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Home Recht im Internet

OLG Köln: Cloudflare haftet als Täter

9. November 2023
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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olg koeln cloudflare haftet als taeter
Wichtigste Punkte
  • Das OLG Köln hat die Haftung von Dienstleistern im Urheberrecht neu definiert, insbesondere für Cloudflare.
  • Die Haftung wird über die Störerhaftung hinaus als Täterhaftung eingestuft, was Cloudflares Verantwortung erhöht.
  • Gerichte können eine Haftung aussprechen, wenn Dienstleister nicht aktiv gegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen.
  • Ein Vergleich mit Quad9 zeigt, dass auch andere Anbieter für den Zugang zu illegalen Inhalten haftbar gemacht werden.
  • Die aktuelle Rechtsprechung verlangt von Dienstleistern, ihre Rolle im digitalen Raum neu zu definieren.
  • Die zukünftige Handhabung durch den BGH könnte die Dynamik des digitalen Wandels beeinflussen.
  • Die Entscheidung fordert Dienstleister auf, proaktive Schritte zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen zu unternehmen.

Einleitung

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Einleitung
2. Historie des Verfahrens
3. Rechtliche Bewertung und Signalwirkung
4. Herausforderungen für die Branche
5. Abschluss

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer richtungsweisenden Entscheidung die Haftung von Dienstleistern im Bereich des Urheberrechts neu justiert. Im Zentrum steht Cloudflare, ein Anbieter, der durch seine Services auch den Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Inhalte ermöglicht hat. Die Feststellung einer Täterhaftung für Urheberrechtsverletzungen durch das Gericht könnte als Präzedenzfall weitreichende Konsequenzen für die gesamte Branche nach sich ziehen.

Historie des Verfahrens

Die Wurzeln des Falles reichen zurück zu der Schließung von Plattformen wie DDL Music, die urheberrechtlich geschützte Musikstücke ohne Genehmigung der Rechteinhaber zur Verfügung stellten. Cloudflare, der Dienstleister, der diesen Plattformen Anonymität gewährte, wurde daraufhin von den Rechteinhabern belangt.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren wurde Cloudflare bereits zur Unterlassung aufgefordert, da das Unternehmen nicht hinreichend gegen die Urheberrechtsverletzungen eingeschritten sei. Das Hauptsacheverfahren hat diese Auffassung nicht nur bestätigt, sondern erweitert: Cloudflare wird nun über die Störerhaftung hinaus als Täter verantwortlich gemacht. Dies impliziert eine aktive Beteiligung Cloudflares an den Rechtsverletzungen und stellt eine deutliche Verschärfung der bisherigen Rechtsauffassung dar.

Rechtliche Bewertung und Signalwirkung

Die Entscheidung des OLG Köln sendet ein klares Signal aus: Gerichte sind bereit, die Haftung von Dienstleistern auszudehnen, wenn diese nicht aktiv gegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen. Dies steht im Gegensatz zu früheren Urteilen, bei denen eine Haftung meist erst nach Kenntnisnahme von Rechtsverletzungen und ausbleibender Reaktion einsetzte.

Vergleich mit der Rechtsprechung zu Quad9 Ein Vergleich mit der Rechtsprechung zum DNS-Resolver Quad9 zeigt eine konvergierende Tendenz: Auch hier wurde eine Haftung festgestellt, weil der Dienst den Zugang zu illegalen Inhalten nicht verhinderte. Dieses Urteil betont die Erwartung der Gerichte an technische Dienstleister, eine aktive Rolle in der Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen zu übernehmen.

Herausforderungen für die Branche

Die jüngsten gerichtlichen Entscheidungen konfrontieren die gesamte Branche mit grundlegenden Herausforderungen: Dienstleister stehen vor der Aufgabe, ihre Rolle im digitalen Raum neu zu definieren und möglicherweise ihre Geschäftsmodelle zu überdenken. Die Zeiten, in denen eine neutrale Positionierung als reiner Infrastrukturanbieter ausreichte, um einer Haftung zu entgehen, scheinen vorbei zu sein. Die Verantwortung der Dienstleister wird neu gewichtet, und es wird erwartet, dass sie aktiv zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen beitragen.

Diese Entwicklung wirft zugleich Fragen auf, die weit über den Einzelfall hinausgehen. Besonders im Fokus steht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) zukünftig ähnliche Fälle handhaben wird. Der BGH hat zwar bereits über die Täterhaftung für Sharehosting-Plattformen entschieden, doch die Dynamik des digitalen Wandels und die Vielschichtigkeit der Technologien könnten zu einer fortlaufenden Überprüfung und Anpassung der Rechtsprechung führen. Sollte Cloudflare den Weg einer Nichtzulassungsbeschwerde beschreiten, könnte dies nicht nur eine erneute juristische Bewertung nach sich ziehen, sondern auch die Rechtspraxis in diesem Bereich weiterentwickeln. Aus eigener Erfahrung weiß man, dass selbst gefestigte Rechtsprechungen des BGH im Laufe der Zeit Veränderungen unterworfen sein können. Vor diesem Hintergrund bleibt die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung zu Urheberrechtsverletzungen im Internet ein spannendes und bedeutsames Feld, das von allen Marktteilnehmern und Rechtsbeobachtern mit Interesse und Vorsicht gleichermaßen verfolgt werden sollte.

Für eine eingehendere Betrachtung der Rechtsprechung im Fall Quad9 und dessen Tragweite für die Branche sei auf den Beitrag DNS-Resolver als Täter einer Urheberrechtsverletzung auf meinem Blog verwiesen.

Abschluss

Die Entscheidung des OLG Köln markiert einen Wendepunkt und fordert Dienstleister auf, Verantwortung zu übernehmen und proaktive Schritte zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen zu unternehmen. Wie sich die Rechtslage weiterentwickeln wird, bleibt eine spannende Frage, die die Branche weiterhin aufmerksam verfolgen wird.

Tags: AnpassungBewertungBGHBlogBundesgerichtshofEntscheidungenEntwicklungHaftunginternetNichtzulassungsbeschwerdeOberlandesgericht KölnolgRechtsprechungStörerhaftungUrheberrechtsverletzungUrteil

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