Das Thema der Quellensteuer beim Buchen von Werbung im Internet, allen voran bei Google, kocht in den letzten Wochen recht hoch. Ich habe hier und hier bereits etwas dazu geschrieben. Zudem habe ich bereits einiges an Feedback dazu bekommen.
Auch die Literatur beschäftigt sich mit dem Problem, vor allem da es wohl bereits zahlreiche Bescheide deutscher Finanzämter gibt und es jedem Unternehmen anzuraten ist, Vorsorge zu treffen, um nicht bald eventuell in größere Probleme zu geraten. Vor allem Agenturen und große Werber dürften betroffen sein. Denn bei Nettovereinbarungen könnte die extra abzuführende Quellensteuer 18,8 Prozent der Werbeausgaben betreffen, bei 100.000 Euro, die für Werbung ausgegeben wurden, also fast 20,000 Euro extra Steuern.
Aber, da ich mich nicht wiederholen möchte, sei in diesen Artikel auf ein paar Gegenargumente eingegangen. Ohne dabei zu sehr ins – steuerrechtliche – Detail zu gehen.
So wird von denjenigen, die die Ausführungen einiger Finanzämter und Betriebsprüfer angreifen, bestritten, dass es beim Buchen von Google-Ads sich um eine Überlassung der Nutzung von Know-how des Portalbetreibers handeln würde. Der Werbetreibende wird stets immer nur das Ergebnis des eingesetzten Know-hows erhalten, nicht das eigentliche Know-how selber. Es könnte sich daher nicht um die Nutzungsüberlassung eines Rechtes im Sinne des § 49 I Nr. 2f bzw. Nr 6 des Einkommensteuergesetzes handeln. Einige Kritiker verweisen daher darauf, dass es sich bei Google-Ads und ähnlichen Angeboten schlicht um eine Dienstleistung handeln würde, was auch die OECD-MK zu Art. 12 OECD-MA bestätige. Es würde stets immer nur die optimale Platzierung einer Anzeige angeboten werden. Ob jedoch bereits hier z.B. zwischen Google-Ads in den Suchergebnissen und Google-Ads im Suchnetzwerk unterschieden werden müsste, dürfte zumindest strittig sein. Ob die Frage, ob jemand z.B. eine Werbetafel exklusiv für 4 Wochen bucht und dort sein Papierplakat aufklebt, wirklich davon abzugrenzen ist, dass eine Werbetafel digital sein könnte (siehe z.b. vom Unternehmen Wall), bei der optimiert verschiedene Anzeigen geschaltet werden, ist zumindest fraglich. Wie dies am Ende ein Gericht sehen könnte, vermag ich noch nicht abschließend zu beurteilen. Gleiches gilt bzgl. dem Umstand, ob man wirklich zwischen optimieren CPC-Kampagnen über mehrere Webseiten (dann keine Quellensteuer) und einer CPM-Kampagne auf einer einzigen Webseite unterscheiden will, oder ob dies die steuerrechtliche Behandlung nicht noch mehrere Stufen verkomplizieren würde.
Es gibt noch weitere Gegenargumente oder zumindest offene Fragen, die sich auch durchaus hören lassen können. Vollständig überzeugend sind diese jedoch auch nicht und sie sind natürlich auch durch Interessen gesteuert. Im zumindest ersten Schritt, sind Finanzämter und Betriebsprüfer zudem am längeren Hebel, denn ein Haftungsbescheid kann relativ einfach vollstreckt werden. Schließlich ist es oft so, dass es fraglich ist, ob man gezahlte Quellensteuer vom Werbeanbieter zurückverlangen könnte. Oft sind AGB nämlich derart formuliert, dass mögliche Quellensteuer vom Werbetreibenden zu zahlen sei. Die zusätzliche Belastung würde als beim Unternehmen in Deutschland verbleiben.
Gegen die Haftungsbescheide wurde in den letzten Woche zwar einige juristische Mittel entwickelt, dies müssen aber auch zunächst einmal geltend gemacht werden. Da verursacht auf jeden Fall Kosten. Saubere Verträge, Geldflüsse oder steuerrechtlich/bilanzrechtlich korrekte Maßnahmen sind hier mit Sicherheit die bessere Alternative. Da Risiko hat sich durch erste Feedback zu den Haftungsbescheiden meiner Meinung nach nicht verringert. Für eine detaillierte Beratung dazu können Sie mich gerne kontaktieren.