• Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Warenkorb
Plugin Install : Cart Icon need WooCommerce plugin to be installed.
  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • Leistungen
    • Betreuung und Beratung von Agenturen
    • Vertragsprüfung- und erstellung
    • Beratung zum Games-Recht
    • Beratung für Influencer und Streamer
    • Beratung im E-Commerce
    • Beratung zu DLT und Blockchain
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
    • Legal Compliance und Gutachten
    • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Buchung als Speaker
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissensdatenbank
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Produkte
      • E-Books
        • Freebies
      • Beratung
      • Kostenlose Vertragsmuster
    • Account
    • Bestellhistorie
    • Shop Login
    • Support
    • Warenkorb
Kurzberatung
  • Informationen
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • Leistungen
    • Betreuung und Beratung von Agenturen
    • Vertragsprüfung- und erstellung
    • Beratung zum Games-Recht
    • Beratung für Influencer und Streamer
    • Beratung im E-Commerce
    • Beratung zu DLT und Blockchain
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
    • Legal Compliance und Gutachten
    • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Buchung als Speaker
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissensdatenbank
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Produkte
      • E-Books
        • Freebies
      • Beratung
      • Kostenlose Vertragsmuster
    • Account
    • Bestellhistorie
    • Shop Login
    • Support
    • Warenkorb
ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel

ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > EU-Recht > Neuer Sachmangelbegriff und Computerspiele – was muss man ab 2022 beachten?

Neuer Sachmangelbegriff und Computerspiele – was muss man ab 2022 beachten?

24. Februar 2021
in EU-Recht, Recht und Computerspiele
Lesezeit: 5 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
Wichtigste Punkte
  • Ab 1. Januar 2022 gilt in Deutschland ein neuer Sachmangelbegriff für digitale Inhalte, insbesondere für Computerspiele.
  • Das Sachmängelrecht ist umstritten, insbesondere bei Massensoftware, wo rechtliche Fragen oft schwer zu klären sind.
  • Die neue Richtlinie soll den unzureichenden Rechtsmangelbegriff des § 435 BGB für digitale Inhalte ersetzen.
  • Der neue § 327e BGB definiert Produktmängel von digitalen Elementen basierend auf Funktionalität und Kompatibilität.
  • Computerspiele müssen künftig regelmäßig aktualisiert werden und die Erwartungen an Qualitätsstandard erfüllen.
  • Äußerungen von Marketing- oder PR-Abteilungen können rechtliche Folgen für Hersteller haben.
  • Verbraucherrechte belasten Händler, nicht direkt die Hersteller von Computerspielen.

In einem etwas längeren Blogartikel habe ich gerade erst Informationen zum neuen Sachmangelbegriff für digitale Inhalte berichtet, der wohl ab 1. Januar 2022 in Deutschland gelten wird. Da ich viele Computerspieleentwickler betreue, möchte ich kurz ergänzen, welche Probleme dies für diese Branche mitbringen könnte. Das Sachmängelrecht bei Massensoftware ist sehr umstritten. Während bei Individualsoftware – hoffentlich – mit Dingen wie Lasten- und Pflichtenheft gearbeitet wird, welche sodann Anhaltspunkte für geschuldete Inhalte und Mängel bieten, ist dies bei Massensoftware wie Computerspiele nicht so einfach. Wann ist ein Computerspiel mangelhaft? Wenn es ruckelt? Wenn es abstürzt? Wenn einige Quests nicht abgeschlossen werden können?

Umstritten, wenn wohl wenig relevant ist z. B. die Frage, ob ein Kopierschutz einen Sachmangel darstellt. Dies ist im Ergebnis aber wohl zu verneinen, jedenfalls wenn das Spiel ordnungsgemäß gestartet werden kann. Anders könnte dies schon bei einem Zwang zu einer Internetregistrierung aussehen, wenn auf diesen Umstand nicht vor dem Kauf hingewiesen wird. . Alles Weitere ist oft umstritten, jedenfalls im B2C Bereich, denn oftmals wird ein Käufer eines Spieles bislang gescheut haben, wegen 30-40 Euro Ansprüche geltend zu machen oder Händler haben schlicht Kulanz gezeigt, wenn einzelne Ansprüche gestellt wurden. Jedenfalls sind mir keine größeren Gerichtsverfahren dazu bekannt.

