu Gunsten eines Rechtsanwalts entschieden hat, der mehrere Newsletter pro Woche erhalten hatte, obwohl er ursprünglich nur die Zustimmung zu einem Newslette 1x pro Woche gegeben hatte. Die Einwilligung der Beklagten Versenderin war jedoch so formuliert, dass ausdrücklich in den Erhalt eines wöchentlichen Newsletters eingewilligt wurde. Obwohl das werbende Unternehmen dagegen verstieß, wollte es vorgerichtlich keine  keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und wurde daher schließlich vom Landgericht Berlin zur Unterlassung verurteilt.

Das Kammergericht stellte nun zwei Jahre später klar, dass eine wirksame Einwilligung für einen wöchentlich versandten Newsletter vorgelegen hat. Diese Einwilligung aber dann nicht eine höhere Frequenz von E-Mails erlaubte. Die über das vereinbarte Maß hinausgehenden Newsletter stellten sodann eine unzumutbare Belästigung in Form von Spam dar. Da das Gericht ebenfalls klarmachte, dass natürlich auch Einwilligung für mehr Newsletter möglich gewesen wäre, kann der Rat an Mandanten nur lauten, seine Einwilligungen für den E-Mailversand genau zu überprüfen und sich an diese zu halten. Ein Spielraum oder eine „Auslegung“ von Einwilligungen verbieten sich, da diese bereits eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit sind.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BlogE-MailKammergerichtLandgericht BerlinMailSpamUnterlassungserklärung

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