Marian Härtel
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Notarielle Beurkundung bei Asset Deals: Ein Blick auf § 311b Abs. 3 BGB

Als Rechtsanwalt, spezialisiert auf Unternehmensrecht, habe ich oft mit verschiedenen Formen von Unternehmenskäufen zu tun. In der Praxis sind zwei Formen besonders verbreitet: der Asset Deal und der Share Deal. Beide haben ihre spezifischen Merkmale und Anwendungsfälle, und beide bringen ihre eigenen rechtlichen Herausforderungen mit sich.

Der Asset Deal ist eine Form des Unternehmenskaufs, bei dem die Wirtschaftsgüter des Unternehmens, wie beispielsweise Kunden- und Lieferantenverträge, Maschinen und Anlagen oder Lagerbestände, einzeln verkauft werden. Dies ermöglicht es dem Käufer, genau auszuwählen, welche Vermögenswerte er erwerben möchte, und es ermöglicht ihm, bestimmte Verbindlichkeiten des Unternehmens zu vermeiden. Allerdings kann ein Asset Deal komplex und zeitaufwendig sein, da jeder einzelne Vermögenswert identifiziert und bewertet werden muss und die Übertragung jedes Vermögenswerts oft die Zustimmung von Dritten erfordert.

Im Gegensatz dazu steht der Share Deal, bei dem die Geschäftsanteile des Unternehmens verkauft werden. Bei einem Share Deal erwirbt der Käufer das Unternehmen als Ganzes, einschließlich aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Dies ist oft einfacher und schneller als ein Asset Deal, da es nicht notwendig ist, einzelne Vermögenswerte zu identifizieren und zu bewerten. Allerdings übernimmt der Käufer auch alle bestehenden Verbindlichkeiten des Unternehmens, was ein erhebliches Risiko darstellen kann.

Während eines Gesprächs mit einem Kollegen wurde mir klar, dass das Thema der notariellen Beurkundung bei Asset Deals oft übersehen wird, insbesondere im Hinblick auf § 311b Abs. 3 BGB. Dieser Paragraf stellt eine Ausnahme von der allgemeinen Regel bei Assets Deals dar, dass ein solcher Vertrag meist nicht  notariell beurkundet werden muss.

Gesetzliche Grundlagen und die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung bei Unternehmenskäufen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Im Kontext eines Share Deals, bei dem es um den Verkauf von Geschäftsanteilen geht, ist die Sache recht eindeutig. Gemäß § 15 Absatz 3 des GmbH-Gesetzes ist eine notarielle Beurkundung unerlässlich. Dies bedeutet, dass der Vertrag zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter in notarieller Form geschlossen werden muss.

Die Situation bei einem Asset Deal ist jedoch weitaus komplexer. Im Gegensatz zum Share Deal, bei dem die Geschäftsanteile eines Unternehmens den Besitzer wechseln, beinhaltet ein Asset Deal den Verkauf von einzelnen Vermögenswerten des Unternehmens. In diesem Fall gibt das deutsche Recht keine klare Vorgabe zur Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung des Kaufvertrags. Der Grund dafür ist, dass bei einem Asset Deal in der Regel keine Geschäftsanteile und oft auch keine Immobilien (oder diese separat) verkauft werden. Daher ist die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung nicht immer gegeben und hängt von den spezifischen Umständen des jeweiligen Deals ab.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass dies nicht bedeutet, dass eine notarielle Beurkundung bei einem Asset Deal niemals erforderlich ist. Es gibt bestimmte Situationen und Arten von Vermögenswerten, bei denen eine notarielle Beurkundung erforderlich sein kann.

Notarielle Beurkundung nach § 311b Abs. 3 BGB

Eine wichtige Ausnahme von der Regel, dass ein Asset Deal nicht notariell beurkundet werden muss, ist in § 311b Absatz 3 BGB festgelegt. Dieser Paragraf kommt ins Spiel, wenn der Asset Deal das gesamte gegenwärtige Vermögen des Unternehmens betrifft. In solchen Fällen, in denen der Verkauf das gesamte Vermögen des Unternehmens umfasst, ist eine notarielle Beurkundung des Kaufvertrags erforderlich.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die notarielle Beurkundung nicht erforderlich ist, wenn der Verkäufer sich ausschließlich dazu verpflichtet, bestimmte im Vertrag aufgeführte Einzelgegenstände zu übertragen, selbst wenn diese Einzelgegenstände das gesamte Vermögen ausmachen sollten. In diesem Fall hat der Verkäufer eine klare Vorstellung davon, was er überträgt.

Allerdings können sogenannte “Catch-all-Klauseln” in Unternehmenskaufverträgen problematisch sein. Diese Klauseln besagen, dass der Verkäufer nicht nur die explizit im Vertrag aufgeführten Vermögensgegenstände veräußert, sondern auch alle anderen Vermögensgegenstände, die zum Unternehmen gehören, aber nicht im Vertrag aufgeführt sind. Die Verwendung solcher Klauseln kann dazu führen, dass der Vertrag als Übertragung des gesamten Vermögens angesehen wird und daher notariell beurkundet werden muss.

Eine weitere interessante Frage stellt sich, wenn ein Unternehmen einen von mehreren von ihm betriebenen Geschäftsbereichen verkauft. In diesem Fall könnte man argumentieren, dass das Unternehmen einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens verkauft hat. Allerdings ist die Anforderung der notariellen Beurkundung nur erfüllt, wenn der Verkäufer sich ausdrücklich zur Übertragung einer Quote oder eines Prozentsatzes seines Vermögens verpflichtet hat. Wenn der Verkäufer einen bestimmten Geschäftsbereich durch eine Beschreibung des zu übertragenden Geschäftsbereichs und nicht durch eine Quote oder einen Prozentsatz definiert, liegt nach überwiegender Meinung keine Verpflichtung zur Übertragung eines Bruchteils des Vermögens vor, selbst wenn eine “Catch-all-Klausel” verwendet wurde.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 311b Abs. 3 BGB eine wichtige Rolle bei der Gestaltung von Unternehmenskaufverträgen spielt und dazu beiträgt, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Interessen der Vertragsparteien zu schützen. Es ist jedoch wichtig, die spezifischen Anforderungen dieses Paragrafen zu verstehen und bei der Gestaltung von Unternehmenskaufverträgen zu berücksichtigen.

Fazit: Notarielle Beurkundung – Ein entscheidender Faktor im Asset Deal

Die notarielle Beurkundung ist ein wesentlicher Bestandteil eines Asset Deals, der oft übersehen wird. Sie dient nicht nur als rechtliche Absicherung, sondern auch als Schutzmechanismus für die beteiligten Parteien. Sie gewährleistet, dass alle Beteiligten die Auswirkungen ihrer Entscheidungen vollständig verstehen und dass der Vertrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Die Konsequenzen einer fehlenden notariellen Beurkundung, wo sie gesetzlich vorgeschrieben ist, können erheblich sein. Ein solches Rechtsgeschäft kann als nichtig betrachtet werden, was bedeutet, dass es als nicht existent angesehen wird. Dies kann dazu führen, dass der Veräußerer die Rückgabe der übertragenen Gegenstände verlangen kann.

In der Praxis kann es oft herausfordernd sein, zu beurteilen, ob ein Asset Deal einer notariellen Beurkundung bedarf. Dieser Blogpost zielt daher vor allem darauf ab, das Bewusstsein für die Bedeutung von § 311b Abs. 3 BGB im Kontext von Asset Deals zu erhöhen. Es ist ein Aspekt, der meiner Meinung nach oft übersehen wird, aber von entscheidender Bedeutung für die Rechtssicherheit und den erfolgreichen Abschluss von Unternehmenskäufen ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Beachtung der rechtlichen Anforderungen eines Asset Deals von entscheidender Bedeutung ist. Ein korrekt durchgeführter Asset Deal kann eine effektive Methode sein, um ein Unternehmen oder Teile davon zu erwerben. Es ist jedoch – wieder einmal 🙂 unerlässlich, die juristischen Details zu beachten, um potenzielle Fallstricke zu vermeiden.

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Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Unternehmer mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und IT/IP Recht und einen Fokus auf Games, Esport, Medien und Blockchain.

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