Das Thema des Umgangs von US-Social-Networks wie Twitter, Facebook oder Instagram mit deutschem Recht ist in diesem Jahr immer kontroverser geführt worden und man hat das Gefühl, dass die entsprechenden Unternehmen nicht nur durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, sondern auch durch zahlreiche neue Gerichtsentscheidungen immer weiter in die Enge gedrängt werden, sich gefälligst an deutsches Recht zu halten.
Gerade erst entschied, das OLG München, dass Zustellungen an Facebook auch in deutscher Sprache möglich sind (siehe diesen Beitrag), jetzt wurde bekannt, dass das Landgericht Dresden seine Rechtsprechung zu Twitter bestätigt hat.
Ich hatte über das einstweilige Verfügungsverfahren in diesem Post berichtet. Jetzt gab es dazu ein Endurteil, mit dem das Gericht sein Urteil wegen der Sperrung des Twitter-Accounts des Dresdner GRÜNEN-Politikers Dr. Dietrich Herrmann bestätigt.
Neben der Tatsache, dass das Gericht auch den streitgegenständlichen Tweet als rechtmäßig, da erkennbar scherzhaft, hält, äußerte das Gericht sich auch zu einem weiteren Zustellungsproblem, welches ausländische Unternehmen hin und wieder versuchen anzubringen. Das Gericht hatte bei der Zustellung des Antrages auf einstweilige Verfügung vergessen, eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen, dies aber später korrigiert.
Ein weiterer interessanter Punkt in dem Urteil ist übrigens der folgende:
Es liegt auch keine Vorwegnahme der Hauptsache vor, denn die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren käme angesichts der Schnelllebigkeit der Informationen in den sozialen Medien und der damals bevorstehenden Landtagswahl im Ergebnis einer Rechtsverweigerung gleich.