• Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
Kurzberatung
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Notarielle Beurkundung bei Asset Deals: Ein Blick auf § 311b Abs. 3 BGB

14. Juni 2023
in Gesellschaftsrecht
Lesezeit: 4 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
a book gaf8d2343d 1280
Wichtigste Punkte
  • Der Asset Deal ermöglicht den selektiven Erwerb von Vermögenswerten, vermeidet jedoch bestimmte Verbindlichkeiten.
  • Im Share Deal werden alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens übernommen.
  • Die notarielle Beurkundung spielt eine entscheidende Rolle im Kontext von Asset Deals und Share Deals.
  • Nach § 311b Abs. 3 BGB ist eine notarielle Beurkundung notwendig, wenn das gesamte Vermögen verkauft wird.
  • „Catch-all-Klauseln“ können kompliziert sein und die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung beeinflussen.
  • Eine fehlende notarielle Beurkundung kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich Nichtigkeit des Vertrags.
  • Der Artikel hebt die Bedeutung der juristischen Details bei Asset Deals zur Vermeidung von Fallstricken hervor.

Unternehmenskäufe gehören zum Tagesgeschäft in der gesellschaftsrechtlichen Beratung. Zwei Gestaltungsformen dominieren die Praxis: Asset Deal und Share Deal. Beide sind etabliert, unterscheiden sich jedoch erheblich in ihrer rechtlichen Struktur, Risikoverteilung und steuerlichen Wirkung.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Grundlagen: Asset Deal vs. Share Deal
1.1. Share Deal
1.2. Asset Deal
2. Die notarielle Beurkundung beim Asset Deal – § 311b Abs. 3 BGB im Fokus
2.1. Was regelt § 311b Abs. 3 BGB?
2.2. Wann ist ein Asset Deal vom Beurkundungserfordernis betroffen?
2.3. Beispiele aus der Praxis
3. Rechtsfolgen bei Formverstoß
4. Strategische Hinweise für die Vertragsgestaltung
5. Fazit: Die notarielle Beurkundung im Asset Deal – oft übersehen, rechtlich aber hochrelevant
5.1. Author: Marian Härtel

Während der Share Deal auf die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zielt, betrifft der Asset Deal die selektive Übertragung einzelner Vermögenswerte. Für Käufer und Verkäufer ist die Wahl der Struktur kein bloßer Formalismus, sondern strategisch bedeutsam – sowohl im Hinblick auf die Transaktionssicherheit als auch auf Haftung, Finanzierung und steuerliche Optimierung.

Dieser Beitrag beleuchtet die Unterschiede der beiden Modelle, mit einem besonderen Fokus auf eine häufig übersehene, aber praxisrelevante Vorschrift: § 311b Abs. 3 BGB, der in bestimmten Konstellationen auch beim Asset Deal eine notarielle Beurkundung verlangt.

Grundlagen: Asset Deal vs. Share Deal

Share Deal

Beim Share Deal werden Anteile an einer Kapital- oder Personengesellschaft übertragen – in der Regel GmbH-Anteile (§ 15 Abs. 1, 3 GmbHG) oder Aktien (§ 67 AktG). Der Erwerber tritt in die Rechtsstellung des Gesellschafters ein und übernimmt damit das Unternehmen in seiner Gesamtheit – einschließlich aller Aktiva und Passiva, Verträge, Mitarbeiter und potenzieller Altlasten.

Vorteile:

  • Einfache Übertragbarkeit durch einen einzigen Rechtsakt
  • Erhalt bestehender Vertragsbeziehungen und Lizenzen
  • Schnelle Umsetzung (bei klaren Eigentumsverhältnissen)

Risiken:

  • Übernahme aller Verbindlichkeiten
  • Mögliche steuerliche Belastungen beim Veräußerer
  • Notarielle Form zwingend erforderlich (§ 15 Abs. 3 GmbHG)

Asset Deal

Der Asset Deal führt zur Einzelrechtsnachfolge. Gegenstand sind einzelne Wirtschaftsgüter oder ganze Geschäftsbetriebe, z. B. Maschinen, Kundenverträge, Lagerbestände oder immaterielle Rechte. Die operative Hülle (z. B. die GmbH als juristische Person) bleibt bestehen, sie wird lediglich „ausgeschlachtet“.

Vorteile:

  • Selektive Übernahme: gezielte Ausklammerung von Risiken und Verbindlichkeiten
  • Bessere steuerliche Strukturierungsmöglichkeiten
  • Kein unmittelbarer Anteilserwerb

Risiken:

  • Einzelübertragung jedes Vermögensgegenstands erforderlich (ggf. Zustimmung Dritter)
  • Komplexität der Transaktionsstruktur
  • Eventuell Zustimmung des Betriebsrats bei Betriebsübergang (§ 613a BGB)

Wichtig: Während der Share Deal stets der notariellen Beurkundung bedarf, ist dies beim Asset Deal nur ausnahmsweise der Fall – aber genau diese Ausnahme hat es in sich.

Die notarielle Beurkundung beim Asset Deal – § 311b Abs. 3 BGB im Fokus

Was regelt § 311b Abs. 3 BGB?

„Verpflichtet sich ein Unternehmer zur Veräußerung seines gesamten gegenwärtigen Vermögens, so bedarf der Vertrag der notariellen Beurkundung.“

Der Zweck der Norm liegt im Schutz des Veräußerers: Die vollständige Veräußerung seines Vermögens soll nicht leichtfertig und ohne rechtliche Kontrolle erfolgen. Die notarielle Beurkundung dient hier nicht nur der Form, sondern auch der rechtlichen Aufklärung und Absicherung.

Wann ist ein Asset Deal vom Beurkundungserfordernis betroffen?

Die Beurkundungspflicht greift nicht bereits dann, wenn der wirtschaftliche Effekt dem einer Unternehmensveräußerung gleichkommt. Entscheidend ist, ob sich der Veräußerer ausdrücklich zur Übertragung seines gesamten Vermögens verpflichtet.

Indizien für die Beurkundungspflicht:

  • Catch-all-Klauseln wie: „Der Verkäufer überträgt alle im Eigentum stehenden Vermögenswerte, gleich ob aufgeführt oder nicht.“
  • Veräußerung ohne explizite Einschränkung auf einzelne Aktiva
  • Fehlen einer Vermögensreserve oder Fortführungsabsicht

Nicht beurkundungspflichtig ist hingegen:

  • Die Übertragung ausdrücklich bezeichneter Einzelpositionen (selbst wenn sie faktisch das gesamte Vermögen ausmachen)
  • Die Veräußerung eines klar abgegrenzten Geschäftsbereichs
  • Die Veräußerung eines bestimmten Bruchteils oder Prozentanteils, sofern nicht auf das gesamte Vermögen abgestellt wird

Beispiele aus der Praxis

  • ✅ Nicht beurkundungspflichtig: Ein Unternehmen verkauft alle Maschinen, Patente und Markenrechte – allerdings nur, soweit diese im Anhang 1 gelistet sind. Keine „Catch-all“-Klausel.
  • ❌ Beurkundungspflichtig: „Veräußert werden alle dem Verkäufer gehörenden Aktiva und Forderungen.“ Keine Einschränkung, umfassender Vermögensübergang – § 311b Abs. 3 BGB greift.

Rechtsfolgen bei Formverstoß

Wird ein nach § 311b Abs. 3 BGB beurkundungspflichtiger Vertrag ohne Beurkundung abgeschlossen, ist er nichtig (§ 125 BGB).

Das kann in der Praxis zu erheblichen Rückabwicklungs- und Haftungsrisiken führen:

  • Kein wirksamer Eigentumsübergang
  • Rückforderung der bereits übertragenen Vermögensgegenstände
  • Rückabwicklung von Kaufpreiszahlungen
  • Haftung des Beraters bei fehlender Aufklärung

Strategische Hinweise für die Vertragsgestaltung

  • Keine Pauschalklauseln: Vermeidung unbestimmter Formulierungen („alle Aktiva“)
  • Exakte Auflistung der zu übertragenden Assets im Anhang
  • Definition eines Restvermögens oder Fortführungszwecks zur Abgrenzung
  • Vertraglich klarstellen, dass keine vollständige Entäußerung beabsichtigt ist
  • Erstellung einer Vermögensübersicht zur Dokumentation des verbleibenden Vermögens

Fazit: Die notarielle Beurkundung im Asset Deal – oft übersehen, rechtlich aber hochrelevant

Die Vertragsgestaltung bei Unternehmenskäufen verlangt Sorgfalt – nicht nur inhaltlich, sondern auch formal. § 311b Abs. 3 BGB ist eine wenig beachtete, aber potentiell folgenschwere Norm: Ein vermeintlich einfacher Asset Deal kann bei unklarer Vertragsformulierung schnell zur Formnichtigkeit führen.

Wer rechtssicher handeln will, sollte:

  • Vertragsgegenstände exakt bezeichnen
  • keine Generalklauseln verwenden
  • stets prüfen (lassen), ob eine Beurkundungspflicht besteht

Der Mehraufwand lohnt sich – denn die nachträgliche Heilung eines unwirksamen Vertrags ist in vielen Fällen nicht möglich.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: RechtsanwaltRechtssicherheit

Weitere spannende Blogposts

Rechtssichere Vertragsgestaltung für die Gig Economy

Einzelunternehmer / Einzelunternehmen
7. Oktober 2024

Die Gig Economy hat in den letzten Jahren einen enormen Aufschwung erlebt und prägt zunehmend die moderne Arbeitswelt. Insbesondere Startups...

Mehr lesenDetails

Rechtliche Herausforderungen für Influencer: Identifizierbarkeit und Unterlassungsansprüche in sozialen Medien

Rechtliche Herausforderungen für Influencer: Identifizierbarkeit und Unterlassungsansprüche in sozialen Medien
24. Mai 2024

Einleitung: Die rechtliche Grauzone der Influencer-Welt In meiner Praxis als Anwalt, der eine Vielzahl von Influencern betreut, stoße ich immer...

Mehr lesenDetails

BGH mit spannender Entscheidung im Spannungsfeld der Impressumspflicht

Social Media Accounts und Impressum
12. September 2023

Einleitung Die digitale Welt ist ein ständig wechselndes Spielfeld, auf dem Influencer und Streamer eine immer wichtigere Rolle spielen. Dabei...

Mehr lesenDetails

Rechtliche Aspekte von Crowdfunding und alternativen Finanzierungsformen für Startups

Rechtliche Aspekte von Crowdfunding und alternativen Finanzierungsformen für Startups
8. Oktober 2024

Crowdfunding und andere alternative Finanzierungsformen haben sich in den letzten Jahren zu wichtigen Instrumenten für die Kapitalbeschaffung von Startups entwickelt....

Mehr lesenDetails

KSK-Abgabepflicht für Agenturen und Vermarkter im Influencer-Bereich: Was gilt und was nicht?

KSK-Abgabepflicht für Agenturen und Vermarkter im Influencer-Bereich: Was gilt und was nicht?
20. Oktober 2023

Auf diesem Blog wurden bereits zahlreiche Artikel rund um das Thema Influencer veröffentlicht. Über die Suchfunktion lassen sich fundierte Beiträge...

Mehr lesenDetails

Warum eine Geschäftsordnung für Geschäftsführer in einer GmbH sinnvoll sein kann

Warum eine Geschäftsordnung für Geschäftsführer in einer GmbH sinnvoll sein kann
21. Juli 2023

Einleitung Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sind ein wichtiger Bestandteil des Wirtschaftslebens. Sie arbeiten in fast allen Branchen, von kleinen...

Mehr lesenDetails

Urheberrechtsverletzung auf YouTube: Abmahnung auch nach Beschwerdeverfahren notwendig

youtube 3503481 960 720
13. August 2024

Als Rechtsanwalt, der viele Agenturen und Influencer vertritt, habe ich häufig mit Rechtsfragen rund um YouTube zu tun. Ein aktuelles...

Mehr lesenDetails

Wegweisendes Urteil zu KI-Trainingsdaten – LG Hamburg setzt Maßstäbe

breaking first decision of the bgh on ai 2
30. September 2024

Am 27. September 2024 hat das Landgericht Hamburg ein bahnbrechendes Urteil (Az. 310 O 227/23) im Bereich der KI-Trainingsdaten gefällt....

Mehr lesenDetails

KI und Vertragsgestaltung

ai generated g63ed67bf8 1280
24. September 2024

Einleitung Die Vertragsgestaltung im Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI) stellt eine der spannendsten und zugleich herausforderndsten Aufgaben unserer Zeit dar....

Mehr lesenDetails
Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR).

Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR).

27. Juni 2023

Introduction MiCAR, the Markets in Crypto-Assets Regulation, marks a turning point in the regulation of cryptoassets within the European Union....

Mehr lesenDetails
Anti-Dilution

Anti-Dilution

15. Oktober 2024
Asset Deal

Asset Deal

26. Juni 2023
Performance protection law

Performance protection law

28. Juni 2023
iStock 1405433207 scaled

Legal guide to a successful startup investment

15. Dezember 2024

Podcast Folgen

Auf der dunklen Seite? Ein Rechtsanwalt im Spannungsfeld innovativer Startups

Auf der dunklen Seite? Ein Rechtsanwalt im Spannungsfeld innovativer Startups

25. September 2024

In dieser persönlichen und fesselnden Episode taucht der erfahrene IT- und Medienrechtsanwalt tief in die Grauzone seiner beruflichen Tätigkeit ein....

Digitale Souveränität: Europas Weg in eine selbstbestimmte digitale Zukunft

Digitale Souveränität: Europas Weg in eine selbstbestimmte digitale Zukunft

12. November 2024

In dieser spannenden Episode des itmedialaw.com Podcasts tauchen wir tief in das hochaktuelle Thema der digitalen Souveränität ein. Vor dem...

Globale Herausforderungen für Startups – Ein rechtlicher Leitfaden

Globale Herausforderungen für Startups – Ein rechtlicher Leitfaden

2. Oktober 2024

Dieser informative Podcast bietet einen umfassenden Einblick in die rechtlichen Herausforderungen, denen sich Startups bei ihrer internationalen Expansion gegenübersehen. Der...

Der IT Media Law Podcast. Folge Nr. 1: Worum geht es hier eigentlich?

Der IT Media Law Podcast. Folge Nr. 1: Worum geht es hier eigentlich?

26. August 2024

Yeah, die erste richtige Folge mit mir selbst! In diesem Podcast tauchen wir ein in die spannende Welt des IT-Rechts...

  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Community / Login
    • Profilverwaltung
    • Registrieren
    • Login
    • Foren
    • Passwort vergessen?
    • Passwort ändern
    • Passwort zurücksetzen
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung