- Das Landgericht Frankfurt am Main hat ein konsequentes Urteil zum Thema Filesharing gefällt.
- Die Erfüllung der sekundären Darlegungslast ist irrelevant, wenn Beweise vorliegen.
- Familienmitglieder können als Täter der Rechtsverletzung in Betracht gezogen werden.
- Die Urteilsbegründung des BGH in "Tauschbörse II" ist entscheidend für die Aufsichtspflicht.
- Eine Belehrung ist ausreichend, wenn Nutzer klar über illegale Downloads aufgeklärt werden.
- Der Anschlussinhaber muss seinen Kindern ausdrücklich verbieten, illegales herunterzuladen.
- Das Thema Filesharing-Abmahnungen bleibt auch 2019 aktuell für Anwälte und Gerichte.
Ein interessantes aber insoweit, anhand der BGH-Rechtsprechung, konsequentes Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main zum Problembereich Filesharing gefällt.
Danach kommt es auf die Frage der Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht mehr an, wenn der Anschlussinhaber nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht nur dargelegt, sondern bewiesen hat, dass seine Familienmitglieder als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
Neben weiteren zivil-prozessualen Ausführungen ist es aber besonders interessant, dass das Landgericht Frankfurt am Main der Meinung ist, dass der Urteilsbegründung des BGH in der Sache „Tauschbörse II“ (Urt. v. 11.6.2015 – I ZR 7/14) zu entnehmen sei, dass der Aufsichtspflicht durch Belehrung auch dann genügt werden kann, wenn die Nutzer deutlich und klar darüber aufgeklärt werden, dass eine Nutzung, die auch die Tauschbörsennutzung umfasst, nicht erfolgen darf. Eine Belehrung sei daher jedenfalls hinreichend, wenn der Anschlussinhaber seinen Kindern ausdrücklich aufgegeben hat, nichts Illegales herunterzuladen bzw. zu installieren und dies derart näher ausgeführt hat, dass auch jedwedes Agieren bei einer Tauschbörse von der Belehrung umfasst war.
Das Thema Filesharing-Abmahnungen ist also auch im Jahr 2019 nicht erledigt und wird Rechtsanwälte und Gerichte weiter beschäftigen.