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Twitter darf Accounts nicht grundlos sperren

14. November 2019
in Recht im Internet
Lesezeit: 1 min lesen
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Lupus in Saxonia CC BY-SA 4.0

Lupus in Saxonia CC BY-SA 4.0

Das Thema des Umgangs von US-Social-Networks wie Twitter, Facebook oder Instagram mit deutschem Recht ist in diesem Jahr immer kontroverser geführt worden und man hat das Gefühl, dass die entsprechenden Unternehmen nicht nur durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, sondern auch durch zahlreiche neue Gerichtsentscheidungen immer weiter in die Enge gedrängt werden, sich gefälligst an deutsches Recht zu halten.

Wichtigste Punkte
  • US-Social-Networks müssen sich an deutsches Recht halten, beeinflusst durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz und neue Gerichtsentscheidungen.
  • Das OLG München erlaubt Zustellungen an Facebook auch in deutscher Sprache.
  • Das Landgericht Dresden hat das Urteil zur Twitter-Sperrung des Politikers Dr. Dietrich Herrmann bestätigt.
  • Das Gericht hielt den umstrittenen Tweet für rechtmäßig und scherzhaft.
  • Ein Zustellungsproblem wurde erkannt, als die Rechtsbehelfsbelehrung fehlte, später aber korrigiert wurde.
  • Eine Vorwegnahme der Hauptsache lag nicht vor, um Rechtsverweigerung zu vermeiden.
  • Die Schnelllebigkeit der sozialen Medien beeinflusst rechtliche Entscheidungen, insbesondere vor Wahlen.

Gerade erst entschied, das OLG München, dass Zustellungen an Facebook auch in deutscher Sprache möglich sind (siehe diesen Beitrag), jetzt wurde bekannt, dass das Landgericht Dresden seine Rechtsprechung zu Twitter bestätigt hat.

Ich hatte über das einstweilige Verfügungsverfahren in diesem Post berichtet. Jetzt gab es dazu ein Endurteil, mit dem das Gericht sein Urteil wegen der Sperrung des Twitter-Accounts des Dresdner GRÜNEN-Politikers Dr. Dietrich Herrmann bestätigt.

Neben der Tatsache, dass das Gericht auch den streitgegenständlichen Tweet als rechtmäßig, da erkennbar scherzhaft, hält, äußerte das Gericht sich auch zu einem weiteren Zustellungsproblem, welches ausländische Unternehmen hin und wieder versuchen anzubringen. Das Gericht hatte bei der Zustellung des Antrages auf einstweilige Verfügung vergessen, eine Rechtsbehelfsbelehrung  beizufügen, dies aber später korrigiert.

Ein weiterer interessanter Punkt in dem Urteil ist übrigens der folgende:

Es liegt auch keine Vorwegnahme der Hauptsache vor, denn die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren käme angesichts der Schnelllebigkeit der Informationen in den sozialen Medien und der damals bevorstehenden Landtagswahl im Ergebnis einer Rechtsverweigerung gleich.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: DresdenEntscheidungenFacebookInformationInstagramNetzwerkdurchsetzungsgesetzRechtsprechungTwitter

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