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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Schach, Bridge, Esport?

19. März 2019
in Recht und Esport
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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bfinanzhof muenchen 01 384x192 1

Zu der Diskussion rund um Esport und den Begrifflichkeiten wird ja gerade schon durch den ESBD viel gesagt, geschrieben und noch mehr gefordert. Ebenso findet man bei mir auf dem Blog mehr als genug Beiträge dazu, ob die Diskussion notwendig ist oder ob juristische Gleichstellung auch anders hinzubekommen ist.

Wichtigste Punkte
  • Der ESBD diskutiert die rechtliche Anerkennung von Esport als Sport.
  • Ein Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, dass Turnierbridge nicht als Sport anerkannt, aber steuerbegünstigt sein kann.
  • Der BFH entschied 2017, dass die Förderung von Turnierbridge als steuerbegünstigter Zweck gilt.
  • Die Finanzverwaltung sieht Bridge, Skat und andere Spiele nicht als Sport im Gemeinnützigkeitsrecht.
  • Der EuGH erklärte, dass Bridge kein Sport im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ist.
  • Umsatzsteuer kann für Bridge-Eintrittskarten verlangt werden, aber Körperschaftsteuerbefreiung bleibt bestehen.
  • Gesellschaftliche Veränderungen könnten zukünftige Anerkennung von Esport in der Gemeinnützigkeit beeinflussen.

Da ich gestern dazu eine Diskussion hatte, möchte ich auf ein ca. 2 Jahre alte Urteil des Bundesfinanzhofs hinweisen, welches durchaus ein wenig mehr Licht darauf wirft, ob für eine Gemeinnützigkeit der Esport wirklich als Sport anerkannt werden muss.

Der BFH hat sich nämlich bereits in zwei Urteilen vom 09.02.2017 (V R 69/14 und V R 70/14) mit Turnierbridge auseinandergesetzt und dabei dessen Förderung als möglichen steuerbegünstigten Zweck anerkannt. Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass Turnierbridge zwar kein Sport i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO (Abgabenordnung) sei und auch keine privilegierte Freizeitbeschäftigung i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO.  Trotzdem erkannte das Gericht, dass die Förderung des Turnierbridge ein steuerbegünstigter Zweck sei.. Dies folgerte der BFH aus der Generalklausel des § 52 Abs. 1 AO und einem Vergleich mit dem in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO genannten Katalogzweck „Schach“.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung (AEAO zu § 52 Nr. 6) ist Bridge dagegen ebenso wie Skat, Gospiel, Gotcha, Paintball, IPSC-Schießen und Tipp-Kick kein Sport i.S.d. Gemeinnützigkeitsrechts. Allerdings hat der EuGH dazu entschieden, dass Bridge mangels körperlicher Ertüchtigung kein Sport i.S.d. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSysRL) sei und daher nicht umsatzsteuerbefreit sein könnte. Das führt dazu, dass beim Bridge Umsatzsteuer auf Eintrittskarten verlangt werden muss, Vereine trotzdem aber von der Körperschaftsteuer befreit sein können. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn die Spieler selbst Gebühren zahlen.

Nun ist dieses Urteil zudem schon zwei Jahre alt, die Gesellschaft verändert sich und auch Gerichtsentscheidungen können sich anpassen. Es gibt aber durchaus Möglichkeiten und sei es in Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung, eine Gemeinnützigkeit hinzubekommen, auch wenn Esport nicht als Sport als solches anerkannt wird.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BlogBundesfinanzhofEntscheidungenEsportKIUmsatzsteuerUrteile

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