Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Vermittlung von Mietwagen über die App “UBER Black” unzulässig sei und gegen das UWG verstoße.
Geklagt hatte ein Taxiunternehmer aus Berlin. Dieser hielt das Angebot von Uber wegen Verstoßes gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) für wettbewerbswidrig.
Diese hatte Uber daher zunächst auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und diee von Uber zurückgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat zunächst den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu der Frage gebeten, ob der Dienst eine nicht unter die unionsrechtlichen Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit fallende Verkehrsdienstleistung darstelle (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 – I ZR 3/16 – Uber Black I). Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 2017 zu dem Dienst “UBER Pop” (C-434/15) hat der Bundesgerichtshof sein Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen.
Der BGH enschied daher dass die Verwendung der beanstandeten Version der App “UBER Black” gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG verstoße. Nach dieser Bestimmung dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen können Fahrgäste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer den Fahrauftrag unmittelbar erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zugleich unterrichtet wird.
In dieser Auslegung sei § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG gegenüber den Mietwagenunternehmen und Uber somit eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung und zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den – anders als für Mietwagenunternehmen – feste Beförderungstarife gelten und ein Kontrahierungszwang besteht.
Unionsrechtliche Bestimmungen würden einem Verbot von “UBER Black” nicht entgegenstehen. Bedenken gegen ein Verbot könnten sich insoweit allein aus den Regeln der Union zur Dienstleistungsfreiheit ergeben. Diese Bestimmungen finden aber auf Verkehrsdienstleistungen keine Anwendung. Wie in dem vom Gerichtshof der Europäischen Union am 20. Dezember 2017 entschiedenen Fall “UBER Pop” ist der mittels einer Smartphone-Applikation erbrachte Vermittlungsdienst der Beklagten integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung. Die Bedeutung der Leistungen der Beklagten für die Beförderungsleistung hängt nicht davon ab, ob es sich um einen privaten (UBER Pop) oder berufsmäßigen (UBER Black) Fahrer handelt oder ob das für die Fahrt benutzte Fahrzeug Eigentum einer Privatperson (UBER Pop) oder eines Unternehmens (UBER Black) ist.
Für die Wettbewerbsverstöße der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer und Fahrer hafte Uber zudem als Teilnehmerin.