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Home Arbeitsrecht

Videoaufnahmen und Arbeitszeitbetrug – hohe Hürden beachten

16. November 2022
in Arbeitsrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen entscheidet, dass Videoaufnahmen keinen Arbeitszeitbetrug beweisen können.
  • Kündigung aufgrund von Video­aufzeichnungen wurde für unzulässig erklärt und durch das Gericht kassiert.
  • Hürden für die Verwendung von Videoaufnahmen zur Beweisführung sind hoch und erfordern korrekten Umgang.
  • Mitarbeiter wurde gekündigt wegen falschem Einstempeln und frühem Verlassen des Arbeitsplatzes, laut Video.
  • Arbeitgeber hatte Zugriff auf Video­aufzeichnungen mehr als ein Jahr später, was als unangemessen galt.
  • Arbeitgeber war verpflichtet, Daten nur 96 Stunden aufzubewahren, was die Beweiskraft beeinträchtigte.
  • Personenbezogene Auswertung der Daten war in einer Betriebs­vereinbarung ausgeschlossen und nicht nachweisbar.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat entschieden, dass durch Videoaufnahmen kein Arbeitszeitbetrug bewiesen werden können. Eine entsprechende Kündigung wäre in diesem Fall unzulässig und wurde durch das Gericht kassiert.

Auch wenn die Möglichkeit konkret vorhanden ist, sind die Hürden hoch und auch die sonstigen Anforderungen an einen korrekten Umgang mit den Videoaufnahmen zu beachten. Im vorliegenden Fall wurde ein Mitarbeiter gekündigt. Der Grund hierfür war, unter anderem Auswertungen von Video­aufzeichnungen vor dem Werks­gelände, die ein falsches Einstempeln am dortigen Kartenlese­gerät für Kollegen und ein früheres Verlassen des Arbeits­platzes gezeigt haben sollten.

Zum Verhängnis wurde dem Arbeitgeber jedoch, dass der erstmalige Zugriff auf die Video­aufzeichnungen mehr als ein Jahr zurück­ lag und daher nicht angemessen sei, um einen behaupteten Arbeits­zeitbetrug aufzudecken. Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass der Arbeitgeber sich dazu verpflichtet hatte, die Daten der Videos eigentlich nur 96 Stunden lang aufzubewahren. Auch eine personen­bezogene Auswertung der Daten eines Karte­lesegeräts am Eingang konnte der Arbeitgeber nicht als Nachweis anbringen, denn die Auswertung war in einer Betriebs­vereinbarung ausgeschlossen.

Tags: ArbeitsgerichtKündigung

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