Hat Cathy Hummels auf ihrem Instagram-Profil als Influencerin Werbung gemacht? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht München befasst, nachdem das Landgericht München sich letztes Jahr überraschend gegen die überwiegende Rechtsprechung in Deutschland gestemmt hatte. Siehe dazu diesen Artikel.
Das OLG München wies die Berufung des Verbandes Sozialer Wettbewerb am Donnerstag zurück. Interessant ist dabei, dass das OLG in den Handlungen von Cathy Hummels bereits keine geschäftliche Handlungen erkannte, obwohl diese über eine halbe Million Follower hat und die absolute Mehrheit der Gerichte bisher urteilte, dass auch ohne konkrete Gegenleistung für einen konkreten Post in der Regel eine geschäftliche Handlung vorliegen würde. Dies wiederum empfanden viele Influencer als ungerecht und Juristen sogar als kontraproduktiv, da es vor allem dazu führen würde, dass einfach alles als Werbung gekennzeichnet werden würde, wodurch wiederum niemand wissen kann, welche Inhalte nun wirklich Werbung sind.
Der Rechtsstreit ist damit aber wohl nicht vom Tisch, denn das Oberlandesgericht lies die Revision zum Bundesgerichtshof glücklicherweise zu. Es bleibt also an Karlsruhe hängen, die wesentlichen Eckpunkte nun endlich zu entscheiden, denn das von der Bundesregierung angestrebte “Influencer-Gesetz” würde nach aktuellen Erkenntnissen wenig Rechtssicherheit bringen. Eine Übersicht der wohl meisten Urteile zu dem Thema findet man direkt über die Suche.