- Das Landgericht Frankfurt hat einen einstweiligen Verfügungsantrag gegen eine Influencerin zurückgewiesen.
- Mit Beschluss vom 24.06.2019 entschied die 6. Kammer über die gewerbliche Tätigkeit von Instagram-Accounts.
- Die Verlinkung in den angegriffenen Posts sei nicht geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen.
- Die Annahme, dass Follower durch Instagramseiten Käufer werden, ist laut Gericht fernliegend.
- Die Begründung des Gerichts könnte von der nächsten Instanz korrigiert werden.
- Die aktuelle Rechtsauffassung ist einsam, angesichts vieler gegenteiliger Entscheidungen.
- Die Branche ist stark verunsichert; es wird dringend eine Entscheidung des BGH benötigt.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich gegen die überwiegende Mehrheit deutscher Land- und Oberlandesgerichte gestemmt und einen einstweiligen Verfügungsantrag gegen eine Influencerin zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 24.06.2019 hat die 6. Kammer entschieden, dass bei einem Instagram-Account, bei dem die gewerbliche Tätigkeit offensichtlich sei, sich ein Verfügungsanspruch weder aus § 5a Abs. 6 UWG noch aus § 3a UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG ergeben würde. Der Anspruch aus § 5a Abs. 6 UWG sei auch deswegen nicht gegeben, weil die Verlinkung in den konkret angegriffenen Posts schon nicht dazu geeignet gewesen sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Denn mit den Tags würde der Verbraucher lediglich auf die Instagramseiten verschiedener Anbieter von Waren und Dienstleistungen verwiesen, nicht aber auf Shopseiten, auf denen die Produkte und Dienstleistungen erworben werden können. Die Annahme, dass Follower allein durch den Besuch der Instagramseiten zum Aufsuchen von Shopseiten verleitet würden, liege nach Ansicht des Gerichts fern.
Auch wenn die Kammer damit entsprechen dem Landgericht München (siehe diesen Beitrag) entscheidet, so ist diese Begründung äußerst dünn. Würde diese Begründung korrekt sein, wäre keinerlei Brandingwerbung und keinerlei Fernsehwerbung geeignet Verbraucher zu einer kommerziellen Entscheidung zu veranlassen. Es ist daher anzunehmen, dass diese Begründung von der nächsten Instanz korrigiert werden wird.
Auch aus § 3a UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG lehnte das Gericht den Anspruch ab, da nicht dargelegt worden sei, dass die Tags aus kommerziellen Zwecken gesetzt worden seien. Eine kommerzielle Kommunikation liege nicht vor, wenn Angaben in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht würden. Auch mit dieser Rechtsauffassung ist das Gericht allerdings aktuell sehr einsam unterwegs, wie an der Vielzahl an Entscheidungen bei mir auf dem Blog zu sehen ist.
Der Wildwuchs an Entscheidungen wird immer unübersichtlicher, die Beratung von entsprechenden Mandanten immer komplizierter und die Verunsicherung in der Branche ist aktuell groß. Es wird langsam wirklich Zeit für eine BGH-Entscheidung zu den ein oder anderen Rechtsfragen in diesem Bereich.