• Home
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • AGB
  • Agile und leane Kanzlei
  • Idealer Partner
  • Kontaktaufnahme
  • Videos
ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Warenkorb
Plugin Install : Cart Icon need WooCommerce plugin to be installed.
  • en English
  • de Deutsch
  • Über mich
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
      • Mehr als nur Rechtsanwalt
      • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
      • Videoreihe – über mich
      • Warum ein Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
      • Prinzipien als Rechtsanwalt
      • Focus auf Startups
      • Nerd und Rechtsanwalt
      • Idealer Partner
      • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Über die Kanzlei
      • Netzwerk an Experten
      • Schnell und flexibel erreichbar
      • Agile und leane Kanzlei
      • Team: Saskia Härtel
      • Preisübersicht
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Sonstige Informationen
      • Einwilligungen widerrufen
      • Privatsphäre-Einstellungen ändern
      • Historie der Privatsphäre-Einstellungen
      • Datenschutzerklärung
    • Testimonials
    • Impressum
  • Leistungen
    • Beratungsschwerpunkte
      • Begleitung bei der Gründung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung im E-Commerce
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Streamer und Influencer
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Arbeitsschwerpunkte
      • Games- und Esportrecht
        • Esport. Was ist das?
      • Unternehmensrecht
      • IT/IP-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
        • Influencer & Streamer
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zu DLT und Blockchain
        • Blockchain Übersicht
      • Investmentberatung
      • KI und SaaS
  • Artikel
    • Glosse
    • Aktuelle Artikel
    • Langartikel / Guides
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Recht im Internet
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Onlinehandel
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Urheberrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Arbeitsrecht
    • Steuerrecht
    • Kanzlei News
    • Sonstiges
  • Videos/Podcasts
    • Videos
    • Podcast
      • ITMediaLaw Podcast
      • ITMediaLaw Kurz-Podcast
  • Wissensdatenbank
  • Kontakt
Kurzberatung
  • Über mich
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
      • Mehr als nur Rechtsanwalt
      • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
      • Videoreihe – über mich
      • Warum ein Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
      • Prinzipien als Rechtsanwalt
      • Focus auf Startups
      • Nerd und Rechtsanwalt
      • Idealer Partner
      • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Über die Kanzlei
      • Netzwerk an Experten
      • Schnell und flexibel erreichbar
      • Agile und leane Kanzlei
      • Team: Saskia Härtel
      • Preisübersicht
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Sonstige Informationen
      • Einwilligungen widerrufen
      • Privatsphäre-Einstellungen ändern
      • Historie der Privatsphäre-Einstellungen
      • Datenschutzerklärung
    • Testimonials
    • Impressum
  • Leistungen
    • Beratungsschwerpunkte
      • Begleitung bei der Gründung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung im E-Commerce
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Streamer und Influencer
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
    • Arbeitsschwerpunkte
      • Games- und Esportrecht
        • Esport. Was ist das?
      • Unternehmensrecht
      • IT/IP-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
        • Influencer & Streamer
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zu DLT und Blockchain
        • Blockchain Übersicht
      • Investmentberatung
      • KI und SaaS
  • Artikel
    • Glosse
    • Aktuelle Artikel
    • Langartikel / Guides
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Recht im Internet
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Onlinehandel
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Urheberrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Arbeitsrecht
    • Steuerrecht
    • Kanzlei News
    • Sonstiges
  • Videos/Podcasts
    • Videos
    • Podcast
      • ITMediaLaw Podcast
      • ITMediaLaw Kurz-Podcast
  • Wissensdatenbank
  • Kontakt
ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel

ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Sonstiges > Deepfakes: Eine juristische Betrachtung

Deepfakes: Eine juristische Betrachtung

15. Juni 2023
in Sonstiges
Lesezeit: 4 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
fake 1903823 1280
Wichtigste Punkte
  • Deepfakes sind durch Deep Learning erzeugte Fälschungen, die schwer von echten Videos zu unterscheiden sind.
  • Die Technologie ermöglicht jedem, realistische Videos ohne große Kosten und Kenntnisse zu erstellen.
  • Die Erzeugung von Deepfakes wirft juristische Fragen bezüglich Persönlichkeitsrechten und Haftung auf.
  • Pornografische Deepfakes können massive Rufschädigungen und psychologische Belastungen der Opfer verursachen.
  • Die DSGVO könnte bei der Erstellung von Deepfakes als Schutzmechanismus für personenbezogene Daten geltend gemacht werden.
  • Die Erstellung von Deepfakes stellt Herausforderungen für Medien und das Vertrauen in Fake News dar.
  • Ein gesamtgesellschaftlicher Lernprozess ist notwendig, um die Authentizität von Medieninhalten kritisch zu hinterfragen.

Was sind Deepfakes?

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Was sind Deepfakes?
2. Juristische Risiken und Regelungslücken
2.1. Persönlichkeitsrechtsverletzungen
2.2. Rufschädigung und Ehrverletzung
2.3. Haftung und Täuschungspotenzial
2.4. Wahlbeeinflussung und demokratische Prozesse
2.5. Datenschutzrechtliche Bewertung
3. Medien, Plattformen und die Verantwortung Dritter
4. Technische Erkennung und Regulierung
5. Fazit und Ausblick

Deepfakes sind mittels künstlicher Intelligenz generierte Fälschungen von Bildern, Videos oder Tonaufnahmen. Grundlage der Technik ist sogenanntes Deep Learning, also das trainierte Verhalten künstlicher neuronaler Netzwerke. Diese Netzwerke analysieren und imitieren spezifische Merkmale von Personen – etwa Mimik, Stimme oder Gestik – so präzise, dass das Ergebnis kaum noch von echtem Material zu unterscheiden ist.

Durch öffentlich verfügbare Software wie „FakeApp“, „DeepFaceLab“ oder browserbasierte SaaS-Dienste ist die Erstellung solcher Inhalte mittlerweile auch für technisch weniger versierte Nutzer möglich. Die Demokratisierung dieser Technologie hat zu einem sprunghaften Anstieg von Deepfakes geführt – mit weitreichenden Implikationen für Persönlichkeitsrechte, Medienvertrauen, den Schutz geistigen Eigentums sowie die öffentliche Ordnung.

Ursprünglich populär geworden durch Deepfake-Pornografie auf Plattformen wie Reddit, haben sich die Anwendungsfelder inzwischen stark verbreitert: von gefälschten Investment-Videos über politische Manipulation bis hin zu synthetischer Audio-Simulation. Die Grenze zwischen Kunst, Satire, technologischem Fortschritt und digitalem Missbrauch wird zunehmend unklar.

Juristische Risiken und Regelungslücken

Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, das seine Grundlage im Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG findet, schützt unter anderem das Recht am eigenen Bild und an der eigenen Darstellung. Werden Personen ohne deren Einwilligung in manipulierten Videos oder Bildern gezeigt, liegt regelmäßig ein Eingriff vor. Dies gilt insbesondere bei pornografischen Deepfakes, die die Intimsphäre verletzen und die Menschenwürde antasten.

Rechtsgrundlagen:

  • § 22 Kunsturhebergesetz (KUG): Schutz vor Veröffentlichung ohne Einwilligung
  • § 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
  • Art. 6 DSGVO i.V.m. Art. 9 DSGVO: Verarbeitung biometrischer oder besonders sensibler Daten

Besonders problematisch: Die Herstellung solcher Inhalte ist in vielen Fällen (noch) nicht explizit verboten – nur deren Verbreitung oder gewerbliche Nutzung kann rechtlich verfolgt werden. Eine strafbewehrte Regelung bereits der Herstellung von Deepfakes wäre rechtspolitisch diskussionswürdig.

Rufschädigung und Ehrverletzung

Deepfakes können geeignet sein, die Ehre einer Person zu verletzen, insbesondere wenn diese durch manipulierte Inhalte in kompromittierender Weise dargestellt wird oder falsche Aussagen zugeschrieben bekommt.

Relevante Normen:

  • §§ 185 ff. StGB (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung)
  • § 263 StGB bei täuschungsbedingten Vermögensschäden
  • § 33 KUG, § 42 BDSG, §§ 106 ff. UrhG bei Eingriffen in urheber- oder datenschutzrechtliche Positionen

Satirische oder künstlerische Inhalte könnten unter Umständen durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt sein – die Rechtfertigung durch Kunstfreiheit wird aber im Einzelfall einer strengen Prüfung unterliegen und bei Täuschungsabsicht regelmäßig ausscheiden.

