Inzwischen gibt es immer mehr Urteile, die sich im Rahmen der Rechtsfragen zur Verbrauchertäuschung auch damit beschäftigen, wann und unter welchen Umständen Likes, Fans oder Nutzerkommentare benutzt werden dürfen. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erst vor kurzem entschieden, dass man mit positiven Nutzerkommentaren nicht werben dürfe, wenn diese Kommentare und/oder Likes durch Teilnahmen an einem Gewinnspiel gesammelt wurden (siehe diesen Beitrag).
Bereits letztes Jahr hatte ebenfalls das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass mit Likes/Fans nicht geworben dürfe, wenn diese vor der Änderung des Geschäftsinhaltes gesammelt wurden.
Im vorliegenden Fall betrieb ein Unternehmen als Franchisenehmerin ein Fast-Food-Restaurant und sammeln dabei auf Facebook Fans und positive Kommentare. Diese Likes und Nutzer verwendete dasselbe Unternehmen auch nach der Änderung des Gastronomiekonzepts, mit gänzlich anderem Fastfood, jedoch weiter, ohne dass ersichtlich war, dass vorherige Fans, Bewertungen Likes für das alte Konzept abgegeben wurden.
Das sah sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht als wettbewerbswidrig an.
Damit erweckt sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Fehlvorstellungen, dass die Bewertungen und Likes für die unter dem „A-Konzept“ erbrachten Gastronomiedienstleistungen abgegeben wurden, was tatsächlich nicht der Fall ist. Dass die Beklagte diese Facebook-Seiten selbst aufgebaut hat, steht einer Irreführung nicht entgegen.
Diese Rechtsprechung ist natürlich nicht auf Restaurants beschränkt, sondern würde für alle Arten von Unternehmen geltend, die das Leistungsspektrum ändern, z.B. von einer Influencer-Agentur zu einer Unternehmensberatung oder ähnliches. Solange nicht klar ersichtlich ist, für welche Art von Dienstleistungen eine Bewertung oder ein Like abgegeben wurde (und das dürfte gerade bei Likes nicht möglich sein), reicht es für die Weiternutzung somit nicht aus, dass die juristische Person als solche gleich geblieben ist.
Übrigens ist in diesem Zusammenhang nicht nötig, dass explizit mit den Likes geworben wird, wie “Schon 10.000 Likes!!!!” oder ähnliche. Aufgrund der Tatsache, wie wichtig heutzutage Likes und Bewertungen für Kunden sind, reicht der reine Umstand, dass die Like/Bewertungen vorhanden sind, für den Tatbestand einer Irreführung nach dem UWG aus.