Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) erlebt seit geraumer Zeit eine Renaissance. Was jahrzehntelang als Spezialmaterie für klassische Fernlehrgänge galt, ist durch die Digitalisierung von Bildungs-, Coaching- und Mentoring-Angeboten in den Fokus gerückt. Spätestens mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) stand die Branche unter erheblichem Druck. Viele Online-Programme sahen sich plötzlich dem Risiko der Nichtigkeit nach § 7 Abs. 1 FernUSG ausgesetzt, wenn keine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) vorlag.
Mit Urteil vom 5. Februar 2026 (Az. III ZR 137/25) hat der BGH nun eine wesentliche Differenzierung vorgenommen. Synchrone, rein live durchgeführte Online-Fortbildungen ohne Aufzeichnungen und ohne asynchrone Lernmodule fallen danach regelmäßig nicht unter das FernUSG. Diese Klarstellung ist für Anbieter von Online-Fortbildungen, Coaching-Programmen und digitalen Wissensformaten von erheblicher praktischer Bedeutung. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass die dogmatische Auseinandersetzung mit dem Begriff des Fernunterrichts noch nicht abgeschlossen ist.
Der folgende Beitrag ordnet beide Entscheidungen systematisch ein, arbeitet die Abgrenzungskriterien heraus und zeigt auf, welche strukturellen und vertraglichen Anpassungen für Anbieter sinnvoll sind.
Die Ausgangslage: Fernunterrichtsschutzgesetz und digitale Geschäftsmodelle
Das FernUSG stammt aus dem Jahr 1976. Es sollte Teilnehmer an Fernlehrgängen vor unseriösen Anbietern schützen. Zentrale Anknüpfungspunkte sind § 1 Abs. 1 FernUSG und § 7 FernUSG. Ein Fernunterrichtsvertrag liegt vor, wenn
erstens entgeltlich Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden,
zweitens Lehrender und Lernender überwiegend räumlich getrennt sind und
drittens der Lernerfolg überwacht wird.
Liegt Fernunterricht im Sinne des Gesetzes vor, bedarf das Angebot grundsätzlich einer Zulassung durch die ZFU. Fehlt diese Zulassung, ist der Vertrag nichtig. Die Rechtsfolge ist drastisch: Bereits gezahlte Vergütungen können regelmäßig zurückgefordert werden.
Über Jahrzehnte war die Anwendung relativ klar. Gemeint waren klassische Fernlehrgänge mit Lehrbriefen, eingesandten Aufgaben und korrigierten Arbeiten. Mit dem Aufkommen digitaler Lernplattformen, Video-On-Demand-Inhalten, Gruppen-Coachings per Zoom und hybriden Lernmodellen wurde die Einordnung jedoch zunehmend unsicher.
Die erste BGH-Entscheidung: III ZR 109/24 und ihre Sprengkraft
Mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) befasste sich der BGH erstmals grundlegend mit einem modernen Online-Coaching-Modell. Gegenstand war ein entgeltliches Programm, das digitale Inhalte, abrufbare Module und begleitende Betreuung kombinierte.
Der BGH stellte klar, dass das FernUSG nicht auf klassische Fernlehrgänge beschränkt ist. Entscheidend sei allein, ob die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 FernUSG erfüllt seien. Dabei nahm der Senat eine funktionale Auslegung vor:
Räumliche Trennung liege vor, wenn Lehrende und Lernende nicht physisch am selben Ort zusammentreffen. Die Nutzung digitaler Kommunikationsmittel ändere daran grundsätzlich nichts. Auch bei Videokonferenzen bleibe eine räumliche Distanz bestehen.
Eine Überwachung des Lernerfolgs sei nicht erst dann gegeben, wenn formale Prüfungen durchgeführt würden. Es genüge bereits eine individualisierte Rückmeldung zu Aufgaben oder eine strukturierte Kontrolle, ob Lerninhalte verstanden und umgesetzt wurden.
In der Konsequenz bejahte der BGH die Anwendbarkeit des FernUSG auf das streitgegenständliche Online-Programm. Da eine ZFU-Zulassung fehlte, erklärte er den Vertrag für nichtig.
Diese Entscheidung wurde in der Praxis als Paukenschlag wahrgenommen. Zahlreiche Anbieter von Online-Coachings, Business-Mentorings, Marketing-Programmen oder Persönlichkeitsentwicklungs-Kursen arbeiteten mit Mischmodellen aus aufgezeichneten Inhalten, Gruppen-Calls und Feedback-Schleifen. Nach der Logik der Entscheidung bestand ein erhebliches Risiko, dass solche Programme als zulassungspflichtiger Fernunterricht einzustufen sind.
Kritisiert wurde insbesondere, dass der BGH den Begriff der räumlichen Trennung sehr weit verstand und die Besonderheiten synchroner Online-Kommunikation nicht hinreichend differenzierte. Zudem wurde eingewandt, dass das FernUSG aus einer Zeit stamme, in der interaktive Echtzeit-Kommunikation über das Internet nicht existierte. Die Übertragung der historischen Schutzkonzeption auf moderne Coaching-Modelle führe zu einer erheblichen Ausdehnung des Anwendungsbereichs.
Die zweite Entscheidung: III ZR 137/25 und die dogmatische Korrektur
Mit Urteil vom 5. Februar 2026 (Az. III ZR 137/25) hatte der BGH erneut Gelegenheit, sich mit dem FernUSG im Kontext digitaler Angebote auseinanderzusetzen. Diesmal ging es um eine anwaltliche Fortbildung, die ausschließlich synchron online durchgeführt wurde. Die Teilnehmer nahmen live per Videokonferenz teil. Es gab keine Aufzeichnungen, keine dauerhaft abrufbaren Module und keine asynchronen Lernphasen.
Der Senat nutzte die Gelegenheit, die in der ersten Entscheidung aufgeworfenen Fragen zu präzisieren. Er stellte klar, dass nicht jede Online-Veranstaltung mit räumlicher Distanz automatisch Fernunterricht im Sinne des FernUSG darstellt.
Entscheidend sei eine normative Auslegung des Begriffs der räumlichen Trennung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Gesetzes. Das FernUSG sei 1976 in einer Zeit entstanden, in der der Gesetzgeber typische Fernlehrgänge vor Augen hatte: schriftliche Lehrbriefe, Selbststudium zu Hause, zeitversetzte Einsendung von Aufgaben und verzögerte Rückmeldungen. Der Teilnehmer war im Wesentlichen auf sich allein gestellt und strukturell unterlegen.
Demgegenüber unterscheide sich eine synchrone Live-Online-Veranstaltung qualitativ. Wenn Lehrende und Lernende zeitgleich miteinander kommunizieren, Fragen stellen, spontan reagieren und diskutieren können, sei die Situation eher mit einer Präsenzveranstaltung vergleichbar als mit einem klassischen Fernlehrgang. Die bloße physische Distanz werde durch die unmittelbare Interaktionsmöglichkeit relativiert.
Der BGH betonte, dass das Merkmal der räumlichen Trennung teleologisch zu reduzieren sei, wenn die Interaktionsdichte einer Präsenzveranstaltung entspreche. Eine reine Live-Fortbildung per Videokonferenz ohne Aufzeichnung und ohne asynchrone Elemente falle daher regelmäßig nicht unter § 1 Abs. 1 FernUSG.
Diese Differenzierung stellt keine Abkehr von der ersten Entscheidung dar, sondern eine Präzisierung. Während im Fall III ZR 109/24 ein strukturiertes, überwiegend asynchrones Lernprogramm mit kontrollierten Aufgaben vorlag, ging es im Verfahren III ZR 137/25 um eine reine Echtzeit-Veranstaltung.
Die zentrale Abgrenzung: Synchron versus asynchron
Aus beiden Entscheidungen lässt sich eine klare Linie ableiten. Maßgeblich ist die strukturelle Ausgestaltung des Angebots.
Ein zulassungspflichtiger Fernunterricht liegt insbesondere nahe, wenn
- Inhalte dauerhaft abrufbar bereitgestellt werden,
- Teilnehmer im Selbststudium arbeiten,
- Aufgaben oder Projekte einzureichen sind,
- individuelle Korrekturen oder Bewertungen erfolgen,
- der Lernerfolg systematisch kontrolliert wird.
Je stärker ein Programm auf asynchronen Modulen basiert und je ausgeprägter die individuelle Leistungsüberwachung ist, desto eher greift das FernUSG.
Demgegenüber sind reine Live-Formate ohne Aufzeichnung und ohne Selbstlernphasen regelmäßig nicht erfasst. Entscheidend ist, dass die Wissensvermittlung ausschließlich synchron erfolgt und keine strukturelle Überwachung des Lernerfolgs im Sinne eines Fernlehrgangs stattfindet.
Allerdings ist Vorsicht geboten. Die Grenze verläuft nicht formal, sondern funktional. Schon die Bereitstellung einer Aufzeichnung zur späteren Ansicht kann das Gesamtbild verändern. Ebenso kann eine Kombination aus Live-Calls und verpflichtenden Hausaufgaben mit Feedback die Einordnung kippen.
Konsequenzen für Coaching-Anbieter und digitale Bildungsplattformen
Für Anbieter im Bereich Online-Coaching, Business-Mentoring, IT-Weiterbildung oder Persönlichkeitsentwicklung ergeben sich mehrere Handlungsfelder.
Zunächst ist eine saubere Analyse des Geschäftsmodells erforderlich. Es reicht nicht, das Angebot als „Coaching“ oder „Mastermind“ zu bezeichnen. Maßgeblich ist die tatsächliche Struktur. Vermittelt das Programm systematisch Kenntnisse oder Fähigkeiten? Erfolgt eine Kontrolle des Lernfortschritts? Gibt es feste Curricula, Module, Tests oder verpflichtende Aufgaben?
Anbieter, die mit Mischmodellen arbeiten, sollten prüfen, ob eine klare Trennung möglich ist. Ein denkbares Modell besteht darin, reine Live-Programme ohne Aufzeichnung als eigenständiges Produkt anzubieten und asynchrone Selbstlernkurse gegebenenfalls mit ZFU-Zulassung zu betreiben.
Auch die vertragliche Gestaltung ist zentral. Verträge sollten das Format präzise beschreiben: Art der Durchführung, Verfügbarkeit von Inhalten, Umfang von Feedback und Leistungsüberwachung. Unklare oder widersprüchliche Regelungen erhöhen das Risiko einer nachträglichen Einordnung als Fernunterricht.
Ferner ist die Außendarstellung relevant. Wer mit garantierten Lernerfolgen, strukturierten Ausbildungsprogrammen oder zertifizierten Abschlüssen wirbt, schafft ein Bild, das eher einem klassischen Fernlehrgang entspricht. Marketing und Vertragsinhalt müssen konsistent sein.
Historische Einordnung und teleologische Argumentation
Die zweite Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass eine rein wortlautgetreue Auslegung des FernUSG der technischen Entwicklung nicht gerecht wird. Der Gesetzgeber des Jahres 1976 konnte weder Internet-Streaming noch interaktive Videokonferenzen antizipieren. Sein Leitbild war der isolierte Fernschüler, der per Post Lernmaterial erhält.
Die teleologische Reduktion des Merkmals der räumlichen Trennung trägt diesem Umstand Rechnung. Sie verhindert eine uferlose Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf sämtliche digitalen Kommunikationsformen. Zugleich bleibt der Schutzzweck gewahrt: Wo Teilnehmer strukturell in einem Selbstlernsetting mit kontrolliertem Fortschritt gebunden sind, greift das FernUSG weiterhin.
Für die Praxis bedeutet dies jedoch keine vollständige Entwarnung. Die Rechtsprechung arbeitet mit wertenden Kriterien. Jede Abweichung im Geschäftsmodell kann zu einer anderen Beurteilung führen.
Strategische Empfehlungen für Anbieter
Anbieter sollten ihre Programme in drei Schritten überprüfen.
Erstens ist eine rechtliche Qualifikation des bestehenden Modells vorzunehmen. Dabei sind sämtliche Elemente – Live-Sessions, Aufzeichnungen, Plattformzugang, Aufgaben, Feedback-Mechanismen – in einer Gesamtschau zu bewerten.
Zweitens sollte geprüft werden, ob eine strukturelle Anpassung sinnvoll ist. Dies kann die Trennung von Live- und Selbstlernanteilen, die Reduktion formalisierter Lernerfolgskontrollen oder – sofern wirtschaftlich vertretbar – die Beantragung einer ZFU-Zulassung umfassen.
Drittens ist die Vertragsdokumentation anzupassen. Klare Leistungsbeschreibungen, transparente Hinweise zum Format und eine konsistente Terminologie sind unerlässlich. Zudem sollte das Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB im Blick behalten werden, da viele Programme im Fernabsatz vertrieben werden.
Gerade im hochpreisigen Coaching-Segment mit fünfstelligen Teilnahmegebühren ist das wirtschaftliche Risiko einer Nichtigkeit erheblich. Rückabwicklungsansprüche können die Kalkulation eines gesamten Geschäftsmodells gefährden.
Fazit
Die beiden Entscheidungen des BGH markieren eine wichtige Weichenstellung für die digitale Bildungs- und Coaching-Branche. Während das Urteil III ZR 109/24 deutlich machte, dass das FernUSG auch moderne Online-Programme erfassen kann, schafft die Entscheidung III ZR 137/25 eine notwendige Differenzierung zugunsten rein synchroner Live-Formate.
Die maßgebliche Abgrenzung verläuft entlang der Frage, ob ein strukturiertes, überwiegend asynchrones Lernsetting mit individueller Lernerfolgskontrolle vorliegt oder ob es sich um eine Echtzeit-Veranstaltung mit unmittelbarer Interaktion handelt. Das historische Verständnis des Fernunterrichts aus dem Jahr 1976 bleibt dabei ein zentrales Auslegungskriterium.
Für Anbieter digitaler Bildungs- und Coaching-Leistungen besteht dringender Handlungsbedarf. Geschäftsmodelle sollten rechtlich geprüft, Vertragswerke professionell gestaltet und Marketingaussagen juristisch abgestimmt werden. Die Einbindung fachkundiger Beratung im IT- und Vertragsrecht ist nicht nur eine Frage der Risikominimierung, sondern der strategischen Positionierung im Markt.
Die Rechtsprechung zeigt deutlich: Wer digitale Wissensvermittlung anbietet, bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Fernabsatzrecht, Fernunterrichtsschutzgesetz und allgemeinem Vertragsrecht. Eine saubere dogmatische Einordnung ist kein akademischer Luxus, sondern betriebswirtschaftliche Notwendigkeit.










































