Der Streit verschiedener Gerichte, ob Datenschutzverstöße von Wettbewerbern abmahnbar sind, gleicht ein wenig der Frage, ob und was Influencer kennzeichnen müssen. In beiden Fällen haben wir neue Rechtsfragen, Gerichte, die unterschiedlich entschieden und für jedes geklärte Problem gefühlt zwei neue.
Wie dem auch sei, das Landgericht Stuttgart hat nun jedoch auch entschieden, dass DSGVO Verstöße nicht abmahnbar seien. Es schließt sich damit dem Landgericht Magdeburg an (siehe diesen Post), widerspricht damit aber dem Landgericht Berlin (dazu mehr hier). Hinweise zu ein paar weiteren Entscheidungen kann man auch in diesem Post nachlesen.
Rechtssicherheit besteht wohl aktuell leider nicht, denn selbst Rechtsanwälte sind bei dem wohl gespalten.
Geht man den sicheren Weg und besorgt sich eine vorgefertigte Datenschutzerklärung, die vielen Fällen ausreichen dürfte, sollte man jedoch die Lizenzbestimmung der Anbieter beachten und keinesfalls die Erklärung von anderen Seiten kopieren. Nur weil einige Anbieter die Datenschutzerklärungen kostenlos oder sehr günstig anbieten, heißt dies nicht, dass diese lizenzfrei sind. Oft muss beispielsweise der Name des Anbieters, inklusive Verlinkung, auftauchen oder ähnliche Regeln eingehalten werden. Versäumt man dies, drohen Abmahnungen, von denen gerade in letzter Zeit einige unterwegs sind.