Das Thema Keyselling ist vielfältig und auch mit unzähligen falschen (Rechts)informationen gespickt. Zudem wird es von einigen Kanzleien, die gerade Publisher und Anbieter von Software vertreten, auch oft derart dargestellt, als ob das Keyselling grundsätzlich rechtswidrig ist. Das ist allerdings mitnichten der Fall. Der Anfang der Gerichtsentscheidungen nahm unter anderem das Landgericht Berlin in einem von mir vertretenen Fall (siehe hier) bzw. mein Interview mit Gameswelt. Der Umstand, der zu diesem Urteil führte, ist jedoch ein ganz besonderer gewesen und ist schwer auf generelle Anbieter von beispielsweise Produktschlüssel für Computerspiele übertragbar. Dies konnte ich von wenigen Jahren auch in einem umfangreichen Gutachten, das leider nicht öffentlich verfügbar ist, darlegen. Rechtlich dreht es sich um den Problemkreis, ob der sogenannte urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz eingetretenen ist, ob dieser bei Computerspielen als verbundenes Werk eintreten kann bzw. ob Europarecht hier Ausnahmetatbestände zur Verfügung stellt.
Im Jahr 2016 hat der Bundesgerichtshof dazu eine wichtige Entscheidung gefällt, die jedoch ebenfalls nur bedingt generalisierbar ist. Wichtig ist, die genauen Umstände, Unternehmensabläufe, die Quellen der Keys und die Art und Weise des Vertriebes zu bestimmen, um Aussagen zur Rechtmäßigkeit eines Keyshops treffen zu können. Auch das immer wieder zitierte Urteil des Amtsgericht Gießen (siehe meinen Blogpost hier) betrifft beispielsweise einen Fall der Nutzung von Lizenzen entgegen den ausdrücklichen Verwendungszweck des Anbieters.
Eine weitere Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jedoch vor kurzem getroffen, bei dem sich aber auch Rechtsfragen zur Geldwäsche, illegaler Nutzung von Paysafecards und andere Rechtsfragen mischen. Es trifft jedoch auch Aussagen zum Erschöpfungsgrundsatz:
Im zweiten Tatkomplex haben die Angeklagten durch Übersendung der Produktschlüssel und Links zum Herunterladen der Software Computerprogramme im Sinne von § 69c Nr. 3 UrhG verbreitet und sich damit mangels Einwilligung des Rechteinhabers und sonstiger Berechtigung nach § 106 Abs. 1 UrhG strafbar gemacht. Eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts in den verfahrensgegenständlichen Fällen ist nicht festgestellt und lag angesichts der Herkunft der Produktschlüssel aus illegalen chinesischen Quellen auch nicht nahe. Die Erschöpfung tritt nach § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG ein, wenn das Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht wird (vgl. hierzu näher auch BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 129/08, NJW-RR 2014, 360 – „UsedSoft II“). Dies ist nicht der Fall, wenn das Computerprogramm außerhalb der Gemeinschaft verkauft wird. […]
Keyseller können einen derartigen Service durchaus rechtmäßig anbieten, jedoch auch große Risiken bzgl. Abmahnungen und strafrechtliche Konsequenzen eingehen. Eine anwaltliche Beratung ist dringend anzuraten.