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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel

ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Recht und Computerspiele > Ist Rundfunkrecht bei Streamer noch angemessen?

Ist Rundfunkrecht bei Streamer noch angemessen?

26. August 2019
in Recht und Computerspiele
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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podcast 3332163 1280
Wichtigste Punkte
  • Diskussion über die Änderung des Rundfunkstaatsvertrages und dessen Anwendung auf YouTuber und Twitch-Streamer.
  • Panels auf dem Gamescom Congress erörtern Auswirkungen des Jugendschutzes durch unkontrollierte Spielestreams.
  • Der aktuelle Rundfunkstaatsvertrag definiert lizenzpflichtige Rundfunkangebote als lineare Dienste für die Allgemeinheit.
  • Die Landesanstalt für Medien sieht viele Let’s Player als lizenzpflichtig an, insbesondere auf Twitch.
  • Die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz plant, den Medienstaatsvertrag bis Jahresende einzuführen.
  • Neue Regelungen könnten Rundfunk mit weniger als 20.000 Zuschauern zulassungsfrei machen.
  • Streamern wird empfohlen, Schreiben von Rundfunkanstalten nicht zu ignorieren und rechtzeitig zu reagieren.

Bei der Frage der Änderung des Rundfunkstaatsvertrages und welche Normen aus dem Rundfunkrecht auf YouTuber oder gar Twitch-Streamer anwendbar sind, geht es aktuell wieder einmal heiß her.

Ein paar Ausführungen dazu findet man in diesem Artikel. Speziell zum Thema Twitch habe ich hier etwas geschrieben um zum zunächst kolportierten Gamerprivileg etwas in diesem Artikel.

Auf dem Gamescom Congress letzte Woche gab es zu dem Thema Panel und somit eine rege Diskussion auch rund um das Thema, was es für Auswirkungen auf den Jugendschutz hat, wenn Computerspiele aller Art ohne Alterskontrolle heruntergeladen werden können bzw. wenn diese ohne Kontrolle in hunderten Stream gezeigt werden (siehe hierzu auch meine Artikel zum Thema Jusprog).

Nach aktuellem Stand der Gesetzgebung ist ein lizenzpflichtiges Rundfunkangebot ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst, der sich an die Allgemeinheit richtet. Er verbreitet ausgewählte Angebote, die Nutzer weder zeitlich noch inhaltlich beeinflussen können, entlang eines Sendeplans. Nach der Rechtsauffassung der Landesanstalt für Medien betrifft das auch die meisten Let’s Player, die Twitch für Live-Streams nutzen. Nach der Inanspruchnahme von einigen Berühmtheiten wie Piet Smiet in 2017 wurde es aber wieder ruhiger.

Das könnte auch daran liegen, dass die aktuell verantwortliche Staatskanzlei aus Rheinland-Pfalz auf dem Kongress angekündigt hat, dass es weiterhin das Ziel sei, bis zum Ende des Jahre den Medienstaatsvertrag auf den Weg zu bringen und damit den aktuellen Rundfunkstaatsvertrag abzulösen. Dabei soll der Rechtsbegriff “Sendeplan” besser definiert werden,  Rundfunk, den weniger als 20.000!! Menschen gleichzeitig zuschauen zulassungsfrei werden und für alle anderen das Lizenzverfahren erheblich erleichtert werden.

Ob die Änderungen tatsächlich so kommen oder es aufgrund der verfassungsrechtlichen Streitigkeiten vielleicht doch nur eine Anzeigepflicht geben wird, mag ich schwer beurteilen. Zulange streitet man sich schon um Sinn und Unsinn des Rundfunkstaatsvertrages, waren Änderungen geplant und wurden kurz vor der Finalisierung doch noch verworfen.  Klar ist, wie schon öfters mitgeteilt: Man sollte Schreiben der Rundfunkanstalten nicht ignorieren. Ich prüfe diese Schreiben für Streamer gerne und mache Vorschläge für Reaktionen bzw. gebe Handlungsanweisungen.

Tags: ComputerComputerspielComputerspieleGesetzgebungInformationJugendschutzLizenzTwitchUrteileYouTubeYouTuber

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