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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

FDP will TMG entsprechend Cookie-Urteil ändern

23. Oktober 2019
in Recht im Internet
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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cookies 956823 1280 384x192 2
Wichtigste Punkte
  • Die FDP-Bundestagsfraktion fordert Änderungen des Telemediengesetzes nach dem Cookie-Urteil des EuGH.
  • Cookies benötigen grundsätzlich die Einwilligung der Nutzer, mit klaren Ausnahmen für technische Erfordernisse.
  • Definierung der Informationen, die Nutzer vor Zustimmung erhalten müssen, z.B. über die Funktionsdauer.
  • Anpassung der §§ 11 ff. TMG an die Vorgaben der DSGVO ist erforderlich.
  • Verhandlungen zur Richtlinie 2002/58/EG sollen Schutzniveau und Souveränität der Nutzer gewährleisten.
  • Technische Vorgaben sollen die Selbstbestimmung der Nutzer im Internet erleichtern.
  • Priorität für transparente Datenverwendung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen.

Die FDP-Bundestagsfraktion hat einen Eintrag eingebracht, um als Reaktion auf das Cookie-Urteil des EuGH das Telemediengesetz zu ändern:

1. das Telemediengesetz entsprechend dem Urteil des EuGH anzupassen und vorzusehen, dass das Setzen von Cookies grundsätzlich der Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer bedarf.

2. durch Regelbeispiele klarzustellen, in welchen Fällen eine Ausnahme greift, insbesondere wann ein Cookie für die Erbringung eines Internetdienstes, den der Nutzer ausdrücklich  wünscht, in der Regel technisch erforderlich ist (z.B. Session-Cookies für das Funktionieren eines Online-Shops, auch über verschiedene geöffnete Fenster verteilt); Cookies, die der Profilbildung von Nutzerinnen und Nutzern dienen, fallen nicht hierunter.

3. aus Gründen der Rechtssicherheit zu definieren, welche Informationen die Nutzerinnen und Nutzer vor einer Einwilligung mindestens erhalten müssen (z.B. durch Funktionsdauer eines Cookies oder zum Zugriff von Dritten auf einen Cookie).

4. die §§ 11 ff. TMG umgehend an die Vorgaben der DSGVO anzupassen.

5. sich bei den Verhandlungen zur Reform der Richtlinie 2002/58/EG dafür einzusetzen, dass es zu keiner Absenkung des Schutzniveaus kommt, um auch weiterhin die Souveränität der Nutzer bei der Kommunikation und dem Surfen im Internet zu gewährleisten, aber – entsprechend den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (privacy by design and default) – durch technische Vorgaben die Ausübung der Selbstbestimmung im Netz im Alltag zu erleichtern (z.B. durch die Standardeinstellungen von Internetbrowsern, eine Abfrage der Präferenzen der Nutzer bei deren Installation oder mehr Transparenz über die Verwendung von Daten gegenüber den Nutzern).

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BundestagDatenschutzInformationinternetKIRechtssicherheitReformSicherheitTelemedien

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