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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Impressumspflicht bei mit Esport-Teams verbundenen Streamern?

3. Dezember 2019
in Recht im Internet, Recht und Esport
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Einleitung

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Einleitung
2. Aber welchen Inhalt muss das Impressum haben?
3. Inhalt des Impressums?
3.1. Author: Marian Härtel

Heute ist hier auf dem Blog der Tag der Rechtsfragen rund um das Impressum. Daher eine  heute eine kurze Antwort darauf, was oder wer in das Impressum eines Streamers aufgenommen werden muss, wenn dieser für ein Esport Team streamt.

Wichtigste Punkte
  • Ein Impressum ist für Streamer auf Plattformen wie Twitch oder Mixer rechtlich erforderlich.
  • Wichtige Informationen im Impressum sind Name, Anschrift, E-Mail und Telefonnummer.
  • Bei Esport-Teams ist die Verantwortung im Impressum abhängig von den vertraglichen Beziehungen zum Streamer.
  • Impressum muss die Daten des Streaming-Anbieters laut § 5 TMG korrekt abbilden.
  • Ein falsches Impressum kann zu teuren Abmahnungen und Vertragsstrafen führen.
  • Vertragsänderungen können die Impressumspflicht und Haftung des Streamers beeinflussen.
  • Prüfen, wer die Kontrolle über den Streaming-Inhalt hat, ist entscheidend für das Impressum.

Auch wenn es hin und wieder Stimmen gibt, ob beispielsweise auf Twitch oder Mixer wirklich eine Impressumspflicht vorliegt, so halte ich die Diskussion darüber, wenn überhaupt, für akademisch. Ich könnte niemals einen Mandanten dazu raten, auf ein Impressum zu verzichten.

Aber welchen Inhalt muss das Impressum haben?

Grundsätzlich muss unter anderem, der Name  und Vorname des Seitenbetreibers bzw. des Nutzers des Social-Media-Profils und dessen vollständige Anschrift vorhanden sein. Ebenso E-Mail-Adresse, Telefonnummer und ggf. Fax-Nummer. Bei Unternehmen kommen die Rechtsform, die Vertreter, Informationen zum Registereintrag und wenn vorhanden die USt-IdNr. hinzu.

So weit, so einfach. Das dürfte jeder Streamer hinbekommen. Aber was ist, wenn man als Streamer z.B. ausschließlich oder zum größten Teil für ein Esport Team tätig ist und von diesem beispielsweise bezahlt wird? Muss das Impressum dann die Daten des Streamers oder des Esport Teams enthalten?

Die Frage ist nicht leicht zu beantworten und mir sind dazu auch keine Urteile in Deutschland bekannt. Die Lösung lässt sich aber meiner Meinung nach mithilfe des Gesetzes herleiten. Und zwar bei § 5 TMG aus dem ersten Satz

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

Inhalt des Impressums?

Es kommt also darauf an, wer genau Anbieter des Streams ist. Dies hängt von den vertraglichen Verbindungen zwischen Esport-Team und Streamer ab. Liegt nur ein Kooperationsvertrag vor (eventuell auch nur mündlich oder in Textform geschlossen), ist also der Streamer selber für die Inhalte auf dem Stream verantwortlich, muss das Impressum die Daten des Streamers beinhalten.

Ist der Streamer jedoch bei dem Team als Angestellter unter Vertrag oder gibt der Vertrag zwischen Team und Streamer dem Team (bzw. dem dahinter stehenden Unternehmen) alle Rechte über die Inhalte des Streams zu bestimmen, beispielsweise auch gesponsorte Inhalte zu veröffentlichen oder regelmäßig Matches zu casten, ist davon auszugehen, dass in Wirklichkeit das Team Diensteanbieter ist. Dann müssen in das Impressum sämtliche Daten des Teams/ der Organisation aufgenommen werden oder zumindest auf das Impressum des Teams verlinkt werden (siehe dazu diesen Post). Dies beinhaltet dann alle Inhalte zu dem Unternehmen hinter dem Team, Geschäftsführer, Kapitalausstattung, Registereinträge und vieles weiteres. Würde nur der Streamer in dem Impressum aufgenommen werden, wäre das Impressum in diesem Fall falsch und könnte abgemahnt werden.

Da es kaum etwas Leichteres als eine Impressumsabmahnung gibt, können Fehler an dieser Stelle schnell teuer werden. Das gilt insbesondere, wenn man dann noch schnell unglücklich formulierte Unterlassungserklärungen unterzeichnet. Ändert sich nämlich an der vertraglichen Situation des Streamers in Zukunft etwas, könnten mitunter schnell auch Vertragsstrafen im mittleren vierstelligen Bereich drohen.

Im Fazit sei also gesagt, dass immer geprüft werden muss, wer wirklich Einfluss auf den Streaminginhalt hat, sei es tatsächlich oder vertraglich.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungBlogE-MailEsportGesetzeImpressumspflichtInformationMailRechtsfrageRechtsfragenSponsorTelemedienTwitchUnterlassungserklärungUrteileVertragsstrafe

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