Haftung und Täuschungspotenzial

Deepfakes bergen ein erhebliches Haftungsrisiko. Wird etwa ein Video erstellt, das fälschlich suggeriert, ein Prominenter empfehle ein bestimmtes Finanzprodukt, kann dies zu Anlageentscheidungen führen – mit rechtlichen Folgen.

Fragen der zivilrechtlichen Haftung nach den Grundsätzen der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) oder aus einer mittelbaren Täuschung i.S.d. § 263 StGB stellen sich ebenso wie Beweisprobleme in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren.

Hinzu kommt: Der Deepfake-Einwand – also die Behauptung, ein echtes Beweismittel sei manipuliert – könnte künftig verstärkt die Beweisführung vor Gericht erschweren.

Wahlbeeinflussung und demokratische Prozesse

Eine besondere Gefahr geht von Deepfakes im politischen Kontext aus. Schon ein kurzer, manipulativ eingesetzter Clip – veröffentlicht kurz vor einer Wahl – kann potenziell das Wahlverhalten beeinflussen. Diese Möglichkeit stellt das Demokratieprinzip auf eine neue Bewährungsprobe. Im Extremfall wird so das Vertrauen in demokratische Institutionen untergraben.

Eine Reaktion des Gesetzgebers könnte darin bestehen, das Strafrecht um einen Tatbestand der gezielten Wahlbeeinflussung durch synthetische Medien zu erweitern – analog zu § 108 StGB (Wahlfälschung).

Datenschutzrechtliche Bewertung

In Deepfakes werden regelmäßig biometrische Daten (Gesicht, Stimme) verarbeitet. Da es sich dabei um personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO handelt, ist die Erstellung und Nutzung solcher Inhalte regelmäßig an enge Voraussetzungen gebunden. Die Verarbeitung kann nur auf Basis einer der in Art. 6 oder Art. 9 DSGVO genannten Rechtsgrundlagen erfolgen.

Betroffenen stehen insbesondere zu:

  • Auskunftsansprüche (Art. 15 DSGVO)
  • Löschungsansprüche (Art. 17 DSGVO)
  • Schadensersatzansprüche (Art. 82 DSGVO)

Ein praktisches Problem bleibt jedoch: In vielen Fällen sind Urheber und Verbreiter anonym oder im außereuropäischen Ausland ansässig. Die Durchsetzung von Rechten ist dadurch erheblich erschwert. Es bedarf daher klarer internationaler Rahmenbedingungen, idealerweise über ein multilaterales Abkommen oder die geplante KI-Verordnung auf EU-Ebene.

Medien, Plattformen und die Verantwortung Dritter

Auch Plattformbetreiber, Hosting-Dienstleister oder Medienunternehmen können in die Haftung geraten, wenn sie wissentlich oder grob fahrlässig Deepfakes verbreiten. Nach derzeitiger Rechtslage (insbesondere §§ 7–10 TMG bzw. künftig dem Digital Services Act) müssen Plattformen bei Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten tätig werden, um Haftung zu vermeiden.

Medienunternehmen wiederum sollten – auch aus berufsrechtlichen Gründen – verstärkt in Technologien zur Deepfake-Erkennung investieren und redaktionelle Standards schärfen, um ihre Rolle als glaubwürdige Informationsquellen zu wahren.

Technische Erkennung und Regulierung

Die Entwicklung von Verfahren zur Erkennung von Deepfakes (z. B. durch Wasserzeichen, Hash-Werte oder KI-basierte Detektionssysteme) ist ebenso wichtig wie deren rechtliche Bewertung. Eine zukünftige Regulierung könnte etwa vorsehen, dass jede mit KI erzeugte oder veränderte Datei verpflichtend als solche gekennzeichnet werden muss.

Im europäischen Kontext ist hier besonders auf den Artificial Intelligence Act (AIA) zu verweisen, der einen risikobasierten Regulierungsansatz verfolgt. Deepfakes könnten unter die Kategorie “Hochrisiko-KI” fallen, insbesondere wenn sie die öffentliche Ordnung, Wahlprozesse oder Grundrechte gefährden.

Fazit und Ausblick

Deepfakes sind weit mehr als ein technisches Phänomen. Sie betreffen zentrale rechtliche Schutzgüter wie Ehre, Privatsphäre, demokratische Teilhabe und Vermögensinteressen. Die Rechtsordnung steht vor der Herausforderung, bestehende Normen auf neue Konstellationen anzuwenden – und dort, wo nötig, nachzuschärfen.

Der gesellschaftliche Umgang mit synthetischen Medien erfordert neben juristischen Rahmenbedingungen auch Aufklärung, Medienkompetenz und technische Gegenmaßnahmen. Die Frage wird nicht nur sein, was echt ist – sondern auch, was geglaubt wird.

 

Tags: DatenschutzGesetzgebungHaftungKünstliche IntelligenzRechtsprechungRechtssystem

Beliebte Beträge

Schlechtes WLAN im Urlaub? Reisepreisminderung!

Schlechtes WLAN im Urlaub? Reisepreisminderung!
22. Juli 2019

Das Thema WLAN beschäftigt Menschen auch im Urlaub und somit auch Gerichte, wenn sich über Minderungen des Reisepreises gestritten wird....

Mehr lesenDetails

Werkvertrag vs. Dienstvertrag: Was Sie im Bereich IT, Software und Esports wissen müssen

Neue Infos zum Status des Medienstaatsvertrages
22. September 2023

Einleitung: Warum der richtige Vertragstyp entscheidend ist In der Welt der Verträge gibt es viele Grauzonen, die oft zu Verwirrung...

Mehr lesenDetails

Fake-Rechnungen mit falscher IBAN – Was tun, wenn man auf Betrüger reingefallen ist?

Fake-Rechnungen mit falscher IBAN – Was tun, wenn man auf Betrüger reingefallen ist?
13. Juni 2024

In meiner Kanzlei häufen sich die Fälle, in denen Mandanten Opfer von Überweisungsbetrug geworden sind und auf gefälschte Rechnungen mit...

Mehr lesenDetails

CEOTECC/SEOTECC: Anbieter überzieht Selbstständige und Unternehmen weiter mit Klagen

CEOTECC/SEOTECC: Anbieter überzieht Selbstständige und Unternehmen weiter mit Klagen
30. Januar 2024

Als Rechtsanwalt, der sich üblicherweise auf konkrete Rechtsfragen in den Bereichen IT-Recht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht konzentriert, widme ich mich in...

Mehr lesenDetails

Der ‘Letter of Intent’ entmystifiziert: Der Unterschied zwischen LOI und MOU

Der ‘Letter of Intent’ entmystifiziert: Der Unterschied zwischen LOI und MOU
22. Juni 2023

Ein "Letter of Intent" (LOI) oder ein "Memorandum of Understanding" (MOU)? Diese Begriffe haben wir alle schon einmal gehört, aber...

Mehr lesenDetails

Wie man eigene Brettspiele entwickelt, ohne gegen Urheberrechte zu verstoßen.

Wie man eigene Brettspiele entwickelt, ohne gegen Urheberrechte zu verstoßen.
29. Dezember 2022

Welche Gesetze sollte man beachten, um gegen keine Urheberrechte zu verstoßen? In Deutschland ist das Urheberrecht durch ein komplexes Thema....

Mehr lesenDetails

Ein Startup gründen: Welche Rechtsform ist die richtige für dich?

Ein Startup gründen: Welche Rechtsform ist die richtige für dich?
10. Januar 2023

Wenn du dich entschieden hast, ein Startup zu gründen, wirst du dir Gedanken über die richtige Rechtsform machen müssen. Je...

Mehr lesenDetails

Die 5 Auslegungsregeln für Verträge, die jeder kennen sollte!

Die 5 Auslegungsregeln für Verträge, die jeder kennen sollte!
5. Januar 2023

Regel Nr. 1: Zweifel sollten immer zu Lasten des Verwenders gehen Die erste der fünf Auslegungsregeln, die jeder kennen sollte,...

Mehr lesenDetails

Wann kommt endlich der BGH in Sachen FernUSG und Coaching-Verträge zum Zug?

BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig
6. September 2024

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil (OLG Stuttgart, Urteil v. 01.08.2024 - 4 U 101/24) einen Coaching-Vertrag wegen...

Mehr lesenDetails
Stille Gesellschaft

Stille Gesellschaft

16. Oktober 2024

Definition und rechtliche Grundlagen: Die Stille Gesellschaft ist eine besondere Form der Innengesellschaft im deutschen Handelsrecht. Sie wird in den...

Mehr lesenDetails
Thesaurierungsbegünstigung

Thesaurierungsbegünstigung

16. Oktober 2024
Right of First Offer (ROFO)

Right of First Offer (ROFO)

15. Oktober 2024
Neues KI-Feature auf ITMediaLaw: Schnelle Prüfung einzelner Vertragsklauseln

Komplementär

10. November 2024
DSGVO: Download koppeln mit Newsletter/Anmeldung?

Datenschutzrecht

25. Juni 2023

Podcast Folgen

KI im Rechtssystem: Auf dem Weg in eine digitale Zukunft der Justiz

KI im Rechtssystem: Auf dem Weg in eine digitale Zukunft der Justiz

13. Oktober 2024

In dieser faszinierenden Podcastfolge tauchen wir tief in die Welt der künstlichen Intelligenz (KI) und ihre Auswirkungen auf unser Rechtssystem...

Influencer und Gaming: Rechtliche Herausforderungen in der digitalen Unterhaltungswelt

Influencer und Gaming: Rechtliche Herausforderungen in der digitalen Unterhaltungswelt

25. September 2024

In dieser fesselnden Folge nimmt Rechtsanwalt Marian Härtel die Zuhörer mit auf eine spannende Reise durch die dynamische Welt der...

“Digitales Recht Entschlüsselt” mit Rechtsanwalt Marian Härtel

“Digitales Recht Entschlüsselt” mit Rechtsanwalt Marian Härtel

25. September 2024

In diesem spannenden 30-minütigen Podcast entschlüsselt Rechtsanwalt Marian Härtel die komplexe Welt des digitalen Rechts für Selbstständige, Startups und Solopreneure....

Globale Herausforderungen für Startups – Ein rechtlicher Leitfaden

Globale Herausforderungen für Startups – Ein rechtlicher Leitfaden

2. Oktober 2024

Dieser informative Podcast bietet einen umfassenden Einblick in die rechtlichen Herausforderungen, denen sich Startups bei ihrer internationalen Expansion gegenübersehen. Der...

  • Home
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • AGB
  • Agile und leane Kanzlei
  • Idealer Partner
  • Kontaktaufnahme
  • Videos
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Kontaktaufnahme
  • Leistungen
    • Unternehmensgründung
    • Beratungsschwerpunkte
    • Influencer und Streamer
    • Beratung E-Commerce
    • DLT und Blockchain
    • Games-Recht
    • Beratung Agenturen
    • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht: Von der Gründung bis zur Strukturierung
    • Kryptowährungen, Blockchain und Games
    • Investmentberatung
    • Speakertätigkeit
    • Legal Compliance
    • Gesellschaftsrecht
    • Vertragserstellung
  • Informationen
    • Über mich
    • Agile und leane Kanzlei
    • Focus auf Startups
    • Meine Prinzipien
    • Alltag IT-Rechtsanwalt?
    • Wie helfe ich Mandanten?
    • Rechtsanwalt und Berater?
    • Gründung bis Erfolg
    • Wie helfe ich?
    • Team: Saskia Härtel
    • Testimonials
    • Impressum
  • Videos
    • Videoreihe – über mich
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Shorts
    • Drittanbietervideos
    • Podcast Format
    • Sonstige Videos
  • Wissensdatenbank
  • Podcast
  • Blogposts
    • Aktuelle Artikel
    • Lange Artikel / Ausführungen
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Arbeitsrecht
    • EU-Recht
    • Gesellschaftsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Urheberrecht
    • Steuerrecht
    • Intern
    • Sonstiges
  • Meinung/Glosse
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung