Ob Onlinedienste, Apps, SaaS-Anbieter, Hostingprovider, Onlineshops oder sonstige Unternehmen, die Dienstleistungen oder Produkte über das Internet anbieten: Seit Ende letztens Jahres gilt die Geoblocking-Verordnung und zwingt Anbieter dazu, Einwohner aus allen! EU-Länder nicht zu diskriminieren, indem diese auf derselben Seite, im gleichen Onlineshop etc. unterschiedlich behandelt werden. Eine Zusammenfassung zu den Problemen findet man in meinem Einleitungsartikel, in meinen Ausführungen zu Apps und zu Bußgeldern.
Das Verbot des Geoblocking gilt dabei nicht nur für Dinge wie Bestellformulare oder Produktsortimente, sondern beispielsweise auch für Zahlungsmethoden. Auch bei Zahlungsmethoden dürfen Nutzer daher nicht diskriminiert werden. Zwar wird ein Anbieter nicht gezwungen alle Zahlungsmittel aus verschiedenen Ländern anzubieten, selbst wenn diese in anderen Ländern beispielsweise viel üblicher sind als vielleicht PayPal. Wenn man jedoch ein Zahlungsmittel anbietet, dann muss man dieses Zahlungsmittel auch allen Bürgern in der EU anbieten. Artikel 5 der Verordnung regelt dabei Bezahlungen durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument. Ausgenommen sind die Einräumung von Krediten, also beispielsweise auch Ratenzahlungsmöglichkeiten, Nachnahme oder Barzahlungen.
Bietet man also deutschen Kunden beispielsweise an, die Ware oder Dienstleistung, vor allem mit einer bestimmten Zahlungsfrist, per Rechnung auszugleichen, dann muss man auch Zahlungen aus Italien oder Spanien akzeptieren. Was im Falle einer AGB-Regelung, dass die Erbringung von Dienstleistungen oder der Versand von Produkten vom Ausgleich der Rechnung abhängt, noch relativ unproblematisch ist (von Dingen wie Betrugsprüfungen), kann ein Problem sein, wenn man, aus Wettbewerbsgründen, in Vorleistung gehen will.
Für diesen Fall gibt es Anbieter, die Dinge wie Bonitätsprüfungen anbieten, die jedoch nur sehr bedingt in allen EU-Ländern nutzbar sind oder die ansonsten extreme Kosten verursachen.
Hier kommt eventuell nur eine Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 2 der Geoblocking-Verordnung infrage.
Der Verordnungsgeber wollte ausdrücklich, dass das Verbot der Diskriminierung aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Zahlung stehen, den Anbieter nicht davon abhalten soll, wenn es durch objektive Gründe gerechtfertigt ist. Dies ist nur der Fall, wenn man als Anbieter keine andere Möglichkeit hat, das Risiko der Nichterfüllung durch den Kunden zu verringern. Wann dies der Fall ist, müssen wohl in Zukunft Gerichte im Rahmen von Abmahnungen bzw. nachfolgenden Gerichtsverfahren entscheiden. Die Möglichkeiten sind aber eng, denn die EU möchte gerade keine Diskriminierung durch die Hintertür und eine reine Behauptung “Das geht nicht” oder “Das lohnt sich nicht” wird NICHT reichen.
Auch das Anbieten von Zahlungsmethoden wie vom Anbieter Klarna, die nicht in allen Ländern verfügbar sind, kann daher zu Abmahnungen führen, wenn man die Lücken beim Anbieter nicht durch eigene Angebote ergänzt.
Erste Abmahnungen zu verschiedenen Nebenleistungen des Kaufvertrags, die nicht diskriminierungsfrei angeboten wurden, sind schon in der Welt. Also Achtung!