• Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Warenkorb
Plugin Install : Cart Icon need WooCommerce plugin to be installed.
  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • Leistungen
    • Betreuung und Beratung von Agenturen
    • Vertragsprüfung- und erstellung
    • Beratung zum Games-Recht
    • Beratung für Influencer und Streamer
    • Beratung im E-Commerce
    • Beratung zu DLT und Blockchain
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
    • Legal Compliance und Gutachten
    • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Buchung als Speaker
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissensdatenbank
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
Kurzberatung
  • Informationen
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • Leistungen
    • Betreuung und Beratung von Agenturen
    • Vertragsprüfung- und erstellung
    • Beratung zum Games-Recht
    • Beratung für Influencer und Streamer
    • Beratung im E-Commerce
    • Beratung zu DLT und Blockchain
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
    • Legal Compliance und Gutachten
    • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Buchung als Speaker
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissensdatenbank
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel

ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Sonstiges > Wen betrifft die neue IT-Sicherheitsrichtlinie?

Wen betrifft die neue IT-Sicherheitsrichtlinie?

15. Juli 2024
in Sonstiges
Lesezeit: 8 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
europe 3256079 1280
Wichtigste Punkte
  • NIS 2-Richtlinie muss bis zum 17. Oktober 2024 umgesetzt werden, betrifft vor allem IT-Startups in der EU.
  • Die Richtlinie erhöht das Schutzniveau für kritische Infrastrukturen und digitale Dienste erheblich.
  • Regulatorische Anforderungen dürfen in dynamischen Startup-Umgebungen nicht vernachlässigt werden, IT-Sicherheit ist notwendig.
  • Unternehmen müssen Risikomanagementmaßnahmen, Sicherheitsvorfallmeldungen und regelmäßige Überprüfungen implementieren.
  • Frühzeitige Maßnahmen senken Compliance-Risiken und erhöhen Vertrauen von Kunden und Investoren.
  • Nichteinhaltung kann zu Strafen von bis zu 10 Millionen Euro oder 2% des Jahresumsatzes führen.
  • Proaktive Planung ermöglicht integrierte Sicherheitsmaßnahmen und Wettbewerbsvorteile für Startups.

Während viele Unternehmer im IT- und Startup-Bereich mit den täglichen Herausforderungen des Geschäftsaufbaus beschäftigt sind, nähert sich eine wichtige Frist, die leicht übersehen werden könnte: Die Umsetzung der NIS 2-Richtlinie bis zum 17. Oktober 2024. Überraschenderweise haben viele Unternehmen diese bedeutende Neuerung noch gar nicht auf dem Schirm, obwohl die Konsequenzen weitreichend sein können. Diese EU-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit betrifft mehr Unternehmen als man zunächst vermuten würde, insbesondere auch innovative Startups im IT-Sektor.Die Richtlinie zielt darauf ab, das Schutzniveau für kritische Infrastrukturen und digitale Dienste in der EU deutlich zu erhöhen. Doch nicht nur etablierte Unternehmen müssen sich auf die neuen Anforderungen einstellen. Auch junge, aufstrebende Startups sollten die NIS 2-Richtlinie ernst nehmen und frühzeitig Maßnahmen ergreifen, um Compliance-Risiken zu minimieren und die IT-Sicherheit zu verbessern. Denn die Nichteinhaltung der Vorgaben kann empfindliche Geldbußen nach sich ziehen.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Was ist NIS 2?
2. Hauptinhalte der NIS 2-Richtlinie
3. Umsetzungsfrist und Konsequenzen
4. Bedeutung für IT-Startups
5. Handlungsempfehlungen

Gerade in der dynamischen Welt der Startups, in der Agilität und schnelles Wachstum im Vordergrund stehen, kann die Auseinandersetzung mit regulatorischen Anforderungen leicht in den Hintergrund geraten. Doch die NIS 2-Richtlinie macht deutlich, dass IT-Sicherheit keine Option, sondern eine Notwendigkeit ist. Startups, die frühzeitig die richtigen Weichen stellen, können nicht nur Haftungsrisiken reduzieren, sondern auch das Vertrauen von Kunden und Investoren gewinnen.

Was ist NIS 2?

NIS 2 steht für “Network and Information Security” und ist die Weiterentwicklung der ersten NIS-Richtlinie aus dem Jahr 2016. Ziel dieser Richtlinie ist es, das Schutzniveau für kritische Infrastrukturen und digitale Dienste in der EU deutlich zu erhöhen. Im Gegensatz zur Vorgängerversion erweitert NIS 2 den Anwendungsbereich erheblich und schließt nun auch kleinere Unternehmen ein, was viele Startups direkt betreffen könnte.

Hauptinhalte der NIS 2-Richtlinie

Die Richtlinie legt den Fokus auf folgende Kernaspekte: Die Einführung von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich Cybersicherheit, Meldepflichten für Sicherheitsvorfälle, die Implementierung von Konzepten zur Bewertung der Wirksamkeit von IT-Sicherheitsmaßnahmen, die Schulung von Mitarbeitern in Cybersicherheitsfragen sowie die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Sicherheitsmaßnahmen.

Konkret bedeutet dies, dass Unternehmen verpflichtet sind, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um Risiken für die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen zu managen. Dazu gehört die Durchführung von Risikoanalysen, die Implementierung von Sicherheitskonzepten und die Etablierung von Prozessen zur Erkennung, Meldung und Reaktion auf Sicherheitsvorfälle.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Schulung und Sensibilisierung von Mitarbeitern. Ziel dabei ist es, ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken sowie Managementpraktiken im Bereich der Cybersicherheit zu vermitteln. Regelmäßige Überprüfungen und Aktualisierungen der getroffenen Maßnahmen sind ebenfalls erforderlich, um mit der sich ständig weiterentwickelnden Bedrohungslandschaft Schritt zu halten.

Diese umfassenden Anforderungen stellen besonders für junge und wachsende Unternehmen eine Herausforderung dar, da oft begrenzte Ressourcen für die Umsetzung zur Verfügung stehen. Dennoch ist es unerlässlich, die Vorgaben der NIS 2-Richtlinie ernst zu nehmen und zeitnah angemessene Maßnahmen zur Stärkung der IT-Sicherheit zu ergreifen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Anforderungen und die Inanspruchnahme fachkundiger Unterstützung können dabei helfen, Compliance-Risiken zu minimieren und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen nachhaltig zu verbessern.

Umsetzungsfrist und Konsequenzen

Die Frist zur Umsetzung der NIS 2-Richtlinie in nationales Recht läuft bis zum 17. Oktober 2024. Ab diesem Zeitpunkt müssen betroffene Unternehmen die Vorgaben erfüllen. Bei Nichteinhaltung drohen empfindliche Geldbußen, die bis zu 10 Millionen Euro oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes betragen können. Diese potenziellen Strafen unterstreichen die Dringlichkeit, sich rechtzeitig mit den Anforderungen auseinanderzusetzen.

Bedeutung für IT-Startups

Für viele Startups im IT-Bereich bedeutet NIS 2 eine neue Herausforderung, aber auch eine Chance: Die Implementierung robuster Cybersicherheitsmaßnahmen wird zur Pflicht, was langfristig die Widerstandsfähigkeit gegen Cyberangriffe erhöht. Unternehmen, die NIS 2 frühzeitig umsetzen, können dies als Qualitätsmerkmal und Vertrauensbeweis gegenüber Kunden und Partnern nutzen, was einen Wettbewerbsvorteil darstellen kann. Durch die Einhaltung der NIS 2-Standards signalisieren Startups, dass sie die Sicherheit ihrer Systeme und Daten ernst nehmen und bereit sind, in Cybersicherheit zu investieren. Dies kann das Vertrauen von Kunden und Investoren stärken und die Reputation des Unternehmens verbessern.

Auch wenn ein Startup nicht direkt unter die NIS 2-Richtlinie fällt, können Geschäftspartner oder Kunden, die der Richtlinie unterliegen, entsprechende Sicherheitsstandards einfordern. In einer zunehmend vernetzten Geschäftswelt ist es wichtig, dass auch kleinere Unternehmen in der Lieferkette angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. Startups, die frühzeitig auf NIS 2-Konformität setzen, können sich hier als zuverlässige und vertrauenswürdige Partner positionieren und ihre Chancen auf Zusammenarbeit mit größeren Unternehmen verbessern.

Zudem sollten schnell wachsende Startups die NIS 2-Anforderungen frühzeitig berücksichtigen, um bei Überschreiten der Schwellenwerte vorbereitet zu sein und keine bösen Überraschungen zu erleben. Durch eine vorausschauende Planung und schrittweise Implementierung von Sicherheitsmaßnahmen können Startups vermeiden, später unter Zeitdruck und mit hohen Kosten nachrüsten zu müssen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit NIS 2 ermöglicht es, Sicherheit von Anfang an in die Unternehmenskultur und -prozesse zu integrieren und mit dem Wachstum des Unternehmens mitzuskalieren.Insgesamt bietet die NIS 2-Richtlinie für IT-Startups die Chance, ihre Cybersicherheit auf ein hohes Niveau zu heben, Vertrauen bei Kunden und Partnern aufzubauen und sich für zukünftiges Wachstum zu rüsten. Durch proaktives Handeln können Startups die Herausforderungen meistern und die Vorteile einer starken Cybersicherheit für sich nutzen.

Handlungsempfehlungen

Um die Anforderungen der NIS 2-Richtlinie rechtzeitig zu erfüllen, sollten IT-Startups folgende Schritte in Betracht ziehen: Zunächst die Prüfung der Betroffenheit anhand der Unternehmensgröße und des Tätigkeitsbereichs, gefolgt von einer Gap-Analyse zur Identifizierung von Handlungsbedarf. Die Entwicklung und Implementierung eines Informationssicherheitsmanagementsystems (ISMS) sowie die Schulung der Mitarbeiter in Cybersicherheitsfragen sind weitere wichtige Aspekte. Regelmäßige Überprüfungen und Aktualisierungen der Sicherheitsmaßnahmen dürfen nicht vernachlässigt werden.

Die Umsetzung der NIS 2-Richtlinie mag zunächst als zusätzliche Belastung erscheinen, bietet jedoch die Chance, die IT-Sicherheit nachhaltig zu verbessern und sich als vertrauenswürdiger Partner im digitalen Ökosystem zu positionieren. IT-Startups sollten die verbleibende Zeit bis Oktober 2024 nutzen, um sich gründlich vorzubereiten und die notwendigen Maßnahmen zu implementieren. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit NIS 2 kann nicht nur Compliance-Risiken minimieren, sondern auch einen Wettbewerbsvorteil in einem zunehmend sicherheitsbewussten Markt schaffen.

Tags: AnalyseBewertungComplianceEntwicklungEUInformationIT-SicherheitMitarbeiterRechtSchulungSicherheitStartupsWachstumWettbewerbsvorteil

Weitere spannende Blogposts

Twitter darf Accounts nicht grundlos sperren

Twitter darf Accounts nicht grundlos sperren
14. November 2019

Das Thema des Umgangs von US-Social-Networks wie Twitter, Facebook oder Instagram mit deutschem Recht ist in diesem Jahr immer kontroverser...

Mehr lesenDetails

Erweiterte Analyse des EuGH-Urteils zur DSGVO und dessen Auswirkungen

Erweiterte Analyse des EuGH-Urteils zur DSGVO und dessen Auswirkungen
12. Dezember 2023

In eine früheren Beitrag auf meinem Blog itmedialaw.com habe ich bereits kurz das bedeutsame Urteil des EuGH vom 5. Dezember...

Mehr lesenDetails

Werkvertrag vs. Dienstvertrag: Was Sie im Bereich IT, Software und Esports wissen müssen

Neue Infos zum Status des Medienstaatsvertrages
22. September 2023

Einleitung: Warum der richtige Vertragstyp entscheidend ist In der Welt der Verträge gibt es viele Grauzonen, die oft zu Verwirrung...

Mehr lesenDetails

Esport-Team und Streamer? Rechtssicherheit durch Flatrate!

Esport-Team und Streamer? Rechtssicherheit durch Flatrate!
4. Dezember 2019

Schon einige Jahre betreue ich Esport Teams, Streamer, Influencer sowie natürlich Sponsoren und Agenturen im Digitalbereich. Während sich größere Unternehmen...

Mehr lesenDetails

Homepage und Suchfunktion überarbeitet

Homepage und Suchfunktion überarbeitet
4. Juli 2019

Nachdem ich vor kurzem der Seite eine Frischzellenkur verpasst habe, habe ich auf ein paar Kritikpunkte reagiert und unter anderem...

Mehr lesenDetails

Podcasts erstellen: Worauf es rechtlich zu achten gilt

Ist Rundfunkrecht bei Streamer noch angemessen?
29. August 2024

Podcasts erfreuen sich immer größerer Beliebtheit und sind zu einem festen Bestandteil der Medienlandschaft geworden. Sie bieten eine tolle Möglichkeit,...

Mehr lesenDetails

Umsatzsteuerpflicht bei Aufsichtsräten

Kleines Spiel, Große Regeln – Ein Sieg fürs Prinzip im Umsatzsteuerrecht
27. Februar 2024

Einleitung Als Rechtsanwalt mit einem Fokus außerhalb des Steuerrechts finde ich es dennoch wichtig, relevante Rechtsfragen, die Unternehmen betreffen, zu...

Mehr lesenDetails

DSGVO: fast 10 Mio Bußgeld wegen ungesicherter Hotline * Update*

DSGVO: fast 10 Mio Bußgeld wegen ungesicherter Hotline * Update*
9. Dezember 2019

So langsam flattern immer mehr Bußgeldverfahren herein und die Datenschutzbeauftragten machen immer mehr ernst. Nun hat Bundesbeauftragte für den Datenschutz...

Mehr lesenDetails

Achtung bei der Weiterleitung dienstlicher E-Mails an private Adressen

Landgericht Frankfurt a.M. zum Recht auf Vergessenwerden
3. September 2024

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 31.07.2024 zum Aktenzeichen 7 U 351/23 klargestellt, dass die Weiterleitung dienstlicher E-Mails an...

Mehr lesenDetails
Gesellschaftsvertrag / Satzung

Gesellschaftsvertrag / Satzung

24. Juni 2023

Einleitung Der Begriff "Gesellschaftsvertrag" und "Satzung" beziehen sich auf juristische Dokumente, die für die Gründung und das Funktionieren von Gesellschaften...

Mehr lesenDetails
Phantom Shares

Phantom Shares

26. Juni 2023
iStock 1208671310 scaled

Arbeitsvertrag

11. April 2025
DSGVO: Download koppeln mit Newsletter/Anmeldung?

Datenschutzrecht

25. Juni 2023
LogoRechteck

Was diese Wissensdatenbank NICHT ist

25. Juni 2023

Podcast Folgen

Rechtliche Herausforderungen im Gaming-Universum: Ein Leitfaden für Entwickler, Esportler und Gamer

Was wird 2025 für Startups juristisch bringen? Chancen? Risiken?

24. Januar 2025

In dieser spannenden Episode des itmedialaw-Podcasts tauchen wir tief in die rechtlichen Entwicklungen ein, die die Startup-Welt im Jahr 2025...

Leben als IT-Anwalt, Work-Life Balance, Familie und meine Karriere

Leben als IT-Anwalt, Work-Life Balance, Familie und meine Karriere

25. September 2024

In dieser fesselnden Episode meines IT-Medialaw Podcasts teile ich, Marian Härtel, meine persönliche Reise als leidenschaftlicher IT-Rechtsanwalt. Ich erzähle von...

Influencer und Gaming: Rechtliche Herausforderungen in der digitalen Unterhaltungswelt

Influencer und Gaming: Rechtliche Herausforderungen in der digitalen Unterhaltungswelt

25. September 2024

In dieser fesselnden Folge nimmt Rechtsanwalt Marian Härtel die Zuhörer mit auf eine spannende Reise durch die dynamische Welt der...

Die Rolle des IT-Rechtsanwalts

Die Rolle des IT-Rechtsanwalts

5. September 2024

In dieser spannenden Podcast-Episode tauchen wir ein in die faszinierende Welt der IT-Startups und erfahren, warum ein erfahrener Rechtsanwalt für...

  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • Leistungen
    • Betreuung und Beratung von Agenturen
    • Vertragsprüfung- und erstellung
    • Beratung zum Games-Recht
    • Beratung für Influencer und Streamer
    • Beratung im E-Commerce
    • Beratung zu DLT und Blockchain
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
    • Legal Compliance und Gutachten
    • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Buchung als Speaker
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissensdatenbank
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung