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Affiliate-Links müssen als Werbung gekennzeichnet werden

5. August 2024
in Recht im Internet
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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Das Oberlandesgericht München hat in einem aktuellen Urteil (Az. 29 U 1582/19) klargestellt, dass Online-Teaser mit Affiliate-Links als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Diese Entscheidung ist für viele Betreiber von Webseiten und Influencer von großer Bedeutung, da Affiliate-Links weit verbreitet sind.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Hintergrund des Urteils
2. Bedeutung für Webseiten-Betreiber und Influencer
3. Fazit
3.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Das OLG München entschied, dass Online-Teaser mit Affiliate-Links als Werbung gekennzeichnet werden müssen.
  • Der Betreiber der Webseite verstieß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
  • Artikel § 5a Abs. 6 UWG erfordert Kennzeichnung kommerzieller Inhalte.
  • Eine klare Kennzeichnung kann mit Begriffen wie „Anzeige“ oder „Affiliate-Link“ erfolgen.
  • Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Webseiten-Betreiber und Influencer.
  • Die Nicht-Kennzeichnung könnte zu Abmahnungen und rechtlichen Konsequenzen führen.
  • Cookies im Zusammenhang mit Affiliate-Links erfordern ebenfalls Nutzerinformationen und Einwilligung.

Hintergrund des Urteils

In dem vorliegenden Fall hatte ein Betreiber einer Webseite Teaser mit Affiliate-Links verwendet, ohne diese als Werbung zu kennzeichnen. Die Links führten zu Online-Shops, in denen die beworbenen Produkte gekauft werden konnten. Der Betreiber erhielt für jeden Kauf über diese Links eine Provision.

Das OLG München sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach § 5a Abs. 6 UWG müssen kommerzielle Inhalte, die sich nicht eindeutig aus den Umständen ergeben, als Werbung gekennzeichnet werden. Das Gericht führte aus: „Bei der Verwendung von Affiliate-Links handelt es sich um eine geschäftliche Handlung, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“

https://itmedialaw.com/wp-content/uploads/2024/08/Affiliate-Links-als-Werbung-kennzeichnen_-Wichtig.mp4

Bedeutung für Webseiten-Betreiber und Influencer

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für alle, die Affiliate-Links einsetzen. Es ist nun klar, dass diese Links als Werbung gekennzeichnet werden müssen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Eine Kennzeichnung kann beispielsweise durch die Verwendung von Begriffen wie „Anzeige“, „Sponsorenhinweis“ oder „Affiliate-Link“ erfolgen.

Als Rechtsanwalt, der selbst früher ein redaktionelles Spielemagazin betrieben hat und heute viele Betreiber von Webseiten und Influencer betreut, halte ich diese Klarstellung für sehr wichtig. Affiliate-Marketing ist ein weit verbreitetes Geschäftsmodell, das nun rechtlich sauber umgesetzt werden muss. Gerade im Bereich Gaming und Esport, wo ich viele Mandanten betreue, sind Affiliate-Links ein häufig genutztes Mittel zur Monetarisierung von Inhalten.

Fazit

Das aktuelle Urteil des Oberlandesgerichts München (Az. 29 U 1582/19) zur Kennzeichnungspflicht von Affiliate-Links ist keine Überraschung, stellt aber die rechtlichen Anforderungen in diesem Bereich nochmals klar. Das Gericht hat entschieden, dass Online-Teaser mit Affiliate-Links eindeutig als Werbung gekennzeichnet werden müssen, um den Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu genügen.

Für Webseiten-Betreiber und Influencer, die Affiliate-Links einsetzen, schafft dieses Urteil Rechtssicherheit. Sie wissen nun, wie sie diese Links korrekt kennzeichnen müssen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Eine deutliche Kennzeichnung, beispielsweise durch Begriffe wie „Anzeige“, „Sponsorenhinweis“ oder „Affiliate-Link“, ist unerlässlich.Wer bisher noch keine oder keine ausreichende Kennzeichnung verwendet hat, sollte seine Seite bzw. Posts dringend überprüfen und anpassen. Nur so lassen sich Abmahnungen und rechtliche Konsequenzen vermeiden. Gerade im Bereich Gaming und Esport, wo Affiliate-Links häufig zur Monetarisierung von Inhalten genutzt werden, ist diese Klarstellung von großer Bedeutung.

Das Thema Affiliate-Links beschäftigt mich als Rechtsanwalt, der sich auf IT-Recht und Medienrecht spezialisiert hat, schon länger. Bereits in einem früheren Blogpost hatte ich darauf hingewiesen, dass die Kennzeichnungspflicht nicht nur für Webseiten, sondern auch für YouTube, Gaming-Seiten und andere Social Media Plattformen gilt.

Auch das OLG Köln hatte sich schon mit der Kenntlichmachung von Affiliate-Links befasst und klargestellt, dass die Platzierung solcher Links hinreichend deutlich und klar sein muss. Das aktuelle Urteil des OLG München fügt sich nahtlos in diese Rechtsprechung ein.Ein weiterer wichtiger Aspekt sind Cookies, die häufig im Zusammenhang mit Affiliate-Links und Banner-Werbung zum Einsatz kommen. Auch hier gilt: Über das Setzen von Cookies muss der Nutzer transparent aufgeklärt werden. Eine Einwilligung ist erforderlich, wenn die Cookies nicht unbedingt erforderlich sind.

Insgesamt zeigt sich, dass die rechtlichen Anforderungen im Bereich Affiliate-Marketing und Werbung komplex sind und sorgfältig beachtet werden müssen. Als Rechtsanwalt stehe ich meinen Mandanten gerne zur Seite, um sie bei der Umsetzung zu unterstützen und rechtliche Risiken zu minimieren. Nur mit der nötigen Sorgfalt und Expertise lassen sich die Vorteile des Affiliate-Marketings nutzen und gleichzeitig rechtliche Fallstricke vermeiden.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: EsportGamingGesetz gegen den unlauteren WettbewerbInfluencerIT-RechtMarketingMedienrechtOberlandesgericht MünchenolgProvisionRechtRechtsanwaltRechtssicherheitStartupsUrteilUWGVerbraucherVertragsrechtWerbungWettbewerb

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