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Keine Telefonnummer mehr in der Widerrufserklärung?

16. Juli 2019
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 1 min lesen
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phone 1439841 1280

Der EuGH hat vor kurzem eine wegweisende Entscheidung zu Frage der Angabe einer Telefonnummer im Impressum gefällt (siehe diesen Beitrag). Nun erreichten mich einige Fragen dazu, wie es denn mit der Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufserklärung aussehen würde?

Wichtigste Punkte
  • Der EuGH hat eine entscheidende Regelung zur Angabe einer Telefonnummer im Impressum getroffen.
  • Eine kostenpflichtige Nummer ist laut OLG-Entscheidungen nicht zulässig.
  • Eine vorhandene Telefonnummer muss angegeben werden, wenn sie bereits besteht.
  • Die Entscheidung des EuGH betrifft vorvertragliche Pflichten von Unternehmen.
  • Die Frage der Telefonnummer in Widerrufserklärungen betrifft nachvertragliche Pflichten.
  • Das Recht des Verbrauchers, telefonisch zu widerrufen, bleibt bestehen.
  • Ein abwartender Ansatz ist ratsam, bis der deutsche Gesetzgeber reagiert.

Zur Frage der Telefonnummer gibt es bereits OLG Entscheidungen (siehe beispielsweise diesen Beitrag). So ist beispielsweise auch entschieden, dass eine kostenpflichtige Nummer nicht zulässig ist.

Die Antwort auf die eingangs gestellte Frage ist nicht leicht, aber wirklich entschieden ist die Frage auch nicht. Klar ist, dass der EuGH auch entschieden hat, dass man eine Telefonnummer nur nicht neu für Verbraucher (mit Personal und dergleichen) einrichten müsse, eine Telefonnummer jedoch notwendig wäre, wenn diese bereits vorhanden ist. Bei welchem Unternehmen ist das aktuell nicht der Fall? Zudem betrifft die Entscheidung des EuGH die vorvertraglichen Pflichten eines Unternehmens, während es bei der Frage des Inhalts eines Widerrufserklärung um nachvertragliche Pflichten geht.

Daher gibt durchaus gute Argumente, von der reinen Vorsicht nicht einmal gesprochen, nun nicht wild die Telefonnummern aus den Widerrufserklärungen zu löschen. Das Recht eines Verbraucher über Telefon den Widerruf zu erklären besteht weiterhin! Besser ist wohl abzuwarten, ob und wie der deutsche Gesetzgeber auf die Schelte aus Luxemburg reagiert.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: EntscheidungenVerbraucher

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