• Aktuellste News
  • Gerade im Trend...
Sind Esport-Spielerverträge AGB?

Sind Esport-Spielerverträge AGB?

27. Februar 2019
bqrsmevl 400x400

Manipulierte QR-Codes und Quishing

27. Februar 2026
KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

26. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

AI-Training-Daten als Vermögenswert: Bilanzierung, IP-Strategie und Exit-Faktor

25. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Influencer: Wann aus Marketing plötzlich Handelsvertreterrecht wird

18. Februar 2026
Insolvenzverwalter und Zugang zu Finanzamtdaten?

NRW prüft Influencer – und plötzlich gelten ganz normale Regeln?

12. Februar 2026
iStock 1405433207 scaled

Rechtliche Fallstricke bei Revenue-Based Financing für Startups

12. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

9. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

8. Februar 2026
Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf

Umsatzsteuer auf Donations, Spenden und „Support“ bei Influencern?

5. Februar 2026
Kammergericht zu Unterlassungspflichten bei Handlungen Dritter

Gerichtsstand im Vertrag: Ein Wort zu viel, ein Wort zu wenig

4. Februar 2026
Neue Infos zum Status des Medienstaatsvertrages

Kundenhotline und Support im SaaS

2. Februar 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

BGH: FRAND-Einwand scheitert an fehlender Lizenzwilligkeit

28. Januar 2026
marianregel

InformationCheck.de ist live: Nebenprojekt für quellenbasierte Einordnung von Social-Media-Behauptungen

22. Januar 2026
DPMA

Bezahlte Mods, Fan-Guidelines und EULA: Wann Monetarisierung möglich ist

21. Januar 2026
Ist ein 8jähriger als Esport Spieler zulässig?

LOI, Term Sheet, MoU, für Startups oft bindend?

20. Januar 2026
Was ist eigentlich eine IP? In der Games, Musik und Film-Industrie!

Freelancer bezahlt, Rechte trotzdem nicht bekommen?

19. Januar 2026
Affiliate-Links bei Streamern und Influencern

Vergleichsseiten als SEO-Trick

16. Januar 2026
Reverse Vesting

Vesting, Good Leaver, Bad Leaver – warum fehlende Regelungen Startups teuer zu stehen kommen

15. Januar 2026
ai generated g63ed67bf8 1280

KI-Richtlinie für Agenturen und externe Dienstleister

14. Januar 2026
KI-generierte Musik in Filmen, Games und auf Streaming-Plattformen

KI-generierte Musik in Filmen, Games und auf Streaming-Plattformen

13. Januar 2026
  • Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Sind Esport-Spielerverträge AGB?

27. Februar 2019
in Recht und Esport
Lesezeit: 4 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
Sind Esport-Spielerverträge AGB?

Nur wenige Menschen wissen

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Nur wenige Menschen wissen
2. Was sind AGB?
3. Viele andere Verträge für Streamer, Influencer und esport-Teams sind ebenfalls
4. Anpassung kaum möglich?
5. Ist es wichtig, welche Art von esport-Vertrag genutzt wird?
6. Was bedeutet das für die Verwendung in Spielerverträgen?
6.1. Author: Marian Härtel

Die überwiegende Mehrheit der Menschen, sagen wir mal die „nicht juristisch gebildeten“ Menschen, wird die Abkürzung AGