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Home Wettbewerbsrecht

LG Düsseldorf und SEPA

Bloßer Eindruck der Ablehnung ausländischer Konten ist wettbewerbswidrig

19. Juni 2024
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Das LG Düsseldorf entschied, dass der Eindruck einer Ablehnung ausländischer SEPA-Konten bereits einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
  • Eine tatsächliche Ablehnung ist nicht erforderlich; bereits die Kommunikation kann gegen die SEPA-Verordnung verstoßen.
  • Vorliegender Fall betraf einen Kunden mit Zeitschriften-Abonnement, der von einem litauischen Konto zahlen wollte.
  • Das Unternehmen forderte ein neues SEPA-Lastschriftmandat und ließ durchblicken, dass nur deutsche Konten akzeptiert werden.
  • Der Bundesgerichtshof hatte ähnliche Fragen zuvor behandelt und ausländische SEPA-Konten als unzulässig abgelehnt.
  • Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Praxis und Kommunikation im Einklang mit der SEPA-Verordnung steht.
  • Die Entscheidung hat signifikante Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen im Europäischen Raum.

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass bereits der Eindruck einer Ablehnung ausländischer SEPA-Konten durch ein Unternehmen eine wettbewerbswidrige Diskriminierung darstellt. Eine tatsächliche Ablehnung ist demnach nicht erforderlich. Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit der korrekten Handhabung von SEPA-Zahlungen für Unternehmen und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Kommunikation gegenüber Kunden.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Hintergrund des Falls
2. Verstoß gegen SEPA-Verordnung und Wettbewerbsrecht
3. Grundsätzliche Rechtsfrage und ähnliche Urteile

Hintergrund des Falls

Der Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, betraf einen Verbraucher mit einem Zeitschriften-Abonnement. Der Kunde bat das Unternehmen, zukünftig die Entgelte von seinem litauischen Konto einzuziehen. Die Beklagte reagierte darauf mit der Forderung nach einem neuen SEPA-Lastschriftmandat und der Mitteilung, dass Lastschriften nur von deutschen Konten eingezogen werden könnten.Diese Kommunikation des Unternehmens war letztlich ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts. Obwohl das Unternehmen die Lastschrift von dem litauischen Konto nicht tatsächlich abgelehnt hatte, sah das Gericht in der Formulierung der Antwort einen Verstoß gegen die SEPA-Verordnung.

Verstoß gegen SEPA-Verordnung und Wettbewerbsrecht

Das LG Düsseldorf bewertete die Erklärung des Unternehmens als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 SEPA-VO und somit als Wettbewerbsverletzung. Entscheidend sei, ob beim Verbraucher der Eindruck erweckt werde, dass nur Konten aus bestimmten Ländern akzeptiert würden. Eine faktische Lenkung des Verbraucherverhaltens durch das Unternehmen reiche hierfür aus.Der Wettbewerbsverstoß liege darin, dass die ausländische Zahlungsverbindung hätte akzeptiert werden müssen. Mit der E-Mail an den Kunden habe die Beklagte somit gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO verstoßen. Diese Vorschrift untersagt es Zahlungsempfängern, vorzugeben, in welchem EU-Mitgliedstaat das Konto des Zahlers geführt werden muss.

Grundsätzliche Rechtsfrage und ähnliche Urteile

Die Entscheidung des LG Düsseldorf reiht sich in eine Linie von Urteilen ein, die sich mit der Frage beschäftigen, ob Unternehmen ausländische SEPA-Konten ablehnen dürfen. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das LG Düsseldorf selbst hatten sich bereits in der Vergangenheit mit dieser Thematik befasst und die Beschränkung auf deutsche Bankkonten als unzulässige SEPA-Diskriminierung eingestuft.Die grundsätzliche Rechtsfrage, die sich stellt, ist, inwieweit Unternehmen verpflichtet sind, ausländische SEPA-Konten zu akzeptieren. Die SEPA-Verordnung sieht hier eine klare Regelung vor: Eine Ablehnung ausländischer SEPA-Konten ist grundsätzlich unzulässig.Das aktuelle Urteil des LG Düsseldorf stellt nun klar, dass bereits der bloße Eindruck einer solchen Ablehnung ausreicht, um einen Wettbewerbsverstoß zu begründen. Unternehmen müssen daher bei der Kommunikation bezüglich der Akzeptanz von SEPA-Konten äußerst vorsichtig sein.Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für alle Unternehmen, die SEPA-Zahlungen akzeptieren. Sie müssen sicherstellen, dass sowohl ihre tatsächliche Praxis als auch ihre Kommunikation gegenüber Kunden im Einklang mit der SEPA-Verordnung steht. Andernfalls riskieren sie, wegen Wettbewerbsverstößen abgemahnt oder verklagt zu werden.Insgesamt zeigt das Urteil, dass die korrekte Umsetzung der SEPA-Verordnung für Unternehmen nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern auch eine Frage der Wettbewerbsfähigkeit ist. Denn Kunden erwarten heute eine reibungslose Abwicklung von Zahlungen über Ländergrenzen hinweg. Unternehmen, die hier Hindernisse aufbauen, laufen Gefahr, Kunden zu verlieren und sich Wettbewerbsnachteile einzuhandeln.

Tags: BundesgerichtshofE-MailEULandgericht DüsseldorfMailRechtsfrageUrteilUrteileVerbraucherVerordnungWettbewerbsrecht

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