Am Freitag habe ich zur neuen Streamingplattform Mixer von Microsoft ein paar Worte verloren (siehe diesen Beitrag). Eigentlich wollte ich einen neuen Beitrag dazu bringen, ob es relevant ist, in welchem Land sich der Streamer befindet, welche Rechtslagen anwendbar sind und viele weitere Punkte, die direkt oder indirekt mit der Frage verbunden sind, ob Portale wie YouTube, Mixer oder Twitch selber Anbieter der Inhalte sind oder ob diese nach europäischem Recht nur die Möglichkeit um Streaming anbieten.
Die Unterscheidung hat zentrale Auswirkungen auf so einige Rechtsfragen. Nun habe ich gerade erfahren, dass der Europäische Gerichtshof am 26.11.2019 die verbundenen Sachen YouTube und Uploaded verhandeln wird, in denen es jeweils um die Frage geht, ob der Dienst selbst öffentlich zugänglich macht und damit ggf. auch auf Schadensersatz haftet.
In Sachen Google (C-682/18) hat der Bundesgerichtshof dem EuGH unter anderem die Frage vorgelegt, ob YouTube Videos urheberrechtlich öffentlich zugänglich macht, wenn die Plattform Geld verdient, der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle erfolgt, YouTube nach den Nutzungsbedingungen für die Dauer der Einstellung des Videos eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz an den Videos erhält, in den Nutzungsbedingungen und im Rahmen des Hochladevorgangs darauf hingewiesen wird, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen.
Hinzu kommen zahlreiche weitere Fragen des BGH, die auf die jeweiligen Antwortmöglichkeiten basieren, weswegen die Möglichkeit besteht, dass demnächst zahlreiche relevante Fragen beantwortet werden.
In Sachen Uploaded (C-683/18) stellt der BGH ähnliche Fragen, nämlich ob der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes, über den Nutzer Dateien mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt.
Je nach Ausgang des Verfahren und je nachdem wie sehr der EuGH ausführt, könnten zahlreiche Fragen beantwortet werden, die zum einen auf ähnliche Plattformen anwendbar sind, aber auch hoch relevant werden könnten, wenn es darum geht, wie Plattformen mit User Generated Content in Zukunft agieren und ihre AGB gestalten müssen.