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Home Recht im Internet

Cold Contacting auf LinkedIn: Aktuelles Urteil des OLG Hamm und was es für Sie bedeutet

6. September 2023
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Zielgruppenansprache: Das OLG Hamm stellte fest, dass branchenübergreifende Kontakte nicht ausreichend sind.
  • Werblicher Charakter: Nachrichten sind problematisch, selbst ohne direkten Kaufaufruf, wenn der Absender sich hervorhebt.
  • Einwilligung: Kontakte ohne vorherige Zustimmung des Empfängers sind unzulässig.
  • Rechtsprinzipien: Aktuelles Urteil korreliert mit OLG Nürnberg Urteil von 2019 über E-Mail-Versand.
  • Cold Contacting: Frühere Beiträge befassen sich mit den Risiken und Bestimmungen über LinkedIn-Kontaktaufnahme.
  • Wettbewerbsrecht: Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb gelten auch im digitalen Raum.
  • Marketingvorsicht: Unternehmen sollten Einwilligungen sicherstellen, bevor sie LinkedIn für Marketing nutzen.

In der digitalen Welt sind wir alle ständig vernetzt, und Plattformen wie LinkedIn bieten uns die Gelegenheit, unser professionelles Netzwerk auszubauen. Allerdings gibt es auch hier Grenzen, die eingehalten werden müssen. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm macht deutlich, wie wichtig es ist, diese Grenzen zu respektieren.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Der Fall im Detail
2. Die wesentlichen Erwägungen des OLG Hamm
3. Eigentlich schon früher klar: OLG Nürnberg 2019
4. Erfahrungen aus anderen Beiträgen
5. Mein Fazit

Der Fall im Detail

Im vorliegenden Fall (OLG Hamm, 18 U 154/22) hat ein Unternehmen über LinkedIn Nachrichten mit werblichem Inhalt an mehrere Nutzer geschickt, ohne dass eine vorherige Einwilligung der Empfänger vorlag. Das Gericht hat die Handlung als wettbewerbswidrig eingestuft, und zwar nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Die wesentlichen Erwägungen des OLG Hamm

Ich habe das Urteil genauer unter die Lupe genommen und möchte auf einige Kernpunkte eingehen:

  1. Zielgruppenansprache: Das OLG Hamm betonte, dass es nicht ausreichend ist, dass der Absender und der Empfänger in derselben Branche tätig sind.
  2. Werblicher Charakter: Eine Nachricht ist nicht per se unproblematisch, nur weil sie keinen direkten Kaufaufruf enthält. Es reicht, wenn der Absender sich oder seine Dienstleistungen in den Vordergrund rückt.
  3. Einwilligung: Ohne eine ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des Empfängers ist eine solche Kontaktaufnahme unzulässig.

Eigentlich schon früher klar: OLG Nürnberg 2019

Es ist interessant zu sehen, dass das aktuelle Urteil in einer Linie mit einem früheren Urteil des OLG Nürnberg aus dem Jahr 2019 liegt. Damals ging es um den Versand von E-Mails, aber die Rechtsprinzipien sind ähnlich. Meine Einschätzung zum damaligen Urteil könnt ihr hier nachlesen.

Erfahrungen aus anderen Beiträgen

In der Vergangenheit habe ich bereits einige Beiträge zum Thema Cold Contacting auf LinkedIn veröffentlicht. Wer sich darüber weitergehend informieren möchte, kann das hier und hier tun.

Mein Fazit

Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal an alle Unternehmen, die LinkedIn für geschäftliche Aktivitäten nutzen. Es zeigt, dass die Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb auch in der digitalen Welt gelten. Vorsicht ist also geboten: Wer LinkedIn für Marketingzwecke nutzen möchte, sollte sicherstellen, dass eine entsprechende Einwilligung des Empfängers vorliegt.

Tags: LinkedInMarketingSpamUWGWerbung

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