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Home Sonstiges

OLG Köln: Sperrung/Löschung eines Social Media Accounts

13. Juni 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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facebook 3324208 1280
Wichtigste Punkte
  • Das OLG Köln entschied, dass Nutzer die Beweislast für nicht-Hasspostings tragen.
  • Ein weiteres Verfahren bestätigte, dass ein Posting nicht gegen Gemeinschaftsstandards verstößt.
  • Der Nutzer beantragte eine einstweilige Verfügung, nachdem sein Account gesperrt blieb.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Schließung des Accounts unwirksam war.
  • Die Entscheidung ist ähnlich wie die des Landgerichts Berlin zu Twitter.
  • Es wurde diskutiert, ob Dokumente ins Englische übersetzt werden müssen.
  • Das OLG betonte die Notwendigkeit von Sprachkundigen in Unternehmen.

Noch im letzten Jahr hat das OLG Köln entschieden, dass jemand, der sich gegen die Sperrung des eigenen Facebook-Accounts wegen vermeintlicher Hasspostings wehrt, dafür die Beweislast trägt, dass der Inhalt gerade kein Hassposting darstellt. Entscheidend war damals im Verfahren 15 W 57/18 jedoch, dass es hierbei um eine einstweilige Verfügung handelte, bei der der Antragssteller in vollem Umfang die Glaubhaftmachung schuldet.

In einem weiteren Verfahren attestierte das soziale Netzwerk jedoch, dass das Posting des Nutzers nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen habe. Da der Account aber geschlossen blieb, beantragte der Nutzer eine einstweilige Verfügung. Anders als noch das Landgericht Köln gab das Oberlandesgericht Köln dem Antragsteller nun jedoch recht. Im vorliegenden Fall muss das Gericht jedoch auch nicht prüfen, ob eine Verletzung vorliegt, das Soziale Netzwerk müsse sich an seiner eigenen Einschätzung festhalten lassen. Da es nunmehr keinen sachlichen Grund für eine die Sperrung gab, musst der vertragliche Zugang zum Netzwerk wieder hergestellt werden.

Die Entscheidung erinnert an die des Landgericht Berlin zur Sperrung eines Twitter-Accounts, über die ich in diesem Beitrag berichte.

Interessant ist vorliegend übrigens auch die Frage, ob die betreffenden Dokumente hätten ins Englische übersetzt werden müssen. Ein Umstand, der das Stellen von entsprechenden Anträgen massiv erschweren würde. Das Oberlandesgericht zu der Frage:

Verfahrensmäßig hat der Senat – was möglich ist vor Erlass der Beschlussverfügung der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme im schriftlichen Verfahren gegeben. Soweit diese rügt, dass die Zustellung nach Art 14, 8 Abs. 1, 3 EuZustVO (VO (EG) Nr. 1393/2007) unwirksam und von ihr mangels Vorlage einer englischsprachigen Übersetzung zu Recht zurückgewiesen worden sei, trägt das nicht […] Es ist zu Art 8 EuZustVO allgemein anerkannt, dass es weder auf die Sprachkenntnis der Organe der betroffenen juristischen Person ankommen kann noch auf diejenigen der Person, die die Zustellung im Ausland unmittelbar annimmt. Es genügt, wenn im Rahmen einer üblichen dezentralen Organisationsstruktur eines Unternehmens die mit der Sache befasste Abteilung über einen entsprechenden Sprachkundigen verfügt, dessen Einschaltung in die Übersetzung des Schriftstücks nach den gesamten Umständen erwartet werden kann. Zu würdigen ist dabei, ob auf Grund des Umfangs der Geschäftstätigkeit in einem bestimmten Land davon ausgegangen werden kann, dass im Unternehmen Mitarbeiter vorhanden sein müssten, welche sich um rechtliche Auseinandersetzungen mit den jeweiligen Kunden kümmern […] Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin nicht nur Millionen deutsche Kunden hat und diese – wie der aktenkundige außergerichtliche Kommunikationsverkehr eindrucksvoll belegt – auch durchgehend auf Deutsch selbst auch in Fragen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes umfassend „bedient“. Die Antragsgegnerin ist zudem schon wegen der öffentlich rechtlichen Verpflichtungen aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz gehalten, entsprechende Stellen im Unternehmen zu ertüchtigen und vorzuhalten – womit sie im Übrigen auch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit betreibt.

Tags: BeweislastFacebookGesetzeLandgericht BerlinLandgericht KölnNetzwerkdurchsetzungsgesetzOberlandesgericht KölnTestTwitter

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