Worum ging es?
In der Welt des Wettbewerbsrechts ist die Unterlassungserklärung ein Schlüsselwerkzeug zur Prävention von Wiederholungsverstößen. Sie dient als Instrument, um zukünftige Wettbewerbsverstöße zu verhindern und stellt gleichzeitig einen ernsthaften Willen des Schuldners dar, das fragliche Verhalten zu beenden. Ein jüngstes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Januar 2023 bietet einige wichtige Erkenntnisse zu diesem Thema. Eine Unterlassungserklärung sollte immer eindeutig und ausreichend bestimmt sein. Sie sollte den gesetzlichen Unterlassungsanspruch vollständig abdecken und eine Vertragsstrafe als Absicherung beinhalten. Die Abgabe dieser Erklärung muss uneingeschränkt, unwiderruflich, bedingungslos und in der Regel auch ohne einen festgelegten Endtermin erfolgen. Die Ernsthaftigkeit dieser Erklärung wird insbesondere durch eine geeignete Sanktion unterstrichen, die geeignet ist, den Schuldner von weiteren Verstößen abzuhalten. Die Ernsthaftigkeit impliziert auch die Bereitschaft des Schuldners, dem Gläubiger die Erklärung in einer Form zu liefern, die es diesem ermöglicht, seine Rechte ohne rechtliche Zweifel und Beweisschwierigkeiten durchzusetzen. Sollte diese Bereitschaft fehlen, könnten Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Versprechens aufkommen.
Das Urteil des BGH
Des Weiteren betrachtet das aktuelle Urteil eine Unterlassungsverpflichtungserklärung als ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Demzufolge unterliegt sie grundsätzlich dem Schriftformerfordernis. Allerdings besteht dieses Schriftformerfordernis nicht, wenn die Unterlassungsverpflichtungserklärung von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgegeben wird. Sie kann dann formfrei abgegeben werden. Interessant ist auch der Punkt, dass die Ernsthaftigkeit der Unterlassungsverpflichtungserklärung normalerweise nicht in Frage gestellt wird, wenn der Schuldner innerhalb der gesetzten Frist eine unterschriebene Erklärung als PDF-Datei per E-Mail übersendet, anstatt das Original zu senden.
Wenn der Gläubiger die Annahme einer strafbewehrten Unterlassungserklärung jedoch ablehnt, fehlt es an einer drohenden Vertragsstrafe, die den Schuldner von zukünftigen Verstößen abhalten soll. Die Abmahnung sollte somit klar darauf hinweisen, dass der Schuldner zur Einhaltung einer gewissen Schriftform aufgefordert wird, z.B. durch Übersendung einer unterschriebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung innerhalb einer bestimmten Frist. Wenn diese Erklärung vorab per Fax oder E-Mail verschickt wird, sollte sie nur dann akzeptiert werden, wenn das entsprechende Original innerhalb einer weiteren Frist eintrifft. In solchen Fällen gilt die Abmahnung als Aufforderung, einen Unterlassungsvertrag unter Einhaltung einer gewählten Schriftform abzuschließen.
Diese Klarstellungen durch den BGH helfen dabei, Unsicherheiten im Umgang mit Unterlassungserklärungen zu beseitigen. Es ist wichtig, die Ernsthaftigkeit einer solchen Erklärung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Darüber hinaus sollte der Schuldner immer bereit sein, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Gläubiger vor rechtlichen Zweifeln und Beweisschwierigkeiten zu schützen. Letztlich hebt dieses Urteil die Bedeutung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer entsprechenden Sanktionsdrohung hervor. Ohne eine solche Absicherung kann der Gläubiger nicht davon ausgehen, dass der Schuldner zukünftige Verstöße vermeiden wird. Daher sollte bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung immer ein hohes Maß an Sorgfalt und Ernsthaftigkeit angewendet werden.
Zusammenfassend zeigt dieses Urteil des Bundesgerichtshofes, dass Unterlassungserklärungen ein wesentliches Instrument zur Vorbeugung von Wettbewerbsverstößen sind. Sie müssen klar und bestimmt sein, einen ernsthaften Willen des Schuldners zur Unterlassung zeigen und mit einer angemessenen Vertragsstrafe versehen sein. Sie stellen einen Vertrag dar, der den Gläubiger vor rechtlichen Zweifeln und Beweisschwierigkeiten schützt und eine Abschreckungswirkung auf den Schuldner ausübt, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Es ist daher von größter Bedeutung, ihre genaue Natur und Wirkung zu verstehen und entsprechend zu handeln.
Fazit:
Die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Unterlassungserklärungen liefern wertvolle Erkenntnisse, werfen aber auch Fragen und Herausforderungen auf. Zwar suggeriert die Entscheidung vom 12. Januar 2023, dass die strafbewehrte Unterwerfung eines Kaufmanns potenziell “rechtssicher” per E-Mail versandter PDF-Datei erfolgen könnte, doch in Kombination mit der neueren Rechtsprechungsänderung in der Entscheidung “Wegfall der Wiederholungsgefahr III” entsteht eine bemerkenswerte Verwirrung.
Selbst wenn eine ernsthafte Unterwerfung via PDF prinzipiell möglich wäre, kann diese durch die einfache Willkür des Abmahnenden unwirksam gemacht werden. Wenn der Abmahnende beispielsweise die Nachsendung “des Originals” der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung fordert und der Abgemahnte eine Erklärung per E-Mail und PDF-Datei sendet, die der Abmahnende ablehnt, kann dies zur Unwirksamkeit führen.
Diese Situation zeigt, dass trotz technologischer Fortschritte und sich verändernder rechtlicher Normen, die traditionelle “Schneckenpost” noch immer einen hohen Stellenwert in Rechtsangelegenheiten hat. Parteien und Anwaltschaft müssen sich über alle Aspekte und möglichen Interpretationen der geltenden Gesetze und Urteile im Klaren sein, um sich wirksam zu schützen.
Abschließend lässt sich sagen, dass die Rechtsprechung des BGH zu Unterlassungserklärungen sowohl Klarheit als auch Komplexität bietet. Sie unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und gründlichen Abwicklung rechtlicher Prozesse, selbst wenn dies bedeutet, auf traditionellere Kommunikationsmethoden zurückzugreifen. Darüber hinaus unterstreicht sie die Notwendigkeit für Parteien, sich über die aktuellsten rechtlichen Entscheidungen und ihre Auswirkungen auf den Einzelfall auf dem Laufenden zu halten.