Heute möchte ich einmal ein Thema ansprechen, da viele kaum auf dem Radar haben. Und zwar die Frage, ab man eine Unterlassungserklärung, die einer wettbewerbsrechtlichen oder eine urheberrechtlichen Abmahnung beiliegt, unterschreiben sollte, sogar wenn der dort vorgeworfene Anspruch gegeben zu sein scheint und auch keine anderen Dinge, wie ein möglicher Rechtsmissbrauch, gegen eine Unterschrift sprechen.
An den Ausführungen auf dieser Seite ändert sich natürlich nichts.
- Lassen Sie sich durch kurze Fristen nicht unter Druck setzen.
- Unterschreiben Sie die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung keinesfalls, ohne dass ich diese vorab geprüft habe. Selbst im Falle einer berechtigten Abmahnung können in der Unterlassungserklärung zahlreiche Fallen und Probleme lauern.
- Kontaktieren Sie niemals den Abmahner vorab, weder per Telefon noch per E-Mail.
Eine Abmahnung muss stets ordentlich geprüft und sowohl unter juristischen, aber auch unter betriebswirtschaftlichen Gründen betrachtet werden. Auch wenn das System der Abmahnung/Unterlassungserklärung durchaus Sinn ergeben kann, so dürfen die Risiken einer Unterlassungserklärung nicht übersehen werden (siehe dazu diesen Beitrag). Dies gilt insbesondere im gewerblichen Umfeld, wenn man also als Betreiber eines Onlineshops oder sonstigen Onlinedienstes eine Abmahnung erhalten hat. Im rein privaten Umfeld, so beispielsweise in Fragen des Filesharing, könnte die Risikoabwägung zu einem anderen Ergebnis kommen.
Der in diesem Beitrag erwähnte Grund führte in der Vergangenheit oft dazu, dass man sich nach dem Unterzeichnen einer Unterlassungserklärung zwar nicht mehr im Rahmen einer einstweiligen Verfügung um den eigenen Anspruch gestritten hat, jedoch irgendwann der große Hammer für den Mandanten kam, weil der Gegner nun Vertragsstrafen geltend macht, die teilweise sogar unbeabsichtigt durch den Unterzeichner verursacht wurden. Besonders prädestiniert für diese Art Verfahren sind übrigens Dritthändler auf Amazon, denn Amazon ist für rechtskonformes Verhalten, selbst für Profis, kaum beherrschbar (dazu muss man nur einmal bei mir im Blog ein wenig in den Beiträgen suchen). Hinzu kommt der Umstand, dass es oft kaum eine erste 1. Vertragsstrafe gibt, die “billiger” wäre, als ein Verfügungsverfahren. Viele Kollegen stimmen sicher zu, dass man es in der Rechtspraxis inzwischen oft deutlich mehr mit Vertragsstrafen als mit Ordnungsmittelverfahren zu tun hat.
Natürlich hat dieser Artikel nicht die Intention in allen Fällen und grundsätzlich von der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung abzuraten. Die Risiken und die Rechtsfragen müssen jedoch genau und im Detail geprüft und die zukünftige Situation als Unternehmer betrachtet werden. So dürfte kaum jemand wissen, wie sich die eigene wirtschaftliche Situation in den nächsten 30 Jahren entwickelt. Daher ist eine Denkweise in der Form “Dann darf ich die Verletzung eben nicht erneut begehen!” oft zu kurz gedacht und betrachtet nicht die enorme juristische und zeitliche Dimension einer Unterlassungserklärung als Vertrag.
Der Artikel soll daher vielmehr davor warnen, dass der über Google oft gefundene Hinweis, eine Unterlassungserklärung, vielleicht modifiziert, zu unterschreiben, um eine ach so schlimme einstweilige Verfügung zu verhindern, in zahlreichen Unternehmenssituationen kein derart guter Rat ist, wie er immer gerne dargestellt wird. Das Risiko eines Unterlassungsvertrages wird im Gegenzug nämlich immer unterschätzt.
Auf die Frage aus dem Beitragstitel gibt es somit kein wirklich “Ja” oder “Nein”, wie es oftmals viele Hinweistexte im Internet zum Thema Abmahnungen suggerieren. Lassen Sie sich von mir beraten und wir finden eine tragfähige Lösung für die Zukunft, die die konkrete Situation, das persönliche Risiko und die finanzielle Situation als Einheit betrachtet.