Aktuell bin ich in ein Gerichtsverfahren involviert, in dem es neben einigen anderen Rechtsfragen im Bereich Streaming, YouTube und Influencer auch um die Frage geht, ob ein “Youtuber”, von dem nur der YouTube-Name, nicht aber der richtige bürgerliche Name oder der Künstlername bekannt ist, tatsächlich verklagt werden kann.
Ich denke, das ist nicht der Fall. Denn wie der Bundesgerichtshof gerade erst 2019 bestätigt hat, muss eine Klageschrift nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unter anderem die Bezeichnung des Beklagten enthalten. Dies erfordert zwar in der Regel deren namentliche Bezeichnung, Ausnahmen sind aber denkbar. Wird eine Partei ohne Angabe ihres Namens so eindeutig bezeichnet, dass über ihre Identität und Stellung kein Zweifel bestehen kann und sie für jeden Dritten aus der Parteibezeichnung erkennbar ist, genügt dies. Dies dürfte aber bei einem YouTuber-Ersteller gerade nicht der Fall sein. Zwar ist die Person eventuell einigen Personen bekannt, z.B. Mitarbeitern, Vermarktern, möglicherweise auch YouTube selbst. Aber die Person ist eben NICHT für “jedermann” zweifelsfrei identifizierbar und schon gar nicht beispielsweise für einen Gerichtsvollzieher, der im Zweifelsfall ein Urteil oder eine andere gerichtliche Entscheidung zu vollstrecken hat.
So war es auch in dem Fall, den der Bundesgerichtshof im Jahr 2019 entschieden hat. Dort hatte ein Kläger im Internet auf einer angeblich von einer Firma „Pewe24“ betriebenen Webseite einen Grill bestellt und den Kaufpreis von 679,99 Euro auf ein Konto überwiesen. Da er den Grill nie erhielt, erstattete er schließlich Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm mit, dass sie im Zusammenhang mit „Pewe24“ ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt führe. Auf dem Konto hatten die Ermittlungsbehörden ein Guthaben sichergestellt, auf das der Kläger zugreifen wollte. Er erhob daher Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen “Herrn Mario Hummels (alias), unbekannten Aufenthaltes“ und beantragte die öffentliche Zustellung der Klageschrift. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde und bliebt auch dabei erfolglos.
Der Bundesgerichtshof erkannte im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden Grund, das sich aus § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergebende Erfordernis der Parteibezeichnung im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls (weiter) zu lockern. Ein solcher ergebe sich insbesondere auch nicht daraus, dass den Kläger an dem Fehlen einer den Beklagten identifizierenden Parteibezeichnung kein Verschulden trifft, weil er die Identität des Schädigers nicht ermitteln konnte. Dass die fehlende Identifizierbarkeit darauf beruhe, dass der in Anspruch Genommene seine Identität arglistig verschleiert, hat der BGH in diesem Zusammenhang ebenfalls als unerheblich angesehen.
Nichts anderes kann für einen “YouTube-Account” gelten. Selbst wenn der YouTuber (m/w/d) – möglicherweise – seine/ihre Pflichten aus § 5 TMG vorsätzlich nicht nachkommt, kann dies nicht dazu führen, dass ein potentieller Kläger/Abmahner gegen “irgendjemanden” vorgehen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie bei YouTube – nicht einmal sicher ist, ob es sich bei der Person in einem Video überhaupt um eine natürliche Person handelt, wo diese Person ihren Wohnsitz hat oder was auch immer. Noch deutlicher wird dies bei YouTubern, bei denen möglicherweise nur die Stimme eines Sprechers bekannt ist. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass die Zulassung eines „Titels gegen Unbekannt“ oder eines „Titels gegen den Betroffenen“ mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar ist.
Personen oder Unternehmen, die in einem YouTube-Video in ihren Rechten verletzt werden, mögen dies als ungerecht empfinden. Ein Verzicht auf das gesetzliche Erfordernis der namentlichen, also identifizierenden Bezeichnung des Schuldners im Vollstreckungstitel (oder in der Vollstreckungsklausel) kann aber nur der Gesetzgeber regeln. Wenn aber unabhängig davon, ob dies möglich ist und welche Hinderungsgründe gegebenenfalls bestehen, der Beklagte im Titel identifizierbar bezeichnet werden muss, so gilt dies notwendigerweise auch für die Klageschrift oder den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Denn aus ihnen ergibt sich, wer an dem Prozessrechtsverhältnis beteiligt ist und gegen wen das spätere Urteil oder der Beschluss ergeht. Diese Position wird natürlich insbesondere dadurch gestärkt, dass bei YouTube immer noch YouTube selbst ein Video entfernen oder einen Strike aussprechen kann, so dass ein potentiell Verletzter nicht rechtlos gestellt werden muss. Wenn man aber keine Lust hat, gegen YouTube oder Google vorzugehen, kann man es sich in Deutschland nicht einfach machen und ein Pseudonym verklagen.
Ich bin gespannt, wie das hier ausgeht. Klar ist, dass man es nicht einfach hinnehmen sollte, wenn man als YouTuber abgemahnt oder verklagt wird (sei es über eine Zustelladresse oder eine Marketingagentur). Ich kann hier eventuell bei der Abwehr helfen!
Aha, Aber als Streamer muss man seinen Namen, Adresse, usw. anführen. Also keine Ahnung und sich wichtig tun! …. Typisch heut zu tage im Internet! Bei Yt oder Twitch usw. muss man seine Daten angeben… Aber Sie wissen es sicherlich besser! LUL
Darüber kann man streiten, ob man das “Muss”. Aber das Problem ist doch eher. Was, wenn es nicht getan wurde? Oder wenn eben – wie sehr typisch – nur die Agentur aufgeführt ist?