Weil ich gerade über ein Impressum einer Seite gestolpert bin und wieder einmal Schmunzeln musste, noch einmal ein Post heute zu etwas späterer Stunde, auch wenn das Thema an sich schon etwas älter ist.
Immer wieder findet man auf Webseiten sogenannte Abwehrklausel im Impressum, hin und wieder auch in der Form eines irgendwie formulierten Disclaimers. Beliebt sind dabei Statements im Sinne Stil von:
“Zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten und überflüssigen Kosten bitten wir darum, uns im Vorfeld bei etwaigen Beanstandungen zu kontaktieren. Wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen oder andere rechtlichen Beanstandungen werden von uns sofort behoben, sodass die Einschaltung per Anwalt nicht erforderlich sein wird.” Garniert wird dies gerne mit einem Zusatz wie “Die Kostenübernahme von anwaltlichen Abmahnungen ohne vorhergehende Kontaktaufnahme wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.“
Diese Klausel findet man über Google in der ein oder anderen Form mit Sicherheit im 5stelligen Bereich.
Als Rechtsanwalt, der ständig mit Abmahnungen in der ein oder anderen Form zu tun hat, kann ich nur raten, dieses peinliche Statement nicht zu nutzen bzw. es zu entfernen.
Dies gilt natürlich schon aus dem einfachen Grund, dass eine solche Klausel, wie die allermeisten Disclaimer, keinerlei rechtliche Bedeutung haben. Insbesondere schützen diese gerade nicht, im Falle einer berechtigten Abmahnung, die Abmahnkosten des Mitbewerbers zahlen zu müssen.
Besonders kritisch ist jedoch, dass das Landgericht Düsseldorf vor ca. 2 Jahren sogar entschieden hat, dass eine solche Klausel eigene finanzielle Folgen haben kann. Im zum Aktenzeichen 37 O 82/16 entschiedenen Fall nutze nämlich jemand eine solche Klausel und wollte nun einen Wettbewerber seinerseits – berechtigt!! – abmahnen. Die Unterlassungserklärung bekam dieser vom Gegner. Einen Kostenersatz für seinen eigenen Rechtsanwalt jedoch nicht.
Das Landgericht entschied, meiner Meinung nach korrekt, wie folgt
[…] Insbesondere besteht ein solcher Anspruch nicht aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Denn durch das Erstattungsverlangen setzt sich die Klägerin in Widerspruch zu ihrem eigenen Verlangen, nicht mit Anwaltskosten für Abmahnungen belastet zu werden. Ihr eigenes Zahlungsverlangen verstößt daher gegen den Grundsatz von Treu- und Glauben, § 242 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2016 – I-20 U 52/15, Rn. 17 -juris). […]
Im Resultat bliebt der Abmahner auf seinen eigenen Kosten und den Kosten für die Klage sitzen. Das alles für eine Klausel, die im Falle einer eigenen Wettbewerbsverletzung, keinerlei Effekt gehabt hätte.