Aktuell gibt es sehr viele Projekte im Bereich Blockchain, Tokens und Coins und die potentiellen “Investmentmöglichkeiten” sind genauso vielfältig wie unübersichtlich. Oft ist es ist unklar, welches Unternehmen (wenn es denn eines gibt) dahinter steht, wie genau das Whitepaper aussieht oder auch wie der Token rechtlich einzuordnen ist.
Die Möglichkeiten sind genauso unübersichtlich, wie die rechtlichen Bewertungen (ob es nun ein Utility Token, ein Security Token oder was auch immer ist). Oft ist es jedoch der Fall, dass Anbieter versuchen Token eine andere tatsächliche und/oder rechtliche Qualifikation zu geben, als diese es bei genauer Betrachtung hätten. Die Anforderung an Wertpapier, Anleihen oder tatsächliche Investmentobjekt sind hoch, oft zu hoch für Startups. Das Risiko, wenn man ein Blockchain-Instrument aber falsch einordnet, ist ebenfalls nicht zu verachten.
Ripple vs. SEC?
Eine der aktuell wohl prominesten Streitfälle, der auch viel für die Branche entscheiden könnte, ist das Verfahren der SEC gegen Ripple in den USA. Ich will das Verfahren nicht im Detail beleuchten, denn das machen andere Blockchain-Portale besser, aber im wesentlichen geht es hier auch um die Frage, ob der Kauf der Blockchain-Inhalte namens XRP (ich benenne es einmal sehr neutral) nun ein Investment in das Unternehmen Ripple Labs war oder ob es sich nur um den Kauf von Digital Assets handelte. Aufhänger in den USA ist der sogenannte Howey-Test. Dieser Test soll bewerten, ob es sich bei einem Verkaufsobjekt um ein unregistriertes Wertpapier handelt oder nicht. Die drei Punkte lauten, dass 1.) jemand Geld investiert in 2.) ein öffentliches Unternehmen, weil er 3.) Profite allein durch dessen Bemühungen erwartet. Den Howey-Test gibt es in Europa offiziell nicht. Die Prüfungspunkte, sie sich beispielsweise im Rahmen einer Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen das Vermögensanlagegesetz oder sonstige Normen in Deutschland ergeben, ähneln sich aber mindestens.
Und in Europa?
Oft versuchen Unternehmen beispielsweise Utility-Token zu verkaufen, die in Wirklichkeit aber eher der Unternehmensfinanzierung dienen, unter anderem weil es zum Zeitpunkt des Verkaufes des Digital Assets noch gar kein Unternehmen oder gar Produkt gab. Die Details sind hier sehr strittig, aber das Problem, vor allem für die Anbieter, bleibt bestehen. Ohne saubere Prüfung geht man große Risiken ein, dass die BaFin der Meinung sein könnte, dass es sich bei den Blockchain-Instrumenten um unzulässige Bankgeschäfte handeln könnte oder man sonstige Normen in der Bundesrepublik Deutschland verletzt.
Eine dieser sonstigen Gesetze könnte durchaus das Vermögensanlagegesetz sein. Handelt es sich bei einem Blockchain-Instrument, das man als Anbieter in größeren Mengen und eine große Zahl Käufer verkauft, in Wirklichkeit um ein Investment, weil es eventuell auch direkt oder indirekt so beworben wird, könnte der Verkauf die Pflicht beinhalten, ein sogenanntes Prospekt zu erstellen (bzw. meist erstellen zu lassen). Wurde ein Prospekt nicht erstellt oder ist dieses unzureichend, können die Folgen für den Anbieter katastrophal sein und könnte der Käufer sein Geld zurückverlangen, weil das “Investment” kein Erfolg hat. Der Erwerber von Vermögensanlagen kann dann nämlich von dem Emittenten der Vermögensanlagen und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts und innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland abgeschlossen wurde.
Dies könnte für den Anbieter zu zahlreichen Gerichtsfahren führen und unter Umständen sogar strafrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen.
Details sind kompliziert, die Risiken aber durchaus hoch
Die Details sind kompliziert und mögliche Gerichtsverfahren können langwierig und kompliziert sein. Dies ist aber ein Risiko für beide Seiten. Zudem ergeben sich im Rahmen einer Prüfung der Rechtmäßig eines Token/Digital-Assets/NFT Verkaufs oft noch weitere Einfalltore für Käufer. So sind nach meiner Erfahrung im Blockchain-Bereich oft AGB nicht ausreichend sicher formuliert, wird an die mögliche Aufklärung zu einem Widerrufsrecht nicht gedacht, sind Regelungen wie die Button-Lösung in § 312g BGB den Anbietern unbekannt oder werden beim Verkauf allgemein nicht alle notwendigen Informationen zum Verbraucherschutz erbracht, so dass bei der beispielsweise verspäteten Fertigstellung von vorfinanzierten Projekten nicht nur Abmahnungen von Wettbewerbern, sondern vor allem tausende Rückforderungsansprüche von Käufern drohen können.
Diese Probleme, die oft missachtet werden, weil Blockchain-Anbieter oft die Einstellung haben, dass Gesetze für diese nur bedingt gelten, können schnell eine derartige finanzielle Gefährdung für das Unternehmen UND die Gründer/Gesellschafter darstellen, dass man sich dann wünscht, es nur mit der etwas behäbigen BaFin oder anderen europäischen Aufsichtsbehörden zu tun zu haben.
Als Anbieter ist man gut beraten, seine Verkaufsprozess zu überprüfen und die gesetzlichen Grundlagen sauber zu gestalten. Als Käufer von Tokens (die eventuell nicht die eigene Erwartung erfüllen) könnte man hingegen gut beraten sein, genau zu überprüfen oder es prüfen zu lassen, ob man sein “investiertes” Geld nicht doch zurückverlangen kann.
Gerne können Sie mich über mein Kontaktformular zu den entsprechenden Beratungen kontaktieren. Auch hier biete ich eine kostenlose Kurzberatung an.