Der EuGH hat vor kurzem eine wegweisende Entscheidung zu Frage der Angabe einer Telefonnummer im Impressum gefällt (siehe diesen Beitrag). Nun erreichten mich einige Fragen dazu, wie es denn mit der Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufserklärung aussehen würde?
Zur Frage der Telefonnummer gibt es bereits OLG Entscheidungen (siehe beispielsweise diesen Beitrag). So ist beispielsweise auch entschieden, dass eine kostenpflichtige Nummer nicht zulässig ist.
Die Antwort auf die eingangs gestellte Frage ist nicht leicht, aber wirklich entschieden ist die Frage auch nicht. Klar ist, dass der EuGH auch entschieden hat, dass man eine Telefonnummer nur nicht neu für Verbraucher (mit Personal und dergleichen) einrichten müsse, eine Telefonnummer jedoch notwendig wäre, wenn diese bereits vorhanden ist. Bei welchem Unternehmen ist das aktuell nicht der Fall? Zudem betrifft die Entscheidung des EuGH die vorvertraglichen Pflichten eines Unternehmens, während es bei der Frage des Inhalts eines Widerrufserklärung um nachvertragliche Pflichten geht.
Daher gibt durchaus gute Argumente, von der reinen Vorsicht nicht einmal gesprochen, nun nicht wild die Telefonnummern aus den Widerrufserklärungen zu löschen. Das Recht eines Verbraucher über Telefon den Widerruf zu erklären besteht weiterhin! Besser ist wohl abzuwarten, ob und wie der deutsche Gesetzgeber auf die Schelte aus Luxemburg reagiert.