Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass sich ein Markeninhaber der Verwendung seiner Marke in einer Anzeige nach einer Google-Suche widersetzen kann, wenn die Anzeige aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend ist und Kundinnen und Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden. Zu den genauen Inhalten des Verfahren gibt es mehr Informationen in diesem Blogbeitrag.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten numehr zurückgewiesen. Das Berufungsgericht habe im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Klägerin den Beklagten die Verwendung der eigenen Marke in den beanstandeten Anzeigen untersagen kann, weil die konkrete Nutzung irreführend gewesen ist.
Grundsätzlich stehe allerdings der Umstand, dass ein Händler neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, einer Verwendung der Marke in der Werbung für dieses Produktsortiment nicht entgegen, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Wird eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung der Anzeige aber irreführend verwendet, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, könne sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen.
So lag der Fall in dem vom BGH jetzt entschiedenen Verfahren. Nutzer würden beim Anklicken von Anzeigen erwarten, dass auch die beworbenen Produkte gezeigt werden. Die Gestaltung der Anzeigen gab im konkreten Fall keinerlei Veranlassung anzunehmen, dass nur eine Angebotsübersicht präsentiert wird, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung die streitgegenständlichen Marken gleichrangig mit Angeboten anderer Hersteller enthalten sind. Die verkürzten Adressen der Internetseiten unter dem Text der Anzeigen – z.B. www.amazon.de/marke+fahrradtasche – suggeriere regelmäßig, dass dieser Link zu einer Zusammenstellung von Angeboten auf der Amazon-Webseite führe, die die Produkte der beworbenen Marke aufliste. Werden Kunden aber tatsächlich zu Angebotslisten geführt werden, die auch Fremdprodukte enthalten, würde die Klagemarke in den streitigen Anzeigen irreführend verwendet. Dieser Verwendung der Marke konnten die Klägerin widersetzen.