Dies könnte sich nun mit den in meinem anderen Artikel erwähnten Neuigkeiten ändern. Denn die Richtlinie und somit die Änderungen im BGB sollen genau ein Problem angehen. Dass nämlich der auf körperliche Sachen zugeschnittene Rechtsmangelbegriff des § 435 BGB sich schon beim Rechtskauf als unzureichend erweist, bei digitalen Inhalten, wo es auf die Reichweite der verschafften Lizenz und die Bestandsfestigkeit schuldrechtlicher Positionen ankommt, taugen die veralteten Paragrafen eigentlich kaum noch.

Dies soll sich, allerdings nach aktuellen Stand nur bei Verbraucherverträgen ändern. Mit den digitalen Elementen kommt ab nächstes Jahr eine neue Sachkategorie dazu. Für isoliert verkaufte Computerspiele, bei denen also keine qualifizierte Verbindung zwischen einer Sache und dem digitalen Element vorliegt, soll sich dann die Mangelfreiheit nach des digitalen Elements nach den neuen §§ 327d BGB richten. Dessen Änderungen ergeben sich allerdings nichts aus der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie, sondern aus  der Umsetzung der Digitalen-Inhalte-Richtlinie (EU) 2019/770.  Ich werde diese Richtlinie demnächst genauer beleuchten. Für Computerspiele relevant ist dabei aber wohl vor allem der neue § 327e BGB, der dann den Produktmangel von digitalen Elementen definiert:

(1) Das digitale Produkt ist frei von Produktmängeln, wenn es zur maßgeblichen Zeit nach den Vorschriften dieses Untertitels den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Anforderungen an die Integration entspricht. […]

(2) Das digitale Produkt entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn
1. das digitale Produkt
a) die vereinbarte Beschaffenheit hat, einschließlich der Anforderungen an seine Funktionalität, seine Kompatibilität und seine Interoperabilität, sonst,
b) sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
2. es wie vereinbart mit Zubehör, Anleitungen und Kundendienst bereitgestellt wird
und
3. es wie vereinbart aktualisiert wird.

Funktionalität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, seine Funktionen seinem Zweck entsprechend zu erfüllen. Kompatibilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, mit Hardware oder Software zu funktionieren, mit der digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, ohne dass sie konvertiert werden müssen. Interoperabilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, mit anderer Hardware oder Software als derjenigen, mit der digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, zu funktionieren.

Dies bietet zwar Anhaltspunkte, also z. B. dass Computerspiele in Zukunft wohl wieder bessere Bedienungsanleitungen bekommen müssen und dass diese für z. B. sämtliche PC-Systeme, für die sie gedacht sind, kompatibel sein müssen. Gerade letztes kann problematisch aber auch ein Streitpunkt sein. Dass hier AGB, Verpackungsinhalte und einiges mehr angepasst werden müssen, ist im Rahmen großer Wahrscheinlichkeit.

Der Gesetzgeber wird aber wohl auch objektive Merkmale definieren:

(3) Das digitale Produkt entspricht den objektiven Anforderungen, wenn
1. es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2. es eine Beschaffenheit, einschließlich der Funktionalität, der Kompatibilität, der Zugänglichkeit, der Kontinuität und der Sicherheit aufweist, die bei digitalen Produkten derselben Art üblich ist und die der Verbraucher unter Berücksichtigung der Art des digitalen Produkts erwarten kann,
3. es der Beschaffenheit einer Testversion oder Voranzeige entspricht, die der Unternehmer dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat,
4. es mit dem Zubehör und den Anleitungen bereitgestellt wird, deren Erhalt der Verbraucher erwarten kann,
5. der Verbraucher gemäß § 327f über Aktualisierungen informiert wird und diese bereitgestellt werden, und
6. sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, es in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses neuesten verfügbaren Version bereitgestellt wird.

 

Auch hier könnte es somit Sprengstoff geben. Computerspiele müssen also regelmäßig aktualisiert werden, müssen beim Kauf die aktuellste Version aufweisen, brauchen Zubehör und Anleitungen und müssen sich am Qualitätsstandard anderen üblichen Produkten angleichen. Dies könnte eine recht große Hürde darstellen, denn fehlenden diese Punkte, wäre ein Spiel mangelhaft und der Verbraucher könnte die üblichen Verbraucherrechte wie Rückabwicklung oder Minderung des Kaufpreises geltend machen. Setzt sich gerade letzteres durch, wären dies eventuell Punkte, die dringend in Publishingverträgen berücksichtigt werden müssten.

Und letzten Endes wird auch die übliche Beschaffenheit neu für digitale Inhalte geregelt:

Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören auch Anforderungen, die der Verbraucher nach den öffentlichen Äußerungen des Unternehmers oder im Auftrag des Unternehmers oder nach den öffentlichen Äußerungen einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertriebskette erwarten kann. Das gilt nicht, wenn der Unternehmer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder einer gleichwertigen Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Entscheidung, das digitale Produkt zu erwerben, nicht beeinflussen konnte.

Gerade Äußerungen der Marketing- oder PR-Abteilung von Publishern sind aufgrund dieser Regelung ab nächstem Jahr besonders kritisch zu beachten. Hier könnten auch auf PR-Agenturen große Haftungsgesichtspunkte zukommen.

Als Letztes wird der neue § 327f BGB die Integration von Software regeln:

(4) Das digitale Produkt entspricht den Anforderungen an die Integration, wenn die Integration
1. sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2. zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Integration durch den Unternehmer noch auf einem Mangel in der vom Unternehmer bereitgestellten Anleitung beruht.

Integration ist die Verbindung und die Einbindung eines digitalen Produkts mit den oder in die Komponenten der digitalen Umgebung des Verbrauchers, damit das digitale Produkt gemäß den Anforderungen nach den Vorschriften dieses Untertitels genutzt werden kann. Digitale Umgebung sind Hardware, Software oder Netzverbindungen aller Art, die vom Verbraucher für den Zugang zu einem digitalen Produkt oder die Nutzung eines digitalen Produkts verwendet werden.

Diese Regelungen könnten vor allem für Konsolen oder ähnliches relevant werden, ebenso aber für andere Peripheriegeräte.

Und wie immer gilt, dass die Verbraucherrechte die Händler belasten, nicht direkt den Hersteller der Computerspiele.

Vieles kann sich noch ändern und so einiges wird von Gerichten konkretisiert und ausgeurteilt werden müssen. Entwickler von Computerspielen sollten sich aber auf die möglicherweise größeren Änderungen durch die Umsetzung beider EU-Richtlinien rechtzeitig vorbereiten oder fachliche Hilfe in Anspruch nehmen. 

 

 

Tags: AGBAgenturenBlogComputerComputerspielComputerspieleDigitalHaftungInformationinternetLizenzMarketingPublishingRegistrierungSicherheitSoftwareSpieleentwicklerTestVerbraucherVerträge

Weitere spannende Blogposts

Unity Media und WLAN-Hotspot: Kunden müssen nicht zustimmen

Unity Media und WLAN-Hotspot: Kunden müssen nicht zustimmen
25. April 2019

Der unter anderem für Ansprüche aus dem UWG zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Aktivierung eines zweiten...

Mehr lesenDetails

Frohe Feiertage wünschen ich Allen!

Frohe Feiertage wünschen ich Allen!
22. Dezember 2018

Ich wünsche allen Mandanten und Lesern, sowie natürlich allen anderen Personen, welchen Geschlechts auch immer, welche Nation auch immer, ob...

Mehr lesenDetails

Künstliche Intelligenz im Unternehmen

Künstliche Intelligenz im Unternehmen: Rechtliche Aspekte und Risikomanagement
9. Oktober 2024

Die Integration von Künstlicher Intelligenz (KI) in Unternehmensprozesse bietet enorme Chancen für Effizienzsteigerungen und Innovationen. Gleichzeitig stellt der Einsatz von...

Mehr lesenDetails

Sind Spielregeln in Deutschland geschützt?

Sind Spielregeln in Deutschland geschützt?
17. September 2019

Immer wieder taucht im Bereich von Computerspielmandanten die Frage auf, ob Spielregeln geschützt sind oder ob man diese "kopieren" dürfte....

Mehr lesenDetails

Mandantenportal im Test

Mandantenportal im Test
18. Januar 2021

Wie angekündigt habe ich am Wochenende das Mandantenportal für meine Mandanten freigeschalten und es läuft jetzt stabil im Testmodus. Die...

Mehr lesenDetails

Pokémon Go: Der Datenschutz und die Nutzungsbedingungen

Kleine Zusammenfassung – Blizzard vs. Bossland
19. Juli 2016

Nun kommt von mir schon der dritte Artikel zum Thema Pokémon Go. Das müssen die Leser aber ertragen, denn das Spiel...

Mehr lesenDetails

Die Gründung einer Betriebs-/Vermarktungsgesellschaft zwischen Influencern, Künstlern und ihrem Management

Die Gründung einer Betriebs-/Vermarktungsgesellschaft zwischen Influencern, Künstlern und ihrem Management
18. August 2023

Einleitung: Die Herausforderungen des traditionellen Managementvertrags In der heutigen Zeit, in der Influencer und Künstler immer mehr an Bedeutung gewinnen,...

Mehr lesenDetails

Neue Streaming-Funktion für den Rechtsfragen-Bot: Schnellere Antworten und Vertragsklauseln

ChatGPT und Rechtsanwälte: Mitschnitte der Auftaktveranstaltung von Weblaw
5. Juni 2023

Streamingfunktion Es freut mich, eine spannende Neuerung für meinen Rechtsfragen-Bot (https://itmedialaw.com/rechtsfragen-bot/) ankündigen zu dürfen: Die Unterstützung von Streaming ist jetzt...

Mehr lesenDetails

Social Media Accounts wegen Hassrede sperren?

Lizenzverträge
4. Juni 2020

Das LG Koblenz hatte zu sogenannten Hassreden in sozialen Medien und zur Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen zur Account-Sperrung zu entscheiden. Zum...

Mehr lesenDetails
Nichtzulassungsbeschwerde

Nichtzulassungsbeschwerde

30. Juni 2023

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsmittel im deutschen Prozessrecht, das eine wichtige Rolle im Rechtsschutzsystem spielt. In diesem Artikel werden wir...

Mehr lesenDetails
kapitalerhoehung

Kapitalerhöhung

27. Juni 2023
Joint Venture

Weighted Average Ratchet

15. Oktober 2024
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)

1. Juli 2023
Markenrecht

Markenrecht

24. Juni 2023

Podcast Folgen

43a60cb39d7ea477ac8f3845c1b7739c

Legal advice for start-ups – investments that pay off

8. Dezember 2024

This episode of the ITmedialaw.com podcast is all about the importance of legal advice for startups. Host Marian Härtel talks...

247f58c28882e230e982fa3a32d34dea

Digital sovereignty: Europe’s path to a self-determined digital future

8. Dezember 2024

In this exciting episode of the itmedialaw.com podcast, we take a deep dive into the highly topical subject of digital...

3c671c5134443338a4e0c30412ac3270

“Digital law decoded” with lawyer Marian Härtel

26. September 2024

In this exciting 30-minute podcast, lawyer Marian Härtel decodes the complex world of digital law for the self-employed, start-ups and...

d5ab3414c7c4a7a5040c3c3c60451c44

The metaverse – legal challenges in virtual worlds

26. September 2024

In this fascinating episode, we dive deep into the legal aspects of the metaverse. As a lawyer and tech enthusiast,...

  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • Leistungen
    • Betreuung und Beratung von Agenturen
    • Vertragsprüfung- und erstellung
    • Beratung zum Games-Recht
    • Beratung für Influencer und Streamer
    • Beratung im E-Commerce
    • Beratung zu DLT und Blockchain
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
    • Legal Compliance und Gutachten
    • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Buchung als Speaker
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissensdatenbank
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Produkte
      • E-Books
      • Beratung
      • Kostenlose Vertragsmuster
    • Account
    • Bestellhistorie
    • Shop Login
    • Support
    • Warenkorb
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung