Im Datenschutzrecht gehört die Frage, ob die Datenschutzgrundverordnung Marktverhaltensregeln enthält und Verstöße somit durch Wettbewerber abmahnbar sind, wohl zu einem der umstrittensten Themen, bei denen sich auch die Gericht nicht einig sind. Mehr zu dem Streit kann man in diesem Blogpost und in diesem Beitrag nachlesen. Mehr zu den SSL-Probleme findet man hier.
Das Landgericht Berlin hat sich jetzt den Gerichten angeschlossen, die für eine wettbewerbsrechtliche Relevanz sind und schließt sich damit unter anderem dem Landgericht Würzburg an. Es handelt sich damit durchaus um eine “Glückssache”, jedenfalls bis zu der Frage nicht endlich eine höchstrichterliche Entscheidung existiert. Während nämlich das Landgericht Bochum, das Landgericht Wiesbaden, das Landgericht Magdeburg eine Klagemöglichkeit ablehnen, haben das OLG Hamburg und das OLG München in der DSGVO keine Sperrwirkung für das UWG gesehen.
Neben dem Chaos bei der Rechtsprechung, gibt es auch noch Gesetzesinitiativen, deren Zukunft aber zeitlich unbekannt sind. So hat Bayern einen Entwurf zur Änderung des §3a UWG vorgelegt, wonach dieser in Zukunft lauten soll:
“Vorschriften der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG […] und ihrer Durchführung dienenden Regelungen fallen nicht unter Satz 1.”
Hilfreich ist daher immer noch, sich zumindest rudimentär an das Datenschutzrecht. Besser wäre, sich vollständig beraten zu lassen, denn bislang gab es schon 75 Bußgelder durch Datenschutzbeauftragte der Bundesländer.