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Home Wettbewerbsrecht

Social Media Accounts und Impressum

4. März 2019
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Bei gewerblicher Nutzung von Social Media ist ein Impressum Pflicht, unabhängig von der Plattform wie Twitter, YouTube oder Instagram.
  • Die relevanten Informationen findet man in § 5 Telemediengesetz, und ein Impressum kann auch verlinkt werden.
  • Karriereportale wie LinkedIn und Xing benötigen ebenfalls ein Impressum, wenn gewerblich genutzt.
  • Eine klare Trennung zwischen Unternehmens- und Inhaber-Accounts ist notwendig, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
  • Abmahnungen wegen unzureichender oder falscher Impressum-Angaben können kostspielig sein.
  • Betroffene Nutzer sind unter anderem Streamer, Esport-Teams und Berater mit gewerblichem Profil.
  • Ein fehlendes Impressum auf einer Plattform kann auch abmahnfähig sein, wenn es zur Promotion anderer Inhalte dient.

Impressumspflicht?

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Impressumspflicht?
2. Trennung wichtig!
3. Abmahnung erhalten?

Aus gegebenen Anlass sei noch einmal erinnert, dass im Falle einer gewerblichen Nutzung von Social Media Accounts, und diese Schwelle ist nicht sehr hoch (und schon gar nicht gleichzusetzen mit Unternehmen etc.), auch bei diesen ein Impressum geführt werden muss. Dabei ist es egal, ob es sich um Twitter, YouTube, Instagram oder Twitch handelt.

Die notwendigen Angaben findet man, wie auch ansonsten, in § 5 Telemediengesetz. Da die meisten Social Media Accounts kaum eine Möglichkeit haben, ein Impressum zu hinterlegen, haben Gerichte anerkannt, dass man ein solches an geeigneter Stelle auch verlinken darf.

Übrigens zählen zu diesen Accounts natürlich auch Karriereportale wie LinkedIn oder Xing, sofern es sich dabei wirklich um gewerbliche genutzte Accounts handelt, man damit, also neue Kunden und dergleichen anschreibt oder Inhalte veröffentlicht, die über die eigenen Dienstleistungen und Projekte informieren sollen.

Trennung wichtig!

Dabei sollte auch eine Trennung zwischen beispielsweise dem Unternehmen und dem Account des Inhabers des Unternehmens vorgenommen werden. Diese sind nicht die gleichen Personen und wenn beispielsweise ein Berater auf LinkedIn aktiv ist, im Impressum jedoch z.B. eine „Berater GmbH“ angibt, könnte dies unter Umständen nicht ausreichen.

Abmahnungen wegen fehlenden oder falschen Impressum sind so vielfältig wie unnötig. Es sollte hier also nicht unnötig riskiert werden, Abmahnkosten zu riskieren.

Wen könnte es betreffen, die es wahrscheinlich nicht ahnen?

  • Streamer
  • Esport-Teams, die gewerblich handeln
  • Berater
  • Selbstständige Esport-Caster
  • Selbstständige Grafiker, Autoren und dergleichen.

Dabei sollte beachtet werden, dass natürlich jeder Social Media Account den Hinweis/Verweis braucht. Selbst wenn man beispielsweise auf YouTube ein Impressum hinterlegt hat, wäre ein fehlendes Impressum auf dem ebenfalls genutzten Twitter-Account wahrscheinlich abmahnfähig. Jedenfalls so lange der Twitter-Account auch zur Promotion des eigenen YouTube Channels oder Brands und somit der eigenen Einnahmen, beiträgt.

Abmahnung erhalten?

Habt ihr trotzdem eine Abmahnung dazu bekommen? Beachtet bitte meine Hinweise und schickt mir die Abmahnung schnell am besten via E-Mail. Ich melde mich bei euch wegen weiterer Schritte.

Tags: AbmahnungBrandDienstleistungE-MailEsportImpressumspflichtInstagramKILinkedInMailMotionPortalTelemedienTwitchTwitterYouTube

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