• Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Community / Login
      • Profilverwaltung
      • Registrieren
      • Login
      • Foren
      • Passwort vergessen?
      • Passwort ändern
      • Passwort zurücksetzen
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Community / Login
      • Profilverwaltung
      • Registrieren
      • Login
      • Foren
      • Passwort vergessen?
      • Passwort ändern
      • Passwort zurücksetzen
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop

Die 5 Auslegungsregeln für Verträge, die jeder kennen sollte!

5. Januar 2023
in Sonstiges
Lesezeit: 9 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
laptop 3196481 1920

Regel Nr. 1: Zweifel sollten immer zu Lasten des Verwenders gehen

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Regel Nr. 1: Zweifel sollten immer zu Lasten des Verwenders gehen
2. Regel Nr. 2: Ausnahmen von der allgemeinen Regel
3. Regel Nr. 3: Die 4 Hauptfälle, in denen die Vertragspartner nicht einig sind
4. Regel Nr. 4: Wenn es keine ausdrückliche Vereinbarung gibt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen
5. Regel Nr. 5: Auslegung nach der Üblichkeit in der Branche
5.1. Author: Marian Härtel

Die erste der fünf Auslegungsregeln, die jeder kennen sollte, ist die Regel, dass Zweifel immer zu Lasten des Verwenders gehen. Dies bedeutet, dass ein Richter eine Vereinbarung in dem Sinne auslegen wird, der der Partei am wenigsten zugutekommt, die den Vertrag geschrieben hat. Die Begründung hierfür ist, dass der Verfasser des Vertrages in der Regel besser in der Lage sein sollte, sicherzustellen, dass seine Absichten klar und verständlich ausgedrückt sind. Zudem wird meist vermutet, dass ein Ersteller eines Vertrages diesen immer so formulieren wird, dass er genau den Ersteller begünstigt. Diese Regel bedeutet jedoch nicht, dass derjenige, der den Vertrag geschlossen hat, automatisch benachteiligt wird. Stattdessen muss jede Klausel von Fall zu Fall beurteilt werden. Wenn beispielsweise ein Richter feststellt, dass eine bestimmte Klausel unklar oder unverständlich ist oder mehrdeutige Bedeutungen hat, kann er die Klausel trotzdem im Sinne des Verwenders interpretieren – vorausgesetzt, es gibt keinen deutlichen Hinweis darauf, dass dies nicht die Absicht des Verwenders war, die Klausel unbestimmt zu formulieren.

Wichtigste Punkte
  • Regel Nr. 1: Zweifel gehen immer zu Lasten des Verwenders, um klare Vertragsabsichten sicherzustellen.
  • Regel Nr. 2: Ausnahmen müssen klar formuliert sein; sonst gilt die allgemeine Regel.
  • Regel Nr. 3: Es gibt vier Hauptfälle, in denen Parteien uneinig über die Vertragsauslegung sein können.
  • Regel Nr. 4: Fehlen spezifischer Bestimmungen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  • Regel Nr. 5: Die Gepflogenheiten in der Branche sind entscheidend für die Vertragsauslegung.
  • Klauseln müssen von Fall zu Fall beurteilt werden, um jede Unklarheit zu klären.
  • Vertragspartner sollten im Voraus präzise in der Vertragsgestaltung sein, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Für Parteien bei der Gestaltung eines Vertrages ist es daher wichtig sicherzustellen, dass alle möglichen Zweifel bereits im Voraus beseitigt wurden. Dies bedeutet nicht nur die Vermeidung von Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten in den Formulierungen des Vertrages – es bedeutet auch die Aufnahme aller relevanten Informationen in den Vertrag und die Verwendung von Definitionen und Erklärungen bei Begriffen mit mehreren Bedeutungsmöglichkeiten.

Qualifiziert sich ein Vertrag übrigens als AGB nach deutschem Recht, was öfters der Fall ist, als viele glauben, gehen Zweifel und Unklarheiten übrigens IMMER zu Lasten desjenigen, der den Vertrag gestellt hat.

Regel Nr. 2: Ausnahmen von der allgemeinen Regel

Die zweite Auslegungsregel lautet: „Ausnahmen von der allgemeinen Regel müssen klar und deutlich ausgeschlossen werden.“ Dies bedeutet, dass jede Klausel, die eine Ausnahme von der allgemeinen Regel darstellt, explizit formuliert werden muss. Sonst gilt die allgemeine Regel – auch für diese Ausnahme! Ein Beispiel: „Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten unsere Lieferzeiten als verbindlich.“ Daraus folgt also, dass sich Lieferfristen nicht verlängern können – es sei denn, es ist in der entsprechenden Klausel ausdrücklich so festgelegt. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Vertragspartner keinen Anspruch auf Verlängerung der Lieferfrist geltend machen.

Regel Nr. 3: Die 4 Hauptfälle, in denen die Vertragspartner nicht einig sind

Es gibt vier Hauptfälle, in denen sich die Parteien eines Vertrages nicht darüber einig werden können, wie der Vertrag ausgelegt werden soll. Diese vier Fälle betreffen die Auslegung des Wortlauts des Vertrags, seines Sinns und Zwecks und auch die Ergänzung von Punkten, die nicht im Vertrag enthalten sind.

a) Unklarer Wortlaut: In diesem Fall kann der Wortlaut des Vertrags zu verschiedenen Interpretationen führen. Es ist  wichtig, dass bei der Auslegung eines solchen unklar formulierten Vertrags geprüft wird, ob der Wortlaut der ursprüngliche Wille der Parteien war oder ob er geändert wurde.

b) Unklarer Sinn und Zweck: In diesem Fall bestimmen Richter normalerweise den Zweck des Vertrages anhand aller Umstände, unter denen er geschlossen wurde. Auch hier muss jedoch berücksichtigt werden, ob der Sinn und Zweck des Vertrages dem ursprünglichen Willen der Parteien entspricht oder ob sich dieser geändert hat.

c) Ergänzung von Punkten: In der Regel werden Gericht fehlende punkte nicht ergänzen, außer es gibt nach Regel Nr. 4 kein eindeutiges Ergebnis. Der Grund wäre, dass ein Richter ansonsten durchaus auch einen sogenannten Dissens erkennen könnte und Ansprüche (oder die Wirksamkeit des Vertrages) ganz ablehnen könnte. 

d) Übereinstimmende Auslegung: In sehr seltenen Fällen können die Parteien einen Streitpunkt gemeinsam auslegen. In solchen Fällen können sie eine Vereinbarung treffen, in der sie ihre Übereinstimmung über die Auslegung festhalten und verpflichten sich gegenseitig, an dieser festzuhalten. Die Gerichte akzeptieren solche Vereinbarung normalerweise als bindend und wenden sie anstelle ihrer eigenen Entscheidung an. Wenn Sie also vertragliche Streitigkeiten vermeiden möchten oder bevor Sie einen solchen Abschluss tätigen, sollten Sie vorab auf jeden Fall gründlich prüfen und präzise formulieren welche Bedingung in Ihrem Vertrag vereinbart wird. Nur so lassen sich später Missverständnisse vermeiden.

Regel Nr. 4: Wenn es keine ausdrückliche Vereinbarung gibt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen

Es kommt auch vor, dass Parteien einen Vertrag abschließen, aber keine spezifischen Bestimmungen über die Auslegung des Vertrags vereinbaren. In solchen Fällen wenden Gerichte die gesetzlichen Bestimmungen an. Diese Regel ist besonders wichtig, wenn sich Parteien nicht einig sind über das genaue Verständnis der Klauseln des Vertrags. In den meisten Fällen bedeutet dies, dass Gerichte den Wortlaut des Vertrags interpretieren und versuchen, die Absicht der Parteien zu ermitteln. Entscheidend ist jedoch, dass die Gerichte die gesetzlichen Normen bei der Interpretation berücksichtigen. Im Zweifel wird ein Gericht die gesetzliche Intention berücksichtigen und versucht dies in Einklang mit der möglichen Intention der Parteien herauszuarbeiten.

Regel Nr. 5: Auslegung nach der Üblichkeit in der Branche

Der letzte Punkt der Auslegungsregeln ist die Berücksichtigung der Gepflogenheiten in der jeweiligen Branche. Diese Regel wird besonders dann zur Anwendung kommen, wenn ein Vertrag nicht klar ausformuliert ist oder unklar ist, was die Parteien gemeint haben. In solchen Fällen werden Gerichte sich an die allgemein anerkannten Verhaltensweisen und typischen Regeln in der Branche halten, um die richtige Interpretation des Vertrages zu gewährleisten. Dies kann nützlich sein, wenn es beispielsweise um allgemeine Industriestandards geht. Wenn ein Vertrag also etwas enthält, das mit den üblichen Vorgehensweisen und Praktiken in der Branche vereinbar ist, kann dies als hilfreiche Richtschnur für die Auslegung verwendet werden. Ein Gericht wird in solchen Fällen oft eine Entscheidung treffen, die dem üblichen Verhalten entspricht.

In solchen Situationen muss man jedoch vorsichtig sein: Es ist wichtig zu beachten, dass keine Branche dieselben Standards oder Verhaltensweisen hat. Selbst innerhalb einer Branche sind Standards möglicherweise verschieden. Daher muss man immer sichergehen, dass man den speziellen Kontext des Vertrags berücksichtigt und die branchenspezifischen Begriffe und Terminologien versteht, bevor man auf deren Grundlage eine Entscheidung trifft. Die Beachtung dieser fünften Regel ist oft entscheidend für eine erfolgreiche Auslegung von Verträgen und kann helfen, Streitigkeiten oder Unklarheiten zu vermeiden. Indem man sich mit den üblichen Verhaltensweisen in seiner jeweiligen Branche vertraut macht und diese Regel bei der Interpretation von Verträgen berücksichtigt, können Sie sicherstellen, dass Sie stets auf dem richtigen Weg sind.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGBInformationVerträge

Weitere spannende Blogposts

Ein professionelles Esport-Team gründen? Ein paar Hinweise

De-Minimis-Förderung erfolgreich; jetzt noch mitmachen
23. September 2019

Worum geht es? Sowohl als Rechtsanwalt als auch als Unternehmensberater habe ich schon einige Esport-Teams gecoacht und Neugründungen geholfen, die...

Mehr lesenDetails

GeschGehG: Müssen NDA überarbeitet werden?

14. Februar 2020

Seit letztem Jahr gilt das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Jetzt stellt sich die Frage: Müssen deswegen NDA überarbeitet werden?...

Mehr lesenDetails

Mustervertrag für Esport-Teams

Ein Beispiel für einen Brief auf Deutsch.
24. Juli 2020

Eine Weile hatte ich hier auf dem Blog Musterverträge für Esport-Teams angeboten. Durch die Umstellung des Design und Anpassungen an...

Mehr lesenDetails

Semi-Fungible Tokens (SFTs) im rechtlichen Kontext

Fractionalized Digital Assets und ihre Position im deutschen und europäischen Aufsichtsrecht
19. März 2024

Einleitung: Die Abgrenzung von SFTs zu NFTs Als Rechtsanwalt, der sich auf die Beratung von Mandanten im Blockchain-Sektor spezialisiert hat,...

Mehr lesenDetails

EU vereinbart neue Richtline für Internethandel

Arbeiten im EU-Ausland? A1 Bescheinung nicht vergessen!
17. April 2019

Aktualisierungen der EU-Verbraucherschutzvorschriften zur Verbesserung der Rangfolgetransparenz auf Online-Marktplätzen und zur Bekämpfung der doppelten Qualität von Produkten wurden am Mittwoch...

Mehr lesenDetails

Wen betrifft die neue IT-Sicherheitsrichtlinie?

EuGH soll entscheiden, ob Verbraucherschützer Datenschutz abmahnen dürfen
15. Juli 2024

Während viele Unternehmer im IT- und Startup-Bereich mit den täglichen Herausforderungen des Geschäftsaufbaus beschäftigt sind, nähert sich eine wichtige Frist, die leicht übersehen werden könnte: Die...

Mehr lesenDetails

Bundesgerichtshof zur Influencer-Werbung

Ein Bleistift im Influencer-Stil.
9. September 2021

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in drei Verfahren über die Frage entschieden, ob Influencerinnen mit ihren Instagram-Beiträgen gegen...

Mehr lesenDetails

Tipps, wie man als TikTok Influencer einen guten Vertrag schließt

Tipps, wie man als TikTok Influencer einen guten Vertrag schließt
3. Januar 2023

TikTok: Ein Überblick TikTok ist die weltweit am schnellsten wachsende Plattform für Kreative. Es gibt mehrere Möglichkeiten, auf TikTok ein...

Mehr lesenDetails

Mehr Verbraucherschutz beim Kauf von Apps und Software

Mehr Verbraucherschutz beim Kauf von Apps und Software
4. November 2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat für einen verbesserten Verbraucherschutz beim Kauf von Software und Apps sowie auf...

Mehr lesenDetails
ChatGPT und Rechtsanwälte: Mitschnitte der Auftaktveranstaltung von Weblaw
Recht im Internet

Private KI-Nutzung im Unternehmen

24. Oktober 2025

Private Accounts bei ChatGPT & Co. für Unternehmenszwecke sind ein Einfallstor für Datenschutzverstöße, Geheimnisabfluss und arbeitsrechtliche Konflikte; wer KI im...

Mehr lesenDetails
Lego-Baustein weiterhin als Geschmacksmuster geschützt

App-Käufe, In-App-Käufe und Umsatzsteuer

21. Oktober 2025
DSGVO

Was gehört in einen AVV? Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO

17. Oktober 2025
Smart Contracts in der Versicherungsbranche: Vertragsgestaltung und regulatorische Compliance für InsurTech-Startups

Werkvertrag vs. Dienstvertrag in Software-, KI- und Games-Projekten

15. Oktober 2025
Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf

Influencer-Vertrag: Leistungsbild, Rechte/Buyouts, Kennzeichnung und KI-Content

13. Oktober 2025

Produkte

  • Kanzlei-SEO & Sichtbarkeit 2025: Das Content- und KI-Bundle für moderne Rechtsanwält:innen Kanzlei-SEO & Sichtbarkeit 2025: Das Content- und KI-Bundle für moderne Rechtsanwält:innen 54,99 €

    inkl. MwSt.

  • Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) 0,00 €
  • Von der Kanzlei zur KI-Quelle – LLM-SEO für Rechtsanwälte Von der Kanzlei zur KI-Quelle – LLM-SEO für Rechtsanwälte 9,99 €

    inkl. MwSt.

  • Videoberatung via Microsoft Teams 60 Minuten – Flexibel, unkompliziert und individuell Videoberatung via Microsoft Teams 60 Minuten – Flexibel, unkompliziert und individuell 327,25 €
  • Videoberatung via Microsoft Teams 30 Minuten – Schnell, unkompliziert und fokussiert Videoberatung via Microsoft Teams 30 Minuten – Schnell, unkompliziert und fokussiert 163,63 €

Podcastfolge

Rechtliche Herausforderungen im Gaming-Universum: Ein Leitfaden für Entwickler, Esportler und Gamer

Was wird 2025 für Startups juristisch bringen? Chancen? Risiken?

24. Januar 2025

In dieser spannenden Episode des itmedialaw-Podcasts tauchen wir tief in die rechtlichen Entwicklungen ein, die die Startup-Welt im Jahr 2025...

Mehr lesenDetails
Globale Herausforderungen für Startups – Ein rechtlicher Leitfaden

Globale Herausforderungen für Startups – Ein rechtlicher Leitfaden

2. Oktober 2024
7c0b449a651fe0b81e5eec2e23515012 2

Urheberrecht im Digitalen Zeitalter

22. Dezember 2024
Legal challenges when implementing confidential computing: data protection and encryption in the cloud

Smart Contracts und Blockchain

22. Dezember 2024
KI im Recht: Chancen, Risiken und Regulierung – der IT Media Law Podcast Episode 3

KI im Recht: Chancen, Risiken und Regulierung – der IT Media Law Podcast Episode 3

28. August 2024

Video

Mein transparente Abrechnung

Mein transparente Abrechnung

10. Februar 2025

In diesem Video rede ich ein wenig über transparente Abrechnung und wie ich kommuniziere, was es kostet, wenn man mit...

Mehr lesenDetails
Faszination zwischen und Recht und Technologie

Faszination zwischen und Recht und Technologie

10. Februar 2025
Meine zwei größten Herausforderungen sind?

Meine zwei größten Herausforderungen sind?

10. Februar 2025
Was mich wirklich freut

Was mich wirklich freut

10. Februar 2025
Was ich an meinem Job liebe!

Was ich an meinem Job liebe!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Community / Login
      • Profilverwaltung
      • Registrieren
      • Login
      • Foren
      • Passwort vergessen?
      • Passwort ändern
      • Passwort zurücksetzen
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung