• Aktuellste News
  • Gerade im Trend...
Startupfinanzierung durch tokenisierte Genussrechte und verwandte Finanzierungsmöglichkeiten

Startupfinanzierung durch tokenisierte Genussrechte und verwandte Finanzierungsmöglichkeiten

18. August 2021
LogoRechteck

LawOMate startet in den Alphatest: Legal Automation wird zur Infrastruktur

3. Dezember 2025
EU-Chatcontrol und Digital Services Act: Was sich für Spieleentwickler und Online-Plattformen wirklich ändert

EU-Chatcontrol und Digital Services Act: Was sich für Spieleentwickler und Online-Plattformen wirklich ändert

2. Dezember 2025
Agile Softwareentwicklung in internationalen Projekten

Agile Softwareentwicklung in internationalen Projekten

1. Dezember 2025
Deepfakes im Influencer-Marketing: Rechtliche Grenzen, vertragliche Absicherung und strategische Einsatzfelder

Deepfakes im Influencer-Marketing: Rechtliche Grenzen, vertragliche Absicherung und strategische Einsatzfelder

28. November 2025
Wenn „agil“ als Etikett genügt – und plötzlich das ganze Projekt wackelt

Wenn „agil“ als Etikett genügt – und plötzlich das ganze Projekt wackelt

19. November 2025
Digitalisierung der Vertragserstellung und Mandantenkommunikation

Vibecoding, Haftung und die Verantwortung von Agenturen beim Einsatz künstlicher Intelligenz

10. November 2025
E-Sport endlich gemeinnützig? Was der Regierungsentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 wirklich bringt

Agile-Entwicklungsverträge in der Praxis

29. Oktober 2025
ChatGPT und Rechtsanwälte: Mitschnitte der Auftaktveranstaltung von Weblaw

Private KI-Nutzung im Unternehmen

24. Oktober 2025
Lego-Baustein weiterhin als Geschmacksmuster geschützt

App-Käufe, In-App-Käufe und Umsatzsteuer

21. Oktober 2025
DSGVO

Was gehört in einen AVV? Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO

17. Oktober 2025
Smart Contracts in der Versicherungsbranche: Vertragsgestaltung und regulatorische Compliance für InsurTech-Startups

Werkvertrag vs. Dienstvertrag in Software-, KI- und Games-Projekten

15. Oktober 2025
Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf

Influencer-Vertrag: Leistungsbild, Rechte/Buyouts, Kennzeichnung und KI-Content

13. Oktober 2025
KI-Content für Abo-Plattformen

KI-Content für Abo-Plattformen

29. September 2025
E-Sport endlich gemeinnützig? Was der Regierungsentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 wirklich bringt

E-Sport endlich gemeinnützig? Was der Regierungsentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 wirklich bringt

23. September 2025
Vereine, Fotos und Minderjährige: Einwilligungen sauber managen

Vereine, Fotos und Minderjährige: Einwilligungen sauber managen

22. September 2025
AI-Gesichter, Voice-Clones und Deepfakes in Werbung: Spielregeln nach EU-AI-Act und deutschem Recht

AI-Gesichter, Voice-Clones und Deepfakes in Werbung: Spielregeln nach EU-AI-Act und deutschem Recht

17. September 2025
Modding in EULAs und Verträgen – was gilt rechtlich in Deutschland?

Modding in EULAs und Verträgen – was gilt rechtlich in Deutschland?

8. September 2025
Schiedsvereinbarungen in EULAs und Entwicklerverträgen

Schiedsvereinbarungen in EULAs und Entwicklerverträgen

7. September 2025
Chain of Title im Game-Development: Rechtekette sauber aufbauen

Chain of Title im Game-Development: Rechtekette sauber aufbauen

6. September 2025
Fail-Fast Klauseln in Medienproduktionen – Was ist das eigentlich?

Fail-Fast Klauseln in Medienproduktionen – Was ist das eigentlich?

5. September 2025
  • Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Community / Login
      • Profilverwaltung
      • Registrieren
      • Login
      • Foren
      • Passwort vergessen?
      • Passwort ändern
      • Passwort zurücksetzen
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Community / Login
      • Profilverwaltung
      • Registrieren
      • Login
      • Foren
      • Passwort vergessen?
      • Passwort ändern
      • Passwort zurücksetzen
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop

Startupfinanzierung durch tokenisierte Genussrechte und verwandte Finanzierungsmöglichkeiten

18. August 2021
in Blockchain und Web 3 Recht, Gesellschaftsrecht
Lesezeit: 11 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
blockchain 3277336 1280

Einleitung

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Einleitung
2. Der aktuelle Stand
3. Tokenisierte Genussrechte
4. Im Detail
4.1. Technische Grundlagen
4.2. Utility Token
4.3. NFT (Non-Fungible Token)
4.4. Security Token
5. Zusammenfassung
5.1. Author: Marian Härtel

In Deutschland versuchen sich Startups immer noch auf die klassische Weise zu finanzieren: Business Angel, Kapital von Friends & Family, viel Arbeit und Entbehrung oder durch das Bootstrappen des eigenen Unternehmens, in der Hoffnung, später ein „richtiges“ Investment einwerben zu können. Dabei stellen sich oft die Frage, wie man den Aufbau und die notwendigen Anfangsinvestitionen ermöglichen kann, denn beim Bootstrappen oder „Einfach einmal loslegen“ stehen viele Gründer, gerade im Medien- und/oder IT-Bereich vor einem gewissen Henne-Ei-Problem. Wirklicher Umsatz lässt sich nur mit Kunden erreichen, die die Produkte oder Dienstleistungen kaufen. Neukunden zu gewinnen, kostet jedoch viel Geld und damit Werbung für Neukunden und den Verkauf möglich ist oder Sinn ergibt, muss das Startup bereits aufgebaut sein, die Webseite/der Dienst fertiggestellt sein oder sogar die Produktion von zu verkaufendem Produkten vorfinanziert werden.
Dieses Henne-Ei-Problem ist oft schwer zu umgehen und führt dazu, dass Startups sehr langsam starten, keine wirklich Relevanz erlangen und die Ideen, Produkte oder Geschäftskonzepte im schlimmsten Fall noch von Konkurrenten „kopiert“ oder zu mindestens ähnlich umgesetzt werden.

Wichtigste Punkte
  • Startups in Deutschland nutzen oft klassische Finanzierungswege wie Business Angels und Bootstrapping.
  • Das Henne-Ei-Problem erschwert es, initiale Finanzierungsressourcen zu erhalten, besonders in der Medien und IT-Branche.
  • Portale wie Kickstarter helfen bei der Finanzierung, aber der Aufwand und die Konkurrenz werden oft unterschätzt.
  • Investoren fokussieren sich auf Businesspläne und Risikoanalysen, nicht nur auf Produkte oder Dienstleistungen.
  • Tokenisierte Genussrechte bieten neue Finanzierungsformen, die modernes Startup-Management unterstützen, besonders im Blockchain-Bereich.
  • NFTs und Utility Tokens sind bedeutende Innovationen im digitalen Finanzwesen, jedoch rechtlich oft ungelöst.
  • Der digitalisierte Zugang zu Investitionsmöglichkeiten könnte zur Lösung von Finanzierungsproblemen für Startups beitragen.

Ein wenig Abhilfe haben dabei Portale wie Kickstarter geschaffen, die dabei unterstützen, Geld einzusammeln, ohne dass ein Produkt/Projekt bereits fertiggestellt wurde. Den Aufwand einer erfolgreichen Kickstarterkampagne (von reinem Glück einmal abgesehen) und die enorme Konkurrenzsituation werden von Startups jedoch oft unterschätzt.

Gerade Startups in der Medienbranche, wie Onlinedienste oder auch Esport-Teams haben es daher schwer, eine kritische Masse an Kunden, Umsätzen, Sponsoren bzw. eine kritische Reichweite zu erreichen, um ein Startup schnell aufbauen zu können. Startups tun sich daher oft schwer, das initiale Finanzpolster beispielsweise für Mitarbeitergehälter, Büro-, Reise- und sonstige Unkosten aufzubringen.

Es bleiben daher meist nur Investoren (oder mindestens Business Angel). Um diese zu überzeugen, muss man aber einen überzeugenden Businessplan erstellen, bei dem die betriebswirtschaftliche Komponente oft wichtiger ist als Details der Produkte oder Dienstleistungen. Während potenzielle Endkunden oft nur interessiert, ob ein Produkt interessant ist oder die Dienstleistung für sie einen Mehrwert bringt, wollen Investoren deutlich mehr wissen. Sie wollen über Risiken, das Team, die Konkurrenzsituation und vieles Weiteres eine Übersicht erlangen, um abschätzen zu können, ob das Risiko eines Verlustes des Investments überschaubar ist bzw. im Verhältnis zur Chance steht, mit dem Investment ein Gewinn zu erreichen.

Neben Crowdfinanzierungsplattformen und Crowd-Investmentplattformen (wie beispielsweise Seedmatch oder Crowddesk, Achtung ich empfehle hiermit keine spezielle Plattform!), die aber oft auch umfangreiche Businesspläne zur Bedingung machen, entwickeln sich in der IT- und Medienbranche daher gerade enorm die Möglichkeiten der Finanzierung direkt durch den Endkunden (oder durch sehr risikobewusste Anleger) im Bereich Krypto, Blockchain und Tokens.

Im Folgenden möchte ich daher einige Möglichkeiten, die ich auch juristisch begleitet habe oder gerade begleite, vorstellen. Einige davon sind echte Crowdfinanzierung, andere lassen sich eben als tokenisierte Genussrechte beschreiben und wieder andere sind Mischformen. Gemeinsam haben diese Optionen, dass viele Dinge juristisch noch ungeklärt sind. Das gilt sowohl für die steuerrechtlichen Implikationen, die Abgrenzung zu Finanzierungsmöglichkeiten, die eventuell von der Bafin genehmigt werden müssten, aber auch für urheberrechtlichen Problemfelder.

Eine juristische bzw. anwaltliche Beratung ist daher oft ratsam. Ich biete diese auf allen Stufen der Planung an.

Der aktuelle Stand

Bisher dominierten wie oben ausgeführt, klassische Investmentformen. Häufig wird ein Investor im Unternehmen neuer Gesellschafter, der dann ein wiederum Gesellschafterdarlehen zur Verfügung stellt oder Geldmittel als Agio zur Verfügung stellt. Auch stille Beteiligungen, wie diese im Handelsgesetzbuch geregelt sind, sind häufig anzutreffen. Eher selten sind bei Startups dagegen Unternehmensanleihen vertreten, die in den klassischen Wirtschaftsbereichen von Unternehmen immer noch recht häufig angeboten werden.

Noch sind tokenisierte Investmentmöglichkeiten eher seltener vertreten. Die Gründe dafür sind vielfältig. Das fehlende Vertrauen in digitale Anlagemöglichkeiten, auch durch zahlreiche Betrugsfälle im Bereich von Initial Coin Offerings in den letzten Jahren, verstärkt, ist dabei sicherlich der wichtigste Grund. Dies ändert sich jedoch gerade und kann daher eine große Chance für junge Startups sein.

Tokenisierte Genussrechte

Gerade für Medien- und IT-Startups sind die digitalisierten Varianten bei Unternehmensfinanzierungen schon deswegen interessant, weil diese oft zur aktuell stattfindenden digitalen Transformation der Wirtschaft und somit erst recht zu einem modernen Medienstartup passen. Investmentmöglichkeiten auf Basis von Kryptotechnologie, Blockchain oder Smart Contracts sind Teil des „cultural shift“ der heutigen Gesellschaft, der neue Geschäftsmöglichkeiten wie beispielsweise auch den Esport, Influencer oder Streamer hervorbringt und sicherlich auch weiter Geschäftsmodelle ermöglichen wird, wenn man innovativ und offen für Trends an die Planung des eigenen Ventures geht. Die Umsetzung von tokenisierten Genussrechten oder die Ausgabe und der Verkauf von NFT ist mit den zahlreichen neuen Dienstleistern inzwischen leichter umsetzbar, als dies noch vor einigen Jahren war. Die juristischen Hürden von AGB, Gestaltung und eventueller Genehmigung sind jedoch zu umschiffen.

Was aber ist eigentlich ein tokenisiertes Genussrecht? Genussrecht ist ein etwas antiquierter Rechtsbegriff für einen Vertragstypen, der seinem Besitzer typischerweise einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung einräumt. Weil der Gesetzgeber die genaue Ausgestaltung von Genussrechten nicht geregelt hat, sind viele unterschiedliche Ausgestaltungen möglich. So ist beispielsweise auch die Einräumung von sonstigen Ansprüchen, beispielsweise auf einen bestimmten Zugang zu einer Community oder das Erwerben noch zu entwickelnder Produkte oder Dienstleistungen denkbar.

Die Auswirkungen und Verwendungsformen unterliegen der Gestaltungshoheit des Emittenten, also dem ausgebenden Unternehmen. So können Genussrechte eher dem Eigenkapital oder eher dem Fremdkapital zuzurechnen sein. Die verschiedene Optionen haben allesamt Vor- und Nachteile, die gegeneinander abgewogen werden sollten. Zudem müssen die vertraglichen Grundlagen sauber gestaltet sein, um nicht später diverse Überraschungen zu erleben.

In der Regel unterfallen tokenisierte Genussrechte dann nicht den Voraussetzungen des Gesetzes über das Kreditwesen und sonstigen verwandten Normen, wenn die Annahme der Investorengelder durch das ausgebende Unternehmen nicht als Einlagengeschäft und damit als ein Bankgeschäft einzuordnen ist. Es liegen dann auch keine „Kryptowerte“ nach § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 10 KWG vor, auch wenn die Optionen oftmals so oder so ähnlich bezeichnet werden und in Presse und bei Kollegen der Terminus Kryptowert für Token verwendet wird, die nach dem Gesetz gar keine Kryptowerte sind.

Genussrechte als Instrumente der Unternehmensfinanzierung sind eigentlich nichts Neues, denn selbst die im Handelsgesetzbuch geregelte „stille Beteiligung“ ist eine Art Genussrecht. Klassischerweise finden Genussrechte bei Einzelobjekten oder einzelnen Projekten Anwendung, denn die Risiken und Chancen einzelner Projekte sind einfacher darstellbar als ein vollständiger Businessplan. Jemand, der ein Genussrecht erwirbt, bekommt, anders als bei einer Aktie oder einem Gesellschafteranteil – kein Mitspracherecht bei gesellschaftsrechtlichen Entscheidungen, sondern eben nur besagten rein schuldrechtlichen Anspruch gegen das ausgebende Unternehmen. Im Blockchain-Bereich kann dieser Anspruch dann durchaus auch über Smart-Contracts umgesetzt oder sichergestellt werden.

Genussrechte erleben derzeit durch sogenannte „Schwarmfinanzierungen“ einen immensen Aufschwung und könnten in Verbindung mit der konsequenten Nutzung von Blockchain-Instrumenten bzw. Blockchaintechnologien vor allem junge Menschen interessieren, da diese dem Thema Krypto bzw. Blockchain oft offener gegenüber eingestellt sind. Über spezialisierte Anbieter können in sehr vereinfachter Weise Genussrechte ausgegeben werden, solange bestimmte Höchstbeträge pro Anleger nicht überschritten werden. Je nach Ausgestaltung ist es dabei auch relevant, welche Art von „Anlegern“ bedient werden sollen. Institutionelle Anleger sollen nach dem Willen des Gesetzgebers weniger Schutz verdienen als private Anleger, die eventuell auch nur kleinere Beträge in ihr „Lieblingsprodukt“ investieren wollen. Dies ermöglicht Startups jeder Größenordnung, Kapital von einem breiten Anlegerpublikum und mit einem überschaubaren Einsatz pro Anleger aufzunehmen. Unter Umständen ist es dabei auch möglich, anstatt einer Verzinsung für das Investment eine bestimmte Summe von etwa einer virtuellen Währung zu gewähren oder Produkte, die das Unternehmen verkauft zu übereignen. Wichtig ist nur, dass die Bedingungen, die Laufzeiten der Genussrechte und die sonstigen Modalitäten transparent dargestellt und sicher mit den „Anlegern“ oder eben Kunden vereinbart werden. Auch hierfür gibt es aber Dienstleister, die dies sicherstellen können. Dieser Aspekt sollte nicht unterschätzt werden, denn neben Problemen aufsichtsrechtlicher Art, muss bei Anbieten von Genussrechten und/oder NFT natürlich auch das allgemeine Zivilrecht beachtet werden, sodass rechtssicher gestalte AGB und/oder sonstige Verträge essenziell sein können.

Auf einer Blockchain abgebildet bzw. gespeichert werden derartige Genussrechte meist als sog. Token, die nach vorher vereinbarten Bedingungen später als Zahlungsmethode für Dienstleistungen, als Stimmrechte in Ökosystemen oder als digitale Assets verwendet werden können.

Da die Begriffe, die juristischen Definitionen und die Ausgestaltung teilweise unterschiedlich genutzt werden und miteinander verschwimmen, ist die Definition als Genussrecht, Token, Asset, Unternehmensanleihe oder sonstige Finanzierungsmöglichkeit von der konkreten Ausgestaltung abhängig.

Wegen ihres digitalen Charakters sind Token jedoch vor allem auch für kleinteilige Investments geeignet, beispielsweise für Fans, Kunden, Lieferanten oder sonstige Beteiligte des Unternehmens. Es werden keine Papierunterlagen benötigt und je nach Anbieter sind sowohl die Geldeinzahlungen als auch Dinge wie die sichere Identifizierung der „Investoren, die Prüfungen der Geldwäschepräventionsmaßnahmen und weitere Aspekte voll digital und ohne Medienbruch abbildbar. Die Fans oder Unterstützer können sich auf diese Weise finanziell am Aufbau eines Esport-Teams, eines Startups, eines Dienstes, einer Community oder an sonstigen Konstruktionen beteiligen und beim finanziellen Erfolg von den eigenen Investments profitieren. Motivation kann hierbei neben einem überzeugenden Businessplan ein hoher emotionaler Bezug zum Projekt, zum Thema, das eigene Hobby oder die eigene politische Einstellung sein.

Im Detail

Technische Grundlagen

Die Basis für alle tokenisierten Rechte oder Funktionen bildet eine Blockchain. Für die meisten dieser Token wird dabei aktuell „Ethereum“ verwendet, oft als private, also nicht öffentlich zugängliche, Blockchain. Der technische Standard zur Implementierung eines Tokens auf dieser Blockchain wird „ERC20“ genannt. In der Regel wird ferner auch eine aus dem Bitcoin-Bereich bekannte „Wallet“ benötigt, um die notwendigen Keys bzw. Zugangsdaten zu den Token zu speichern.

Utility Token

Utility Token dienen, wie es der Name es bereits andeutet, einem bestimmten Zweck und sind daher nicht nur ein reines Investmentvehikel, wie es insbesondere Security Token sind. Es sind keine Unternehmensbeteiligungen und somit keine Wertpapiere im engeren Sinne. Unter anderem deshalb wird diskutiert, ob es sich hierbei überhaupt um Genussrechte handelt. Eher kann ein solcher Token als Gutschein oder Tauschmittel klassifiziert werden, der beispielsweise gegen eine virtuelle Währung in Onlinespielen eingetauscht werden kann oder Zugang zu bestimmten Communitybereichen, Streams oder anderen Funktionen bietet. Natürlich könnten Utility-Token auch gegen vorher definierte Produkte in einem Onlineshop eingetauscht werden, weswegen diese sich grundsätzlich nicht anders Verhalten als klassische Gutscheine im nicht digitalen Wirtschaftsverkehr.

Umsatzsteuerrechtlich ist dabei vor allem relevant, ob der Utility-Token als sogenannter Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein einzustufen ist. Ein Mehrzweck-Gutschein liegt laut dem Bundesministerium für Finanzen dann vor, wenn der Ort, der leistende Unternehmer oder der Leistungsgegenstand und daher die geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausgabe des Gutscheines noch nicht feststehen. Das ist unter anderem der Fall, wenn Gutscheine, die für eine festgelegte Leistung in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU oder für verschiedene Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen eingelöst werden können.

Einzweckgutscheine liegen dagegen vor, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung hinreichend konkretisiert ist, sodass der jeweilige Mitgliedsstaat sowie der auf die Leistung entfallende Steuersatz und somit die geschuldete Umsatzsteuer bei Ausgabe feststehen. Je nach Ausgestaltung des Utility Tokens wird daher die geschuldete Umsatzsteuer erst zum Zeitpunkt der Leistungserbringung oder sofort fällig.

Die Abgrenzung zu anderen Token und Investmentmöglichkeiten dabei wichtig, um beurteilen zu können, ob der Token aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterliegt. Es ist daher notwendig, die konkreten Rechte, Inhalte und Bedingungen zu regeln, unter denen der Utility Token gekauft, genutzt und eventuell zurückgegeben werden kann. Regelmäßig wird das im Bereich ICO (Initial Coin Offerings) und bei Tokens mittels eines Whitepapers und/oder innerhalb eines Token-Sale-Agreements gemacht. Darin finden sich dann Informationen zum geplanten Geschäftszweck, zu den handelnden Personen und der technischen Ausgestaltung von Token. Diese Vereinbarungen müssen nicht die Anforderungen eines Prospektes (i.S. des KWG) erfüllen, da bei einem Utility Token der Zugang zu bestimmten Dienstleistungen oder technischen Funktionalitäten, also realwirtschaftlichen Dienstleistungen, im Vordergrund steht.

Bei solchen Vereinbarungen handelt es sich in aller Regel um AGB, weswegen AGB-Recht und die Einschränkungen, die das BGB bei der Nutzung von AGB auferlegt, Anwendung finden. Trotzdem gibt es bei Whitepaper und/oder Token-Sale-Agreements eine deutlich höhere Gestaltungsfreiheit bei Form und Inhalt als bei Prospekten, die Voraussetzung für sonstige Investmentvehikel sein können. Aus den oben genannten Erwägungen zur Ausgestaltung als AGB ist aber davon abzuraten, Whitepaper nur als PR-Maßnahme und Kommunikationsmittel zu nutzen, auch wenn selbst die BaFin als theoretische Aufsichtsbehörde einem Whitepaper diesen Zweck zuschreibt.

NFT (Non-Fungible Token)

Ein ebenso heißes Thema und durch hochpreisige Beispiele bekanntes Objekt sind NFT (Non-Fungible Token), die sich vor allem in der Entertainmentbranche aktuell durchsetzen und somit auch im Bereich Computerspiele oder im Esport relevant werden. Die Geschäftsmodelle rund um NFT entwickeln sich jedoch gerade erst und zahlreiche Rechtsfragen sind dadurch noch immer ungeklärt. Das Thema ist jedoch höchst spannend und bietet sehr lukrative Möglichkeiten zum einen Umsätze sicherzustellen und gleichzeitig eine hohe Kunden- oder Fanbindung zu ermöglichen.

Ein NFT ist eigentlich lediglich ein kryptografischer Token, von dem es jedoch nur ein einziges Original gibt, das nicht repliziert oder anderweitig geteilt werden kann, und somit nicht austauschbar ist. Die ID und die Metadaten eines NFT können nicht einfach reproduziert werden. Dies ist der große Unterschied zu einem Fungible Token wie Bitcoin, bei dem jeder Bitcoin immer denselben Wert hat, der jedoch nur einem anderen Inhaber zugeschrieben ist bzw. auf den ein anderer Inhaber Zugriff hat.

Ein NFT kann dabei ein Platzhalter für einen Gegenstand in der realen Welt fungieren aber auch für ein digitales Original stehen. So wurde unter anderem eine Videosequenz  des NBA-Spielers LeBron James von der NBA verkauft und sind auch zahlreiche sonstige Anbieter von digitalen Grafiken, Videos oder einzigartigen Badges bereits „auf den Zug aufgesprungen“.

Ein im digitalen Bereich einzigartiges Merkmal eines NFT ist die Fähigkeit, es leicht von einem Besitzer zum anderen durch die zugrunde liegende Blockchain-Technologie übertragen zu können. Wenn ein Benutzer beispielsweise einen „In-Game“-Gegenstand oder einen anderen digitalen Vermögenswert erwirbt, ist es in der Regel schwierig, den Gegenstand zuzuordnen, zu handeln, zu übertragen oder anderweitig zu verkaufen; ein NFT löst dieses Problem über eine sichere Plattform, wie z. B. eine „Trust Wallet“. Der Vermögenswert des Inhabers kann auf verschiedenen Marktplätzen, aber natürlich auch auf einem System, das nur für das ursprünglich ausgebende Unternehmen gedacht ist, getauscht oder verkauft werden.

Mit dem Erfolg von NFTs in anderen Unterhaltungs- und Sportbereichen und mit dem Konzept von digitalen Gegenständen, das bereits in der Gaming-Welt verankert ist, sind diese digitalen Assets bestens für Wachstum und Expansion von Startups im Medien- und IT-Bereich geeignet, aber auch für sonstige Startups gibt es bereits zahlreiche Ideen weltweit zur Umsetzung.

Wie auch bei Utility Token kommt es bei NFT auf die konkrete Ausgestaltung an, um zu beurteilen, welche Rechtsqualität dieser hat. Während bei einem Utility Token oft der Vergleich zu Gutscheinen gezogen wird, da dem Token ein Wert zugeordnet wird, den der Käufer nach den Bedingungen des Verkaufes  oder beim einzulösenden Unternehmen nutzen kann, wird bei einem NFT oft eher der Vergleich zu einem Kunstwerk gezogen. Zu beachten ist jedoch, dass die herrschende Meinung einem NFT sowohl die Qualität als Sache abspricht als auch ein Eigentumsrecht im Sinne des § 903 BGB verneint wird. Aus ähnlichen Grund „besitzt“ man juristisch auch keine Bitcoins und hat – juristisch gesehen – auch keine Rechte an Bitcoins. Krypto-Token und sonstige Blockchain-Erscheinungen sind  nach der herrschenden Rechtsmeinung sonstige Rechte im Sinne des BGB und somit vergleichbar wohl zu Dingen wie Urheberrechte oder Markenrechten. Ein dem Eigentum des BGB ähnlicher Schutz von Token wird über eine analoge Anwendung des § 903 BGB zwar diskutiert, zumeist aber verneint.

Zu beachten ist jedoch, dass man wohl kein Urheberrecht selbst an einem Token innehat. Nur das im NFT verkörperte Kunstwerk kann urheberrechtlich geschützt sein. Das führt allerdings dazu, dass bei einem NFT zwischen dem Übergang von Eigentums-ähnlichen Verfügungsrechten am NFT und den eventuell bestehenden urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten an dem Werk unterschieden werden muss. Durch den Verkauf eines NFT erlangt der Käufer nämlich die urheberrechtlichen Verwertungsrechte an dem Werk, das durch den NFT verkörpert wird, grundsätzlich nicht. Diese Rechte müssen gesondert vereinbart werden, was eine Herausforderung bei der korrekten Erstellung von Verträgen oder AGB, die den Verkauf von NFT beinhalten, sein kann. Ähnlich wie beim sonstigen Verkauf digitaler Inhalte können ansonsten dem Käufer unangenehme Folgen drohen.

Security Token

Als Letztes soll ein kurzer Blick auf ein echtes Investmentvehikel geworfen werden, den Security Token, der zwingend an ein Wertpapier gebunden ist. Anstatt also einem Investor, einem Fan oder einem sonstigen Partner einen greifbaren Vorteil, wie den Zugang zu einem Ökosystem oder zu Streaming-Content, zu gewähren, repräsentiert ein Security-Token meist einen Anteil (mindestens aber einen spekulativen und monetären Vorteil) an dem Unternehmen, das den Token ausgibt. Investoren, die solche Token kaufen, hoffen direkt aus der Investition zu profitieren und Geld zu verdienen und gehen im Gegenzug ein finanzielles Risiko ein.

Da dieses aber regelmäßig einem höheren Aufwand bei der Aufsetzung, einem höheren Prüfungsbedarf bei den aufsichtsrechtlichen Fragen und somit höheren Kosten ausgesetzt ist, ist es für kleinere Startups eher nicht allzu einfach umsetzbar. Es gibt jedoch Plattformen, die Intermediäre für den Vertrieb derartiger oder ähnlicher Investmentmöglichkeiten einsetzen und das Anbieten an Investoren sodann, in begrenzten Umfang und bis zu einem niedrigen einstelligen Millionenbetrag, trotzdem ermöglichen.

Zusammenfassung

Das Zeitalter digitaler Finanzierungsmöglichkeiten ist definitiv angebrochen. Es gibt verschiedene Formen für jede erdenkbare Finanzierungsstrategie bzw. jedes Geschäftmodelles. Die Tokenisierung macht es möglich und erleichtert Zugang zu Investmentmöglichkeiten, die Abwicklung und verbindet diese Möglichkeiten mit cleveren Strategien zur Kundenbindung. Der Gesetzgeber hinkt aber wie so häufig hinterher, weshalb die juristischen Problemfelder umfangreich sind, vor allem in Bezug auf aufsichtsrechtliche und steuerrechtliche Fragen. Die Ausgabe und/oder die Verwendung von Token bzw. kryptografischen Genussrechten jeder Art passt jedoch perfekt in die „Digital Native“-Zielgruppe, die junge Medien-Startups häufig als Kunden bedienen.

Ich biete zu den grundsätzlichen Fragen eine kurz Erstberatung an, die bei Interesse zu einer einstündigen Erstberatung ausgebaut werden kann.

Einen ausführlicheren Beitrag mit Fokus auf Esport-Organisationen und mehr detaillierteren wissenschaftlichen Ausführungen findet man in der September-Ausgabe der SpoPrax (S. 252-257). Mehr zur SpoPrax finden Sie hier: https://spoprax.eu/. Sobald verfügbar, stelle ich hier einen Link zum Einzelerwerb des längeren Artikels zur Verfügung.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGBBankBeratungBlockchainBusinessComputerComputerspielComputerspieleContractDienstleistungDigitalEigenkapitalEntscheidungenEsportEthereumFinanzierungGamingGeldwäscheGesellschaftsrechtGesetzeInfluencerInformationInvestitionInvestmentInvestorKIMarkenrechtModelMotionPortalRechtsfrageRechtsfragenSicherheitSmart contractSponsorStartupsTokenUmsatzsteuerUrheberrechtUrteileVerträgeVerwertungsrechtWertpapierZinsZivilrecht

Weitere spannende Blogposts

Werbung mit „klimaneutral“ kann zur Abmahnung führen

Werbung mit „klimaneutral“ kann zur Abmahnung führen
15. November 2022

Die Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ kann erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Verbraucher haben. Über grundlegende Umstände der von...

Mehr lesenDetails

Der rechtliche Schutz eines Businessplans

De-Minimis-Förderung erfolgreich; jetzt noch mitmachen
5. Juli 2024

Ein Businessplan ist ein unverzichtbares strategisches Dokument für Startups und Unternehmensgründer. Er dient als Fahrplan für die Geschäftsentwicklung und als...

Mehr lesenDetails

LG Bonn zum Zugang von WhatsApp-Nachrichten

LG Bonn zum Zugang von WhatsApp-Nachrichten
10. Juni 2020

Bekannterweise bedeuten zwei blaue Haken bei WhatsApp, dass eine Nachricht auf dem Gerät des Empfängers nicht nur eingegangen ist, sondern...

Mehr lesenDetails

BGH bestätigt Verurteilung wegen Volksverhetzung durch Onlinevideos

Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen sind strafbar
7. November 2019

Das Landgericht München II hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung in elf Fällen und wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu...

Mehr lesenDetails

LG Köln zur Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts bei grenzüberschreitender Internetnutzung

LG Köln zur Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts bei grenzüberschreitender Internetnutzung
11. Januar 2024

Das Landgericht Köln hat in einem Urteil vom 21. Dezember 2023 (Az. 14 O 292/22) grundlegende Fragen zur Anwendbarkeit des...

Mehr lesenDetails

Was ist eine stille/atypisch stille Beteiligung?

Was ist eine stille/atypisch stille Beteiligung?
13. Dezember 2019

Aktuell versuchen einige Esport-Teams Finanzierungen zu akquirieren, um das Wachstum in 2020 zu sichern oder zu ermöglichen. Zum Thema Finanzierung...

Mehr lesenDetails

BGH zur Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf von Waren über eBay

Steuern bei regelmäßigen eBay Verkauf
13. Februar 2023

Da ich gerade einen Mandanten, der Sammelfiguren aus Spielen und Comics auf eBay verkauft vertrete, ist mir ein aktuelles Urteil...

Mehr lesenDetails

EU-Komission zieht positive Bilanz zur DSGVO

EU-Komission zieht positive Bilanz zur DSGVO
24. Juli 2019

Knapp ein Jahr nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung hat die Europäische Kommission heute einen Bericht veröffentlicht, in dem sie die Auswirkungen...

Mehr lesenDetails

Quadratische Form von Ritter-Sport weiter mit Markenschutz

Internationale Markenanmeldung beim WIPO
23. Juli 2020

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute die Anträge auf Löschung von zwei für...

Mehr lesenDetails
LogoRechteck
Intern

LawOMate startet in den Alphatest: Legal Automation wird zur Infrastruktur

3. Dezember 2025

  Mit dem Start des Alphatests von LawOMate beginnt der nächste Schritt in Richtung echter Legal Automation. Die Plattform ist...

Mehr lesenDetails
EU-Chatcontrol und Digital Services Act: Was sich für Spieleentwickler und Online-Plattformen wirklich ändert

EU-Chatcontrol und Digital Services Act: Was sich für Spieleentwickler und Online-Plattformen wirklich ändert

2. Dezember 2025
Agile Softwareentwicklung in internationalen Projekten

Agile Softwareentwicklung in internationalen Projekten

1. Dezember 2025
Deepfakes im Influencer-Marketing: Rechtliche Grenzen, vertragliche Absicherung und strategische Einsatzfelder

Deepfakes im Influencer-Marketing: Rechtliche Grenzen, vertragliche Absicherung und strategische Einsatzfelder

28. November 2025
Wenn „agil“ als Etikett genügt – und plötzlich das ganze Projekt wackelt

Wenn „agil“ als Etikett genügt – und plötzlich das ganze Projekt wackelt

19. November 2025

Produkte

  • 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 0,00 €
  • Juristische Prompts - 150 nützliche Anweisungen für jedes LLM Juristische Prompts - 150 nützliche Anweisungen für jedes LLM 5,99 €

    inkl. MwSt.

  • Verschwiegenheitserklärung / NDA – Muster mit Alternativen Verschwiegenheitserklärung / NDA – Muster mit Alternativen 0,00 €
  • Praxisleitfaden Kanzleimarketing 2025 Digitale Sichtbarkeit und Mandantengewinnung für Anwält:innen Praxisleitfaden Kanzleimarketing 2025 Digitale Sichtbarkeit und Mandantengewinnung für Anwält:innen 49,99 €

    inkl. MwSt.

  • KI-Kurzpräsentation für Kanzleien – Effizienzsteigerung & Praxistipps kompakt KI-Kurzpräsentation für Kanzleien – Effizienzsteigerung & Praxistipps kompakt 9,99 €

    inkl. MwSt.

Podcastfolge

3c671c5134443338a4e0c30412ac3270

„Digital law decoded“ with lawyer Marian Härtel

26. September 2024

In this exciting 30-minute podcast, lawyer Marian Härtel decodes the complex world of digital law for the self-employed, start-ups and...

Mehr lesenDetails
c9c5d7fd380061a8018074c2ca5a81bf

Startups and innovation in Germany – challenges and opportunities

26. September 2024
fcb134a2b3cfec5d256cf9742ecef1cd

The unconventional lawyer: a nerd in the service of the law

26. September 2024
legal challenges when implementing confidential computing data protection and encryption in the cloud

Smart contracts and blockchain

15. Januar 2025
092def0649c76ad70f0883df970929cb

Influencers and gaming: legal challenges in the digital entertainment world

26. September 2024

Video

My transparent billing

My transparent billing

10. Februar 2025

In this video, I talk a bit about transparent billing and how I communicate what it costs to work with...

Mehr lesenDetails
Fascination between law and technology

Fascination between law and technology

10. Februar 2025
My two biggest challenges are?

My two biggest challenges are?

10. Februar 2025
What really makes me happy

What really makes me happy

10. Februar 2025
What I love about my job!

What I love about my job!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Community / Login
      • Profilverwaltung
      • Registrieren
      • Login
      • Foren
      • Passwort vergessen?
      • Passwort ändern
      • Passwort zurücksetzen
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung