- Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass Patentanwaltskosten in Wettbewerbssachen erstattungsfähig sein können.
- Kosten können für die Recherche von Patentschriften und Designs berücksichtigt werden.
- Reisekosten eines Patentanwalts zu einem Termin sind ebenfalls erstattungsfähig.
- Kosten für private Rechtsgutachten sind in der Regel nicht erstattungsfähig, außer bei Beweisbeschluss.
Erfahrene Kollegen wissen, dass man Gerichtsverfahren auch durchaus schlicht mit einer möglicherweise überwältigenden Kostenlast gewinnen kann. Oft auch im Streit sind die Kosten eines Patentanwaltes im Rahmen von Abmahnungen oder Prozessen aus UWG-Tatbeständen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dazu vor kurzem ein Urteil gefällt.
Danach können die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts auch in einer Wettbewerbssache erstattungsfähig sein, wenn bei der Recherche zum Formenschatz auch Patentschriften und eingetragene Designs zu berücksichtigen waren. Dies gilt auch für die Reisekosten eines Patentanwaltes zu einem Termin.
Anders liegt dies jedoch bezüglich der Einholung eines privaten Rechtsgutachtens, da regelmäßig auch nur als Parteivortrag zu werten ist. Die hierfür entstandenen Kosten sind regelmäßig nicht erstattungsfähig, da ein Gutachten für die Beurteilung der Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz stellen, grundsätzlich nicht erforderlich ist. Anders wäre dies nur im Rahmen eines Beweisbeschlusses in einem laufenden Verfahren.