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Firmennamen schützen: Domainrecht, Markenrecht und Namensrecht in Deutschland

11. Dezember 2025
in Unkategorisiert
Lesezeit: 16 Minuten Lesezeit
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registered trademark 39027

Die Wahl eines Unternehmensnamens ist für Gründerinnen und Gründer eine strategische Entscheidung – kreativ, aber vor allem auch rechtlich. Domainname, Markenname und Firmenname müssen nicht nur die Identität des Unternehmens prägen, sondern auch im deutschen Rechtsrahmen konfliktfrei und schützbar sein. In Deutschland greifen Namensrecht, Markenrecht und Domainrecht ineinander. Wer den Wunsch-Namen unbedacht verwendet, riskiert teure Abmahnungen oder sogar eine notwendige Umbenennung kurz nach der Gründung. Dieser Beitrag beleuchtet praxisnah, wie diese Rechtsgebiete zusammenhängen, wie man die Verfügbarkeit eines Namens systematisch prüft und mit welchen Schritten man den eigenen Firmennamen durch Markenanmeldung, Unternehmensbezeichnung und Domainregistrierung schützt. Eine Checkliste zeigt die wichtigsten Schritte – von DPMAregister über Whois bis zum Unternehmensregister – um Abmahnfallen frühzeitig zu vermeiden. Das Ganze aus deutscher Perspektive, sachlich und motivierend, damit schon die Namenswahl ein solides Fundament für die zukünftige Marke legt.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Domainrecht, Markenrecht und Namensrecht – ein Überblick
1.1. Namensrecht: Schutz des eigenen Namens (§ 12 BGB)
1.2. Markenrecht: Exklusiver Schutz durch Eintragung (oder Benutzung)
2. Zusammenspiel und Konflikte der Schutzrechte
2.1. Verfügbarkeit des Wunschnamens prüfen
2.2. Firmennamen schützen in der Praxis
3. Typische Abmahnfallen und wie man sie vermeidet
4. Fazit
4.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Domainrecht: First come, first served gilt, aber Marken- und Namensrechte können Nutzung und Besitz der Domain beschränken.
  • Namensrecht (§ 12 BGB): Schutz entsteht durch Benutzung; unbefugte Nutzung identischer/ähnlicher Namen mit Verwechslungsgefahr ist untersagt.
  • Markenrecht: Eintragung beim DPMA gewährt exklusiven Schutz für bestimmte Klassen; Benutzungsrechte nach § 5 MarkenG möglich.
  • Priorität zählt: Zeitliche Reihenfolge, Bekanntheit und Nutzungsart entscheiden bei Konflikten zwischen Domain, Marke und Unternehmensnamen.
  • Recherchepflicht: Systematisch in DPMAregister, EUIPO, WIPO, Unternehmensregister und per Whois prüfen, inklusive ähnlicher Schreibweisen.
  • Schutzpaket: Domain sichern, Firmenname im Handelsregister eintragen, Marke anmelden für bundesweiten Schutz und Abwehrrechte.
  • Abmahnfallen vermeiden: Keine fremden Marken/Prominentennamen, keine behördlichen Begriffe, keine Irreführung, keine rein generischen Bezeichnungen.

Domainrecht, Markenrecht und Namensrecht – ein Überblick

Bei der Entwicklung eines Firmennamens sind drei rechtliche Ebenen relevant: das Domainrecht, das Namensrecht und das Markenrecht. Jedes davon bietet eigene Schutzmechanismen und stellt eigene Regeln auf – sie überschneiden sich jedoch, sobald mehrere Parteien denselben oder ähnlichen Namen nutzen wollen. Im Folgenden werden die drei Bereiche und ihr Zusammenspiel erläutert.

Domainrecht: „First come, first served“ mit Grenzen

Domainrecht an sich ist in Deutschland kein eigenes Gesetz, sondern ein Prinzip aus der Vergabepraxis: Wer eine Domain zuerst registriert, darf sie grundsätzlich nutzen. Jede Internet-Domain ist einzigartig, nach dem Prioritätsprinzip („first come, first served“). Die Registrierungsstelle (für .de-Domains die DENIC) prüft bei der Registrierung nicht, ob der gewünschte Domainname fremde Rechte verletzt – sie vergibt rein technisch die noch freie Adresse. Damit kann prinzipiell jede freie Buchstabenkombination als Domain gesichert werden. Allerdings: Die Inhaberschaft an einer Domain bedeutet kein umfassendes Recht am Namen selbst. Wenn der gewählte Domainname gegen Namensrechte oder Markenrechte Dritter verstößt, drohen juristische Konflikte. In solchen Fällen kann die Nutzung untersagt oder die Domain sogar gerichtlich entzogen werden. Domainrecht ist somit eng mit dem Kennzeichenrecht verknüpft: Die Domain ist wie ein digitales Grundstück, das man erwerben kann – ob darauf gebaut werden darf, bestimmen aber die Regeln des Marken- und Namensschutzes.

Ein häufiger Stolperstein im Domainrecht sind Kollisionen mit bekannten Namen. Beispielhaft entschied die Rechtsprechung, dass bei der Domain „namenhafter-konzern.de“ ein unbekannter Privater gegenüber einem überragend bekannten Unternehmen zurückstehen muss. Mit anderen Worten: Hat ein Unternehmen einen bekannten Namen (z.B. einer berühmten Marke oder historischen Firma), kann es einen besseren Anspruch auf die gleichlautende Domain haben als ein Namensdoppelgänger, der zufällig zuerst registriert. So musste ein privater Domaininhaber „shell.de“ herausgeben, weil Internetnutzer intuitiv die Webseite des bekannten Shell-Konzerns erwarteten – trotz gleichem Nachnamen auf Seiten des Privaten. Diese Ausnahme greift aber nur bei erheblicher Bekanntheit. Im Regelfall gilt unter Privaten und gleichrangigen Unternehmen das Prioritätsprinzip: wer zuerst registriert, nutzt zuerst.

Neben Marken- und Namenkollisionen gibt es weitere Grenzen: Stadt- und Behördennamen sollten nicht von Unbefugten registriert werden. Städte, Gemeinden oder staatliche Stellen haben ein schützenswertes Namensrecht – Gerichte haben z.B. zugunsten der Stadt „Heidelberg“ entschieden, dass heidelberg.de der Stadt vorbehalten bleibt. Ähnliches gilt für offizielle Institutionsbezeichnungen (polizei, bundesregierung etc.) oder Partei-Namen – ihre unautorisierte Nutzung als Domain kann untersagt werden. Kurz: Domains sind frei wählbar, aber nicht frei von Recht. Vor der Registrierung ist zu prüfen, ob der Wunschname als Domain rechtlich unbedenklich ist – insbesondere in Bezug auf Marken und Namen.

Namensrecht: Schutz des eigenen Namens (§ 12 BGB)

Das Namensrecht nach § 12 BGB schützt den Namen einer Person oder eines Unternehmens vor unbefugter Verwendung. Jeder hat das Recht, seinen eigenen Namen ungestört zu führen. Unternehmen genießen Namensschutz für ihre Firma (den offiziellen Geschäftsname) ebenfalls über § 12 BGB. Wichtig: Dieser Schutz entsteht automatisch durch Bestehen und Benutzen des Namens im Rechtsverkehr – eine Registrierung ist dafür nicht erforderlich. Sobald ein Unternehmen unter einem bestimmten Namen auftritt und bekannt wird, darf kein Dritter denselben Namen führen, sofern dadurch eine Zuordnungsverwirrung entsteht. Bei Verletzungen greift der Abwehranspruch aus § 12 BGB: Der Nameinhaber kann verlangen, dass der andere die Nutzung unterlässt und Maßnahmen zur Beseitigung ergreift.

Das Namensrecht kommt vor allem dann zum Tragen, wenn keine eingetragene Marke vorliegt. Beispielsweise sind viele kleinere Firmen nicht als Marke registriert, genießen aber dennoch Namensschutz in ihrer Branche oder Region. Dabei gilt: Gleichnamigkeit allein ist nicht automatisch rechtswidrig – in Deutschland tragen durchaus verschiedene Personen oder Unternehmen denselben Namen. Unzulässig wird es, wenn die Benutzung durch einen Dritten eine Verwechslungsgefahr begründet oder den berechtigten Namensträger in seinen Interessen beeinträchtigt. Ein neu gegründetes Unternehmen darf sich also nicht einfach so benennen wie ein bereits etabliertes Unternehmen in der Nachbarschaft; das ältere Unternehmen könnte sich auf sein Namensrecht berufen.

Im geschäftlichen Bereich wird das Namensrecht allerdings vom speziellen Kennzeichenrecht überlagert: Sobald ein Name als geschäftliche Bezeichnung verwendet wird, greifen auch die Regeln des Marken- und Wettbewerbsrechts (dazu gleich mehr). Dennoch bleibt § 12 BGB ein Auffangtatbestand. Gerade Personennamen von Prominenten sind durch das Namensrecht geschützt, selbst wenn sie keine Marke eingetragen haben. Wer etwa den Namen einer berühmten Persönlichkeit oder Firma unbefugt als Domain oder Unternehmensbezeichnung verwendet, verletzt in der Regel § 12 BGB. Gründer sollten also vermeiden, ihre Firma nach bestehenden Personen oder bekannten Institutionen zu benennen – auch dann nicht, wenn keine Marke existiert. Das Namensrecht bietet einen grundlegenden Schutz, auf den man sich berufen kann, aber auch mit dem man in Konflikt geraten kann, wenn man fremde Namen wählt.

Markenrecht: Exklusiver Schutz durch Eintragung (oder Benutzung)

Das Markenrecht (Markengesetz) ermöglicht einen weitreichenden Schutz von Namen und Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr. Marken sind Kennzeichen (Wörter, Logos, Slogans etc.), die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer unterscheiden. Ein Firmenname kann als Marke geschützt werden – typischerweise als Wortmarke, ggf. auch als Wort-/Bildmarke, wenn ein Logo dazugehört. Der stärkste Markenschutz entsteht durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für ganz Deutschland (oder durch EU-weite Registrierung beim EUIPO). Mit der Eintragung erwirbt der Inhaber das ausschließliche Recht, die Marke für bestimmte Waren- und Dienstleistungsklassen zu nutzen. Andere dürfen ein identisches oder verwechselbar ähnliches Zeichen in diesem Bereich dann nicht führen. Bei Zuwiderhandlung drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus dem Markengesetz.

Wichtig ist: Das Markenamt prüft bei Anmeldung nur formale Eintragungshindernisse (wie fehlende Unterscheidungskraft oder beschreibende Begriffe). Nicht geprüft wird, ob bereits ähnliche Marken existieren – das muss der Anmeldende vorab selbst recherchieren, um Konflikte zu vermeiden. Der Markenschutz wirkt ab Eintragung (die Anmeldung selbst reicht noch nicht ganz, aber sie setzt Priorität) und gilt zunächst zehn Jahre, kann aber unbegrenzt verlängert werden. Auch Unternehmenskennzeichen – also der Name, unter dem ein Geschäftsbetrieb läuft – genießen markenrechtlichen Schutz nach § 5 MarkenG, ohne dass sie als Marke eingetragen sein müssen. Voraussetzung ist, dass der Name unterscheidungskräftig ist und im geschäftlichen Verkehr als Kennzeichen benutzt wird. Dieser sogenannte Kennzeichenschutz durch Verkehrsgeltung entsteht durch Benutzung: Hat sich ein Firmenname in der Branche oder Region als Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens durchgesetzt, darf kein Konkurrent ihn kopieren. Allerdings ist der Nachweis einer solchen Verkehrsgeltung oft schwierig und im Streitfall aufwendig. Deshalb gilt die Empfehlung: Einen wichtigen Unternehmensnamen möglichst als Marke eintragen lassen, statt allein auf ungeschriebenen Kennzeichenschutz zu vertrauen.

Markenrecht und Namensrecht stehen bei Unternehmenskennzeichen nebeneinander. Oft sind beide einschlägig: Ein Firmenname kann zugleich als Marke (für geschäftliche Zwecke) und als Name nach BGB (als Teil der Identität) geschützt sein. Es gibt keine strikte Rangordnung – eine eingetragene Marke ist nicht per se „stärker“ als ein älteres Namensrecht, und umgekehrt. Konflikte werden im Einzelfall nach Priorität, Verwechslungsgefahr und bekannten Rechten gelöst. Für Gründer bedeutet dies: Je früher und umfassender der eigene Name gesichert wird, desto besser. Eine Marke bietet hierbei den größtmöglichen Schutzradius – weit über die lokale Bekanntheit hinaus.

Zusammenspiel und Konflikte der Schutzrechte

Die drei genannten Schutzbereiche greifen ineinander, wenn mehrere Akteure ähnliche Namen nutzen. In der Praxis lassen sich ein paar Grundsätze festhalten:

Domains sind einzigartig und global sichtbar, aber der Domaininhaber hat kein absolutes Recht auf den Namen. Entscheidend ist, wer bestehende Rechte am Namen hat. Beispiel: Wenn Unternehmen A den Namen „X“ als Marke eingetragen hat und Person B die Domain „x.de“ registriert, kann A von B verlangen, die Nutzung zu unterlassen – zumindest wenn B kein eigenes Recht an „X“ geltend machen kann. Umgekehrt gilt: Hat B die Domain weit vor der Markeneintragung registriert und genutzt, kann A nicht ohne Weiteres die Domain herausverlangen. Hier käme es darauf an, ob B möglicherweise eigene Kennzeichenrechte durch Nutzung erworben hat oder ob die Registrierung nur erfolgte, um A zuvorzukommen (Stichwort bösgläubige Anmeldung). Diese Konstellationen zeigen: Prioritäten spielen eine große Rolle. Wer zuerst ein Recht begründet (sei es durch Markeneintragung oder durch namhafte Nutzung), hat im Streitfall bessere Karten.

Marken vs. Unternehmensnamen: Der Name eines im Handelsregister eingetragenen Unternehmens (die Firma) ist innerhalb der angemeldeten Region geschützt. Ein später angemeldete Marke kann diesem lokal älteren Recht nicht ohne weiteres den Namen streitig machen, solange das ältere Unternehmen nur regional tätig ist. Allerdings kann ein deutschlandweiter Markenschutz dazu führen, dass das lokale Unternehmen seinen Namen nicht über die Region hinaus verwenden darf. Umgekehrt kann ein älterer, im ganzen Bundesgebiet bekannter Unternehmensname auch eine jüngere Marke aushebeln (über § 12 BGB oder § 5 MarkenG), selbst wenn er nicht als Marke eingetragen ist. Da Markenrechte territorial begrenzt sind (deutsche Marke gilt in DE, EU-Marke in EU), können auch geografische Überschneidungen relevant werden: Eine Domain „meinname.de“ ist weltweit erreichbar, aber vielleicht hat in Österreich jemand eine gleichlautende Marke. Zwar kann der österreichische Markeninhaber die .de-Domain nicht nach deutschem Recht löschen lassen, aber es könnte Probleme geben, wenn man mit der .de-Website auch im Ausland Geschäftsverkehr betreibt. Fazit: Bei Namenskollisionen gibt es keine einfache Hierarchie. Es zählen Bekanntheit, zeitliche Priorität und die Art der Nutzung.

Verwechslungsgefahr und Branchen: Markenrechte und geschäftliche Bezeichnungen gewähren Schutz primär innerhalb bestimmter Branchen oder Produktbereiche. Zwei Unternehmen könnten zufällig denselben Namen führen, ohne voneinander zu wissen – etwa „Phoenix“ als lokale Handwerksfirma und „Phoenix“ als Software-Marke – und es gäbe zunächst keine Kollision, solange sie in völlig verschiedenen Bereichen agieren. Kommt man sich jedoch ins Gehege oder wird der Name so bekannt, dass Verwechslungen auftreten, entsteht Konfliktpotenzial. Berühmte Marken genießen zudem erweiterten Schutz über die Branchengrenzen hinweg: Ein Start-up, das sich heute „CocaCola Consulting“ nennen würde, hätte selbst in einer anderen Branche wegen der Bekanntheit des Markenwortes Probleme. Grundsätzlich sollten Gründer einen Namen wählen, der eindeutig eigenständig ist und nicht an etablierte Namen erinnert – das minimiert von vornherein das Risiko von Konflikten.

Insgesamt gilt: Domainrecht, Markenrecht und Namensrecht sind gleichberechtigt nebeneinander zu betrachten. Im Konfliktfall prüft man, wer welches Recht zuerst hatte und wie stark dieses Recht ist (Umfang des Markenschutzes, Verkehrsbekanntheit etc.). Für das eigene Vorhaben lässt sich daraus eine Leitlinie ableiten: Alle relevanten Schutzrechte parallel sichern. Ideal ist es, wenn ein Gründer die gewünschte Domain registriert und den Namen als Marke anmeldet und unter diesem Namen geschäftlich auftritt. Dann laufen Domain-, Namens- und Markenrecht sozusagen Hand in Hand und man selbst verfügt auf allen Ebenen über ein Abwehrrecht gegen Nachahmer. So verhindert man, „auf halber Strecke“ abgefangen zu werden – beispielsweise durch jemanden, der zwar die Domain nicht hat, aber plötzlich eine Marke auf den Namen anmeldet. Die folgenden Abschnitte zeigen daher, wie man schon vor der Namenswahl recherchiert und anschließend durch Registrierung den Firmennamen schützt.

Verfügbarkeit des Wunschnamens prüfen

Bevor ein Name offiziell verwendet oder angemeldet wird, ist eine sorgfältige Recherche unerlässlich. Gründer sollten systematisch vorgehen, um sicherzustellen, dass der gewünschte Firmen- oder Markenname frei verfügbar ist und keine Rechte Dritter verletzt. Die folgende Checkliste hilft dabei, Schritt für Schritt alle relevanten Quellen zu prüfen:

  1. Markenrecherche durchführen: Überprüfen, ob der Name (oder ähnliche Bezeichnungen) bereits als Marke eingetragen ist. Dazu dient die Datenbank DPMAregister des Deutschen Patent- und Markenamts – hier kann kostenlos nach Wortmarken gesucht werden. Auch ein Blick in das EU-Markenregister (EUIPO, für EU-weiten Schutz) und die internationale WIPO Global Brand Database ist ratsam, insbesondere wenn später Auslandsmärkte relevant sein könnten. Wichtig ist, nach identischen und ähnlichen Schreibweisen zu suchen, auch buchstabliche Varianten, Plural/Singular oder zusammengesetzte Worte. Falls gleiche oder verwechselbar ähnliche Marken in einschlägigen Waren- oder Dienstleistungsklassen gefunden werden, sollte der Name verworfen oder zumindest das Risiko rechtlich bewertet werden.
  2. Firmennamen im Handels- und Unternehmensregister prüfen: Als nächstes sollte der Name in öffentlichen Firmenverzeichnissen gesucht werden. Über die Online-Suche des Unternehmensregisters (geführt vom Bundesanzeiger) oder direkt beim elektronischen Handelsregister kann man herausfinden, ob es bereits Unternehmen mit diesem oder einem ähnlichen Namen gibt. Hierbei reicht oft die Eingabe des Schlüsselworts: Wenn z.B. der Wunschname „Sunflux“ lautet, zeigt eine Suche, ob irgendwo eine Sunflux GmbH, Sunflux AG etc. existiert. Auch regionale IHK-Firmenverzeichnisse oder einfach eine Google-Suche mit dem Begriff plus Wörter wie „GmbH“ oder „Firma“ können Hinweise liefern. Wichtig: In Deutschland dürfen zwei gleichartige Unternehmen im selben Amtsgerichtsbezirk nicht den identischen Namen führen. Bei überregionaler Tätigkeit sollte man jedoch auf bundesweite Einzigartigkeit achten, um Markenprofil zu schärfen und Konflikte zu vermeiden. Finden sich bereits Firmen mit dem gleichen (oder sehr ähnlichen) Namen, muss abgewogen werden: Handelt es sich um eine andere Branche oder Region, oder könnte Kundenverwechslung drohen? Im Zweifel lieber einen unterscheidbaren Namen wählen.
  3. Domain-Verfügbarkeit prüfen: Der Name sollte als Internet-Domain verfügbar sein – gerade die .de-Domain (für den deutschen Markt) und gegebenenfalls .com (international üblich) sind wichtig. Über eine Whois-Abfrage oder Domain-Suchdienste lässt sich feststellen, ob die Wunschdomain frei ist. Viele Registrare bieten Domain-Checks an; alternativ kann man direkt bei DENIC (für .de) nachschauen. Ist die Domain noch nicht vergeben, sollte sie möglichst umgehend registriert werden (zur Sicherheit auch in relevanten anderen TLDs). Falls die Domain bereits vergeben ist, stellt sich die Frage: Wird sie aktiv von jemandem genutzt, und wenn ja, in welchem Kontext? Ein kurzer Besuch der Website (sofern vorhanden) oder eine Whois-Abfrage nach dem Domaininhaber kann Aufschluss geben. Ist z.B. meinname.de belegt von einer aktiven Firma in ähnlicher Branche, wäre das ein klares Warnsignal für eine Kollision. Ist die Domain zwar belegt, aber ohne Inhalt oder von jemand in ganz anderer Branche/Region, könnte man prüfen, ob der Name dennoch genutzt werden kann (ggf. mit einer alternativen Domainvariante). Oft ist es jedoch aus Marketing-Sicht problematisch, wenn die Haupt-Domain schon vergeben ist – daher fließt dieses Kriterium in die Namenswahl stark ein.
  4. Internet- und Medienrecherche: Zusätzlich zu den offiziellen Registern lohnt sich eine allgemeine Websuche (Suchmaschinen, Social Media) nach dem Namen. Es könnte sein, dass zwar keine Marke eingetragen und keine Firma registriert ist, aber der Begriff schon anderweitig verwendet wird – etwa als Produktname, als Künstlername oder in einem Blog. Solche Uses können aufkommende Trends oder potentielle Konflikte signalisieren. Auch sollte geprüft werden, ob der Name Begriffe enthält, die geschützt oder sensibel sind (z.B. geschützte geografische Angaben, amtliche Begriffe wie „Polizei“, oder in bestimmten Branchen reservierte Begriffe wie „Apotheke“). Eine kurze Recherche kann solche Stolpersteine aufdecken. Ebenso hilfreich: Freundes- und Bekanntenkreis befragen, ob der Name irgendwoher bekannt vorkommt – manchmal haben Dritte Assoziationen, die man selbst übersieht. Am Ende dieser Recherche sollte klar sein, ob der Wunschname einzigartig genug ist und frei von bekannten Rechten Dritter.

Durch das strukturierte Prüfen aller Quellen kann man das Risiko von Überraschungen minimieren. Idealerweise findet man überhaupt keine Treffer auf den Namen – dann stehen die Chancen gut, dass er wirklich neu und schutzfähig ist. Finden sich einige ähnliche Namen, muss man im Einzelfall bewerten, ob genügend Unterscheidungskraft und Abstand bestehen. Im Zweifel empfiehlt sich die Rücksprache mit einem spezialisierten Anwalt, bevor man viel Geld in Branding investiert. Ist die Lage aber klar und der Name frei, kann es an die Schutzmaßnahmen gehen.

Firmennamen schützen in der Praxis

Sobald die Entscheidung für einen verfügbaren Namen gefallen ist, sollte dieser aktiv geschützt werden. Das Ziel ist, dem eigenen Unternehmen die exklusiven Nutzungsrechte am Namen zu sichern und damit gegen Nachahmer gewappnet zu sein. In Deutschland gibt es dafür im Wesentlichen drei Säulen, die idealerweise kombiniert werden:

  • Domainregistrierung: Der einfachste erste Schritt ist, den Namen als Domain zu registrieren. Die wichtigste Adresse ist meist meinname.de – für viele Branchen auch .com oder spezifische Endungen. Durch die Registrierung erwirbt man die technische Kontrolle über die Domain; niemand sonst kann sie dann nutzen. Das verhindert Domaingrabbing durch Dritte. Wichtig: Die Domain sollte sofort gesichert werden, möglichst parallel zur Gründungsidee, weil hier das Prioritätsprinzip strikt gilt. Oft registrieren Gründer schon in der Brainstorming-Phase prophylaktisch ein paar Domainnamen. Zwar verleiht die Domain allein noch keinen markenrechtlichen Schutz, aber sie ist das digitale Aushängeschild. Außerdem kann eine Domain über längere Nutzung wiederum zur geschäftlichen Bezeichnung werden (etwa wenn ein Onlineshop nur unter diesem Namen bekannt ist). Praktisch sollte man neben der Hauptdomain auch gängige Tippfehler oder nahe Schreibweisen erwägen, um späteren Abfang-Domains vorzubeugen. Die Domainregistrierung kostet nur geringe jährliche Gebühren – eine sinnvolle Investition, um den Namen im Internet zu reservieren.
  • Unternehmensbezeichnung eintragen (Handelsregister): Wenn die Rechtsform des geplanten Unternehmens es zulässt oder erfordert (z.B. GmbH, AG, OHG, eingetragener Kaufmann), sollte der Firmenname im Handelsregister angemeldet werden. Die Eintragung der Firma bringt automatisch Namensschutz im jeweiligen Registerbezirk: Kein anderes Unternehmen am selben Ort darf eine identische oder zum Verwechseln ähnliche Firma führen. Dieser Schutz entsteht kraft Handelsgesetzbuch (HGB) und wird von den Registergerichten überwacht, indem sie verweigern, dass zwei Firmen im selben Bezirk gleich heißen. Der Handelsregistereintrag gibt dem Namen also lokale Exklusivität. Zu beachten ist, dass er räumlich begrenzt bleibt – ein Unternehmen in Hamburg könnte theoretisch denselben Namen wie Ihres in München haben, solange es nicht bundesweit Verwechslungen gibt. Dennoch schafft die Eintragung Publizität und Priorität. Selbst für Kleingewerbetreibende, die keine Pflicht dazu haben, kann eine freiwillige Eintragung sinnvoll sein, um den Namen zu manifestieren (und nebenbei die Seriosität zu erhöhen). Ein Nebeneffekt: Erst mit Handelsregistereintrag darf man eine Fantasiebezeichnung als Firma verwenden; ohne Eintrag müssten Einzelunternehmer ihren bürgerlichen Namen im Geschäftsnamen führen. Die Kosten für die Eintragung (Notar und Gebühren) bewegen sich je nach Rechtsform meist im niedrigen dreistelligen Eurobereich – überschaubar im Vergleich zum Nutzen. Zwar deckt dieser Schritt nicht alle Eventualitäten ab, aber er etabliert den Namen offiziell und erschwert Dritten die Nutzung in der Region.
  • Markenanmeldung: Der umfassendste Schutz wird durch die Anmeldung einer Marke erreicht. Durch die Registrierung als Wortmarke beim DPMA erhält man das ausschließliche Recht am Namen in ganz Deutschland (für die gewählten Klassen von Waren/Dienstleistungen). Damit kann bei Konflikten bundesweit vorgegangen werden, unabhängig davon, wo der Gegner sitzt. Gerade für online agierende Start-ups oder überregionale Geschäftsmodelle ist das wichtig, da man sich nicht auf lokale Begrenzungen verlassen kann. Die Markenanmeldung sollte zeitnah erfolgen, idealerweise noch vor dem öffentlichen Launch des Angebots. Sie erfordert die Angabe, für welche Produkte oder Dienstleistungen der Name geschützt werden soll (Klassenauswahl). Die Kosten liegen aktuell bei ca. 300 Euro Amtsgebühr (inklusive drei Klassen) für eine nationale Marke – jede weitere Klasse kostet extra. Dieser Aufwand lohnt sich, wenn der Name als Markenidentität langfristig aufgebaut werden soll. Nach Eintragung kann man das ®-Symbol verwenden, was abschreckende Wirkung auf potenzielle Trittbrettfahrer hat. Wichtig: Vor der Anmeldung muss – wie oben beschrieben – geprüft sein, dass keine älteren Rechte verletzt werden. Das DPMA informiert zwar Inhaber ähnlicher Marken nicht aktiv, aber diese könnten im Nachhinein Widerspruch einlegen oder Abmahnungen aussprechen. Bei glatter Datenlage hingegen verschafft die eingetragene Marke einen rechtlichen Titel, mit dem der Name offensiv verteidigt werden kann. Für manche Gründer interessant: Anstelle einer nationalen Marke kann auch direkt eine EU-Marke beantragt werden, wenn absehbar ist, dass der Geschäftsbereich sich auf Europa erstreckt. Diese ist teurer, deckt aber alle EU-Staaten ab. Ebenso gibt es via IR-Marke Möglichkeiten, den Schutz auf weitere Länder auszudehnen. Zu Beginn einer Gründung genügt jedoch oft die deutsche Marke, um erst einmal im Heimatmarkt sicher aufzutreten.

Durch diese drei Maßnahmen – Domain sichern, Firma eintragen, Marke anmelden – erlangt der neue Firmenname Schutz auf allen Ebenen. Natürlich hängt die tatsächliche Durchsetzbarkeit davon ab, dass keine älteren Rechte übersehen wurden. Hat man aber sauber recherchiert und den Namen clever gewählt, so ist das Risiko überschaubar. Der Name wird so zu einem Wert des Unternehmens: Er gehört rechtlich Ihnen allein (bzw. Ihrer Firma) und kann von Konkurrenten nicht mehr frei verwendet werden. Darüber hinaus signalisiert ein geschützter Name Professionalität und Weitsicht, was bei Kunden, Partnern und Investoren Vertrauen schafft.

Typische Abmahnfallen und wie man sie vermeidet

Gerade bei Namen und Domains lauern einige Fallstricke, die immer wieder zu Abmahnungen führen. Junge Unternehmen tappen mitunter aus Unwissenheit hinein. Hier sind die häufigsten Abmahnfallen – und Tipps, wie sie sich vermeiden lassen:

Verletzung fremder Markenrechte: Die häufigste Ursache für Abmahnungen ist, dass ein gewählter Name gegen eine bestehende Marke verstößt. Das kann passieren, wenn man versehentlich einen geschützten Markennamen übernimmt oder ihm zum Verwechseln ähnlich kommt. Eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung verpflichtet meist zur sofortigen Umbenennung und Übernahme der Anwaltskosten des Gegners – teuer und image-schädigend. Vermeidung: Immer gründliche Markenrecherche betreiben (siehe Checkliste) und bei kleinsten Zweifeln am Namen lieber eine Alternative suchen. Auch ähnliche Schreibweisen und Übersetzungen prüfen: Wenn etwa „Karacho“ als Marke existiert, wäre „Caracho“ potentiell heikel. Zudem sollte man sich vor der Anmeldung beraten lassen, falls eine gewisse Ähnlichkeit zu einer bekannten Marke unvermeidbar scheint.

Konflikt mit Unternehmensnamen / Namensrechten: Nicht nur eingetragene Marken, auch bestehende Unternehmensnamen und Personennamen können Abmahnungen auslösen. Beispiel: Eine Neugründung nennt sich Müller & Partner, obwohl es in der Stadt schon Müller & Co. GmbH gibt. Der ältere Betrieb könnte über § 12 BGB oder Wettbewerbsrecht eine Unterlassung verlangen. Genauso problematisch ist es, den Namen einer bekannten Persönlichkeit oder Institution zu nutzen, ohne Bezug dazu zu haben – das verletzt das Namensrecht und ggf. das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Vermeidung: Frühzeitig im Handelsregister und online nach identischen oder ähnlichen Firmennamen suchen. Bei Personennamen als Unternehmensnamen Vorsicht walten lassen: Heißen die Gründer tatsächlich so, ist die Nutzung legitim, aber bei fiktiven Namen sollte kein Bezug zu Prominenten entstehen. Auch Familiennamen, die sehr häufig vorkommen, können zu Kollisionen führen (z.B. „Schmidt Solutions“ – hier ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass bereits ein Herr Schmidt etwas Ähnliches betreibt). Die Devise lautet: Einzigartigkeit anstreben. Wenn der Wunschname bereits irgendwo präsent ist, lieber einen unterscheidbaren Zusatz hinzufügen oder komplett neu wählen.

Domaingrabbing und Tippfehler-Domains: Wer in der Hoffnung auf Profit Domains mit fremden Marken oder Firmennamen registriert, handelt auf eigenes Risiko. Das klassische Domaingrabbing – also z.B. die Domain eines bekannten Unternehmens registrieren, um sie teuer weiterzuverkaufen – ist in Deutschland rechtlich unzulässig. Markeninhaber können solche Domains löschen lassen oder per Abmahnung herausverlangen. Ähnlich verhält es sich mit Tippfehler-Domains (z.B. amazoon.de in der Hoffnung, Verkehr von amazon.de abzufangen): Dies wird als bewusste Irreführung angesehen und kann Abmahnungen wegen Marken- oder Wettbewerbsverletzung nach sich ziehen. Vermeidung: Finger weg von Namen, auf die man kein eigenes Recht hat. Auch wenn etwa eine große Firma versäumt hat, alle Domains zu besetzen, sollte man nicht versuchen, daraus Kapital zu schlagen – die Rechtsabteilungen großer Marken sind erfahrungsgemäß schnell und rigoros. Gründer sollten sich stattdessen auf ihre eigene Marke konzentrieren und höchstens defensiv relevante Varianten der eigenen Domain sichern, um selbst vor Domaingrabbing geschützt zu sein.

Offizielle Begriffe und geschützte Bezeichnungen: Bestimmte Begriffe sind gesetzlich oder durch hoheitliche Rechte geschützt. Wer solche Worte im Unternehmensnamen oder als Domain nutzt, kann Post von Behörden oder Wettbewerbern bekommen. Beispiele: Geografische Herkunftsangaben wie „Champagner“ oder „Parmigiano“ sind für Produkte reserviert, Olympia/Olympic ist per Gesetz vor unbefugter Verwendung geschützt, Rotes Kreuz, Sparkasse oder TÜV sind ebenfalls geschützt. Auch Worte wie „Universität“ dürfen nur von anerkannten Institutionen geführt werden. Vermeidung: Bei der Namensfindung prüfen, ob Schlagworte im Namen rechtliche Beschränkungen haben. Im Zweifel kurz recherchieren oder im Gesetz nachschauen, ob der Begriff eine spezielle Schutzregelung hat. Ein Start-up sollte z.B. nicht „Berlin Polizei Security GmbH“ heißen, um Aufmerksamkeit zu erregen – hier wären sowohl „Polizei“ als auch der implizierte Amtsbezug problematisch und unzulässig. Gleiches gilt für Stadtwappen oder amtliche Siegel im Logo. Daher: Neutralität bei offiziellen Begriffen wahren, wenn man nicht die Berechtigung zu ihrer Nutzung besitzt.

Irreführende oder rein generische Namen: Ein weniger offensichtlicher Fallstrick ist die Wettbewerbswidrigkeit durch Irreführung. Wenn ein Domain- oder Firmenname bei Verbrauchern einen falschen Eindruck erweckt, kann das nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden. Zum Beispiel könnte eine Domain wie beste-handwerker.de oder anwaelte.de kritisch sein – Kunden könnten denken, sie gelangen zu einem übergreifenden Branchenverzeichnis oder offiziellen Portal, während in Wahrheit ein einzelnes Unternehmen dahintersteht, das so versucht, alle Kunden auf sich zu lenken. Einige Gerichte haben in der Vergangenheit bei reinen Gattungsbegriffen als Domain eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs gesehen, weil Konkurrenten benachteiligt werden. Vermeidung: Als Unternehmen besser keine rein generischen Begriffe wählen, die suggerieren, man repräsentiere die ganze Branche. Ein beschreibender Begriff im Namen ist ohnehin markenrechtlich kaum schützbar und marketingtechnisch unglücklich, weil austauschbar. Falls man dennoch einen Gattungsbegriff verwenden will, sollte ein unterscheidungskräftiger Zusatz dabei sein (z.B. statt anwälte.de lieber Anwalt24 o.ä.). So minimiert man das Risiko, wegen Irreführung oder Behinderung abgemahnt zu werden und erfüllt gleichzeitig die Anforderungen an die Schutzfähigkeit des Namens.

Fehlende Unterscheidungskraft / zu allgemein: Dieser Punkt führt zwar nicht unmittelbar zu Abmahnungen durch Dritte, kann aber der Gründerin oder dem Gründer selbst schaden. Ein Name, der rein beschreibend oder sehr allgemein ist, genießt keinen starken Schutz – andere können ähnliche Begriffe benutzen, und das Markenamt würde eine Eintragung verweigern. Die Falle hier besteht darin, sich einen Namen auszusuchen, den man gar nicht effektiv monopolisieren kann. Beispielsweise wäre „Auto-Shop Deutschland“ als Marke und Firmenname kaum durchsetzbar: zu generisch, zu viele ähnliche Begriffe in Gebrauch. Ein Konkurrent könnte problemlos einen Autoshop24 eröffnen, ohne gegen Rechte zu verstoßen. Vermeidung: Von Anfang an auf Einzigartigkeit und Kreativität setzen. Ein etwas fantasievollerer Name, der im Gedächtnis bleibt, lässt sich meist besser schützen und verteidigen. Zudem umgeht man die Enttäuschung, wenn eine Markenanmeldung an fehlender Unterscheidungskraft scheitert. Gründer sollten sich trauen, markenfähige Namen zu wählen, auch wenn generische Begriffe verlockend erscheinen mögen. Langfristig zahlt sich ein unterscheidbarer Kunstname aus, sowohl juristisch als auch in der Markenbildung.

Fazit

Die richtige Absicherung des Firmen- und Domainnamens ist für jedes Start-up in Deutschland ein Muss. „Firmennamen schützen“ heißt nicht nur, kreativ einen Namen zu finden, sondern vor allem, ihn im Dickicht von Domainrecht, Markenrecht und Namensrecht juristisch sattelfest zu machen. Wer frühzeitig die Recherche nach bestehenden Rechten durchführt und anschließend seinen Namen reserviert – als Domain, als Unternehmensbezeichnung und idealerweise als Marke – schafft damit klare Verhältnisse. So kann das junge Unternehmen ungestört unter seinem gewählten Namen wachsen, ohne böse Überraschungen befürchten zu müssen. Die Investition in Marken- und Namensrechte sowie etwas Zeitaufwand für die Prüfung zahlen sich aus: Es erspart kostspielige Umbenennungen, Rechtsstreitigkeiten und Imageverluste. Gründerinnen und Gründer, die diesen Prozess durchlaufen, gehen motiviert und rechtlich abgesichert an den Markt und senden ein Signal von Professionalität. Am Ende ist ein geschützter Name nicht nur juristische Formsache, sondern auch ein Wettbewerbsvorteil – er gehört exklusiv zum Unternehmen und kann zu einer wertvollen Marke aufgebaut werden. Mit anderen Worten: Ein guter Name ist Gold wert, ein guter und geschützter Name erst recht. Viel Erfolg bei der Namenswahl!“

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

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