Aus gegebenen Anlass möchte ich gerne noch einmal darauf hinweisen, dass Betreiber von Onlineshops ähnlichen Webseiten mit vielen Grafiken und Fotos genau auf die Verträge der betreffende Fotografen achten.
Das gilt sowohl bei der Verwendung von Stockfotos (siehe dazu diesen Beitrag oder diesen Beitrag aber auch diesen Hinweis zur Cordoba-Entscheidung) aber auch bei der Nutzung von Fotos, die ein Fotograf im eigenen Auftrag hergestellt hat. Auch hier ist nämlich zu beachten, welche Rechte von dem Fotografen genau eingeräumt wurden. Handelte es sich um einen Angestellten, sind die Verwertungsrechte anders zu beurteilen, als wenn der Fotograf nur Auftragnehmer war. Besonders kritisch ist es natürlich, wenn die Fotos von jemanden OHNE Vergütung erstellt wurden, z.B. weil es eine Freundschaftsleistung war. Davon kann ich nur grundsätzlich abraten, den selbst mit einem Vertrag könnte es später noch Streit um die angemessene Vergütung geben, die schnell teuer werden kann, wenn beispielsweise der Onlineshop irgendwann – vor allem wegen der Bilder – erfolgreich wurde. Siehe dazu z.b. diese Entscheidung.
Aber auch bei professionellen Fotografen sollte darauf geachtet werden, welche Rechte übertragen werden, für welche Plattformen die Rechte gelten (Social Media? Mobile Devices?), wem diese Rechte genau eingeräumt werden (Rechteübergang? Übertragbarkeit?) und vieles Weiteres.
Inzwischen gibt es Software, der hunderte Webseite pro Stunde crawlen kann und dabei abgleicht und ob und seit wann rechtswidrige Fotos genutzt wurden. Dann sind die Verteidigungsmöglichkeiten meist begrenzt auf die Höhe der Kosten (siehe diese BGH-Entscheidung) und nicht ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch besteht.