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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Forschungszulage und Erfolgsprovision: Wann Unternehmen sechsstellige Forderungen nicht zahlen müssen

20. März 2026
in Sonstiges
Lesezeit: 7 Minuten Lesezeit
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Wegweisendes Urteil zu KI-Trainingsdaten - LG Hamburg setzt Maßstäbe

Die Forschungszulage ist ein sinnvolles Instrument. Unternehmen, die tatsächlich Forschung und Entwicklung betreiben, sollen steuerlich entlastet werden. Problematisch wird es aber dort, wo sich rund um die Forschungszulage ein Markt von Dienstleistern gebildet hat, die mit großen Erfolgsversprechen auftreten, standardisierte Abläufe verkaufen und am Ende Provisionen in fünf- oder sogar sechsstelliger Höhe verlangen.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. 1. Nicht jede Fördermittelberatung ist verboten – aber viele Modelle sind rechtlich riskanter als ihre Anbieter behaupten
2. 2. Der Widerspruch vieler Anbieter: „Keine Rechtsberatung“ im Vertrag – aber rechtliche Prüfung in der Praxis
3. 3. Die Rechtsprechung zeigt: Fördermittelberatung kann sehr wohl in unzulässige Rechtsberatung kippen
4. 4. Warum extreme Erfolgsprovisionen bei der Forschungszulage besonders angreifbar sind
5. 5. Was Unternehmen jetzt tun sollten, wenn eine Forderung wegen Forschungszulage im Raum steht
5.1. 1. Was stand wirklich im Vertrag?
5.2. 2. Was wurde tatsächlich geleistet?
5.3. 3. Musste der Anbieter rechtlich oder steuerlich bewerten?
5.4. 4. Wurde mit dem ELSTER-Zertifikat sauber umgegangen?
5.5. 5. Ist die Vergütung überhaupt verhältnismäßig?
6. Fazit: Gegen Forderungen dubioser Forschungszulage-Anbieter kann man sich oft wirksam wehren
6.1. Author: Marian Härtel

Genau damit befasse ich mich derzeit in ein paar laufenden Mandaten. Ein Anbieter lässt sich eine Erfolgsprovision von 23 % der angeblich „attestierten Zuwendungssumme“ versprechen und klagt daraus später einen 6stleligen Betrag ein. Zugleich steht im Vertrag ausdrücklich, dass keine Rechts- oder Steuerberatung stattfinden würde.

Das wirft gleich mehrere Fragen auf:

  • Darf ein solcher Anbieter überhaupt im Einzelfall zur Forschungszulage beraten?
  • Ist das nicht teilweise Rechts- oder Steuerberatung?
  • Und wenn am Ende im Wesentlichen nur Daten eingesammelt und in ein Portal eingetragen werden: Kann eine extreme Provision dann nicht sittenwidrig oder jedenfalls unangemessen sein?

Die kurze Antwort lautet: Ja, genau da liegen oft die entscheidenden Angriffspunkte.

1. Nicht jede Fördermittelberatung ist verboten – aber viele Modelle sind rechtlich riskanter als ihre Anbieter behaupten

Man muss sauber differenzieren. Nicht jede Unterstützung bei Förderanträgen ist automatisch eine unzulässige Rechtsdienstleistung. In der juristischen Literatur wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Beratung über öffentliche Fördermittel und Unterstützung bei der Beantragung nicht per se schon gegen das RDG verstößt. Das ist der Punkt, an dem viele Anbieter ansetzen: Sie verkaufen ihre Tätigkeit als bloße „Fördermittelberatung“, „Antragsbetreuung“ oder „Projektbegleitung“.

Damit ist das Problem aber noch nicht gelöst.

Denn das Rechtsdienstleistungsgesetz knüpft nicht an die Überschrift des Vertrags an, sondern an den tatsächlichen Inhalt der Tätigkeit. Nach § 2 RDG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach § 5 RDG können Rechtsdienstleistungen zwar ausnahmsweise als Nebenleistung erlaubt sein, aber nur dann, wenn sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören; entscheidend sind Inhalt, Umfang und der erforderliche Rechtskenntnisstand.

Genau hier trennt sich die seriöse technische Unterstützung vom rechtlich problematischen Geschäftsmodell.

Wenn ein Dienstleister lediglich organisatorisch hilft – also Unterlagen anfordert, Fristen koordiniert oder ein Unternehmen technisch durch einen klaren Standardprozess begleitet –, mag das noch als zulässige Nebenleistung oder bloße Unterstützung durchgehen. Wenn derselbe Dienstleister aber im Einzelfall bewertet,

  • ob ein Projekt überhaupt als Forschung und Entwicklung im Sinne des Forschungszulagengesetzes einzuordnen ist,
  • welche Tätigkeiten begünstigt sind,
  • welche Löhne, Gehälter oder sonstigen Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage einfließen dürfen,
  • welche Konstellationen förderfähig oder nicht förderfähig sind,

dann ist das nicht mehr bloß „Formularhilfe“. Dann geht es um die rechtliche und steuerliche Einordnung eines konkreten Sachverhalts.

Und genau das macht die Sache heikel.

2. Der Widerspruch vieler Anbieter: „Keine Rechtsberatung“ im Vertrag – aber rechtliche Prüfung in der Praxis

Besonders aufschlussreich ist in meinem Fall der Widerspruch zwischen Vertrag und Prozessvortrag.

Im Vertrag heißt es ausdrücklich, dass keine Rechts- oder Steuerberatung stattfinde. Gleichzeitig wird als Leistungspaket aber die „Prüfung der Förderfähigkeit“, die Ausarbeitung des Förderantrags und die Beantragung der Fördermittel beschrieben.

Noch deutlicher wird es in der späteren Replik der Klägerseite. Dort werden als angeblich erbrachte Leistungen unter anderem genannt:

  • Initiale Förderfähigkeitsprüfung,
  • Analyse der Projektinhalte,
  • Prüfung der Einordnung als FuE im Sinne des Forschungszulagengesetzes,
  • Anforderung und Aufbereitung kaufmännischer Daten,
  • Ausarbeitung der Projektbeschreibung,
  • Strukturierung der förderfähigen Tätigkeiten,
  • Einpflege der Daten in das Portal.

Das ist bemerkenswert. Denn genau diese Selbstdarstellung spricht gegen die oft verwendete Verteidigung, man habe „doch nur technisch unterstützt“.

Wer die Einordnung nach dem Forschungszulagengesetz prüft, behauptet gerade keine rein administrative Tätigkeit mehr. Wer förderfähige Tätigkeiten strukturiert und eine Förderfähigkeitsprüfung vornimmt, bewegt sich jedenfalls sehr nah an der Schwelle zur Rechtsdienstleistung – und im steuerlichen Teil zusätzlich an der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Das Steuerberatungsgesetz nennt für solche Tätigkeiten ausdrücklich die befugten Berufsgruppen wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und bestimmte Berufsausübungsgesellschaften.

Noch deutlicher wird das durch die Hinweise der BSFZ selbst. Die Bescheinigungsstelle erklärt ausdrücklich, dass steuerrechtliche und juristische Fragestellungen, die nicht im direkten Kontext bloßer Fördermittelberatung stehen, durch Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer zu klären sind. Mit anderen Worten: Schon die offizielle Stelle, die das Verfahren betreibt, trennt zwischen bloßer Unterstützung und rechtlich bzw. steuerlich qualifizierter Beratung.

Für betroffene Unternehmen ist das ein zentraler Punkt. Denn viele Verträge funktionieren nach demselben Muster: nach außen große Versprechen, im Vertrag Distanzierung von Rechts- und Steuerberatung, in der tatsächlichen Durchführung aber doch eine Einzelfallprüfung, die ohne entsprechende Qualifikation rechtlich hoch problematisch ist.

3. Die Rechtsprechung zeigt: Fördermittelberatung kann sehr wohl in unzulässige Rechtsberatung kippen

Wer glaubt, Fördermittelberatung sei automatisch ein rechtsfreier Raum, sollte vorsichtig sein. Die Entwicklung in Rechtsprechung und Literatur zeigt eher das Gegenteil.

Besonders interessant ist eine Entscheidung des LG Frankenthal vom 25.01.2024 – 7 O 13/23. Nach der Auswertung des Verbands Beratender Ingenieure hat das Gericht festgestellt, dass die beratende Tätigkeit eines Ingenieurs oder Architekten zur Erlangung von Förderfähigkeit eine unzulässige Rechtsdienstleistung sein kann, wenn dabei rechtliche Fragen – etwa zu den persönlichen Fördervoraussetzungen – im Einzelfall geprüft und empfohlen werden.

Diese Entscheidung betraf zwar eine andere Förderkonstellation. Die dahinterstehende Wertung ist aber übertragbar: Sobald Fördermittelberatung in rechtliche Gestaltung oder rechtliche Einzelfallprüfung umschlägt, wird sie RDG-relevant.

Für die Forschungszulage bedeutet das ganz praktisch:

  • Die Frage, ob ein Vorhaben die Voraussetzungen des FZulG erfüllt, ist nicht nur technisch.
  • Die Frage, welche Kosten in die Bemessungsgrundlage gehören, ist jedenfalls nicht bloß ein Excel-Thema.
  • Die Frage, was als förderfähige Personalkosten gilt und was nicht, ist typischerweise nicht ohne steuerliche bzw. normative Einordnung zu beantworten.

Genau deshalb überzeugt mich die pauschale Behauptung vieler Anbieter nicht, sie würden „nur Anträge einreichen“. In Wahrheit hängt ihr ganzes Vergütungsmodell regelmäßig davon ab, dass sie zuvor eine rechtliche und steuerliche Wertung vorgenommen haben – oder jedenfalls den Eindruck erwecken, dies qualifiziert tun zu können.

Und wenn das stimmt, stellt sich die nächste Frage: Was ist dann mit dem Vergütungsanspruch?

4. Warum extreme Erfolgsprovisionen bei der Forschungszulage besonders angreifbar sind

Selbst wenn man die RDG-Frage einmal beiseitelässt, bleibt ein zweites großes Problem: das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

Die BSFZ formuliert auf ihrer eigenen Website ungewöhnlich klar, dass der Antrag auf Bescheinigung bewusst so gestaltet wurde, dass Unternehmen die Bearbeitung ohne externe Hilfe eigenständig und mit geringem Zeit- und Kostenaufwand erledigen können. Außerdem empfiehlt die BSFZ bei externer Unterstützung ausdrücklich zu prüfen, ob die voraussichtliche Vergütung in angemessenem Verhältnis zum Arbeitsaufwand des Beraters und zur zu erwartenden Förderung steht.

Das ist für die Praxis Gold wert.

Denn viele Geschäftsmodelle leben gerade davon, dass der eigentliche Aufwand überschaubar ist, die Erfolgsprovision aber prozentual an einer hohen Fördersumme partizipiert. So entstehen Rechnungen, die nicht mehr nach Aufwand aussehen, sondern nach Abschöpfung.

In dem von mir ausgewerteten Fall behauptet die Beklagtenseite, es habe weder Beratungs- noch Abstimmungstermine, keine Calls oder Workshops gegeben, und der Kläger habe auch keine Dokumentation vorgelegt, aus der sich eine tatsächliche Förderfähigkeitsprüfung oder ein systematischer Prüfprozess nachvollziehen ließe. Zugleich wird eine sechsstellige Erfolgsprovision verlangt.

Wenn sich im Prozess herausstellt, dass die tatsächliche Leistung am Ende überwiegend aus

  • Dateneinsammlung,
  • Standardkommunikation per E-Mail,
  • Portalpflege,
  • und technischer Übermittlung

bestand, dann drängt sich die Frage nach § 138 BGB, jedenfalls aber nach einer massiv überhöhten und rechtlich angreifbaren Vergütungsstruktur auf. Ob man das am Ende als Wucher, wucherähnliches Geschäft, sittenwidrige Überhöhung oder als AGB-rechtlich unangemessene Benachteiligung einordnet, hängt vom Einzelfall ab. Aber genau dieser Einzelfall ist bei solchen Modellen oft erstaunlich unschön.

Kurz gesagt:
Wer nur Daten einsammelt und weiterleitet, kann nicht ohne Weiteres ein Honorar verlangen, als hätte er eine hochkomplexe rechtliche Spezialberatung erbracht.

5. Was Unternehmen jetzt tun sollten, wenn eine Forderung wegen Forschungszulage im Raum steht

Wenn Sie selbst mit einer solchen Rechnung oder sogar mit einer Klage konfrontiert sind, sollten Sie nicht vorschnell zahlen. Prüfen Sie insbesondere folgende Punkte:

1. Was stand wirklich im Vertrag?

Steht dort, dass keine Rechts- oder Steuerberatung stattfindet?
Wenn ja, ist das später oft hochinteressant – vor allem dann, wenn der Anbieter sich im Prozess plötzlich auf umfassende Förderfähigkeitsprüfungen und rechtliche Einordnungen beruft.

2. Was wurde tatsächlich geleistet?

Gab es belastbare Beratung, nachvollziehbare Prüfvermerke, abgestimmte Entwürfe, dokumentierte Freigaben?
Oder lief es am Ende nur über ein paar E-Mails und Tabellen?

3. Musste der Anbieter rechtlich oder steuerlich bewerten?

Sobald der Kern der Tätigkeit in der Einzelfallbewertung der Förderfähigkeit oder der Zuordnung konkreter Kosten liegt, stellt sich die RDG-/StBerG-Frage mit voller Wucht.

4. Wurde mit dem ELSTER-Zertifikat sauber umgegangen?

Die BSFZ empfiehlt ausdrücklich, das ELSTER-Zertifikat nicht aus der Hand zu geben. Zugleich bleibt allein der Antragsteller für den Inhalt verantwortlich. Wenn Dritte hier unsauber arbeiten, kann das erhebliche Folgeprobleme auslösen.

5. Ist die Vergütung überhaupt verhältnismäßig?

Wenn der Antrag nach BSFZ-Verständnis bewusst einfach gehalten ist und Unternehmen ihn grundsätzlich auch selbst mit geringem Zeit- und Kostenaufwand bearbeiten können, dann muss sich ein externer Anbieter an der Frage messen lassen, warum dafür plötzlich Provisionen in enormer Höhe anfallen sollen.

Fazit: Gegen Forderungen dubioser Forschungszulage-Anbieter kann man sich oft wirksam wehren

Die Forschungszulage ist kein Selbstbedienungsladen für aggressive Erfolgsprovisionsmodelle. Nicht jede Fördermittelberatung ist verboten. Aber sehr viele Anbieter bewegen sich in einer rechtlichen Grauzone, die sie selbst gern kleiner reden, als sie tatsächlich ist.

Sobald ein Dienstleister im Einzelfall zur Förderfähigkeit, zur rechtlichen Einordnung des Vorhabens oder zu den anrechenbaren Kosten berät, stellt sich die Frage, ob er dafür überhaupt die notwendige Befugnis hat. Und sobald der tatsächliche Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zur verlangten Provision steht, wird die Vergütung selbst angreifbar.

Genau deshalb lohnt es sich, Rechnungen und Klagen in diesem Bereich nicht nur betriebswirtschaftlich, sondern vor allem regulatorisch und zivilrechtlich zu prüfen. In vielen Fällen geht es nicht einfach um eine offene Forderung. Es geht darum, ob das gesamte Geschäftsmodell in dieser Form überhaupt tragfähig ist.

Wenn Sie wegen einer angeblichen Erfolgsprovision für einen Forschungszulageantrag in Anspruch genommen werden, sollten Sie die Forderung deshalb nicht ungeprüft akzeptieren. Gerade dort, wo der Anbieter mit großen Begriffen wie „Förderfähigkeitsprüfung“, „Einordnung nach dem FZulG“ und „Antragsbetreuung“ arbeitet, zugleich aber keine zugelassene Rechts- oder Steuerberatung ist, können sehr gute Verteidigungsansätze bestehen.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

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