Fallen Standard-NFT unter das Krypto-Regelwerk MiCAR? Wohl eher nicht. Das will weder der EU-Gesetzgeber noch lokale Aufsichtsbehörden, wie in Deutschland die BaFin.
Zielsetzung von MiCAR ist die Schaffung eines EU-Rechtsrahmens für Kryptowerte, um die Nutzung innovativer Technologien im Finanzsektor auszubauen und zu fördern, insbesondere in Bezug auf die Distributed-Ledger-Technologie. Das ist auch notwendig und sowohl rechtlich als auch unternehmerisch spannend.
Wenn ein Spieleanbieter digitale Inhalt/Assets auf einer Blockchain speichern will, soll dies in aller Regel schon nach der Institution der Gesetzgeber nicht aufsichtsrechtlich bedenklich sein. Die Grauzone ist stellenweise jedoch dünn und es kommt an vielen Stellen auf Details an. Wenn mit NFT beispielsweise das “Ausschütten” von FIAT verbunden ist oder wenn die zugrundeliegenden Smart Contracts und vor allem das Marketing darauf ausgerichtet sind, dass bei einem NFT eher der Anlagezweck im Vordergrund steht, kann dies unter Umständen anders aussehen.
“Kryptowert” ist immerhin ein termincus technicus, allerdings ein mitunter sehr schlecht definierter und bislang nur in wenigen verbindlichen Rechtsfragen geklärter Begriff.
Wenn also das eigene Geschäft, vom Gefühl her, sich eher in den Bereich FinTech einordnet, sollte ein Experte die Details und die Voraussetzungen genauer prüfen. Wenn das eigene Business jedoch eher dahin geht, dass digitale Inhalte oder Rechte eher dahin gehen, dass diese auf einer Blockchain, statt auf einer Festplatte, gespeichert werden, damit eventuell die Übertragung vereinfacht wird oder das “Eigentumsgefühl” der Nutzer gestärkt wird, dann ist die Chance groß, dass diese Geschäft ohne gesonderte Genehmigungen betrieben werden kann. Davon abzugrenzen sind jedoch Teilbereich eines Unternehmens, die FIAT betreffen, beispielsweise das Zahlungsmanagement, der Rücktausch von digitalen Assets oder Dienstleistungen rund um den Transfer von auf einer Blockchain gespeicherten Inhalten.
Leider sieht man immer wieder, dass der Umfang der Prüfungen unterschätzt werden, denn es kommt nicht nur auf Details und die besondere Ausprägung eines Geschäftsmodells aus, sondern auf das Marketing, die konkrete Verwendung und zahlreiche weitere Aspekte, die viele weitere Rechtsbereiche tangieren, wie das Wettbewerbsrecht, das Urheberrecht, das Markenrecht oder auch das allgemeine Zivilrecht.
Das Potenzial von Startups und Geschäftsmodell im Zusammenhang mit Distributed Ledger ist enorm und wird bis 2030 auch stark ansteigen. Der Bedarf an Rechtsberatung und somit auch die Kosten für einen rechtssicheren Umgang mit Blockchains ist jedoch auch enorm. Das gilt auch, da es noch nicht allzu viele technisch versierte Rechtsanwälte gibt, die zu Geschäftsmodellen in dem Bereich beraten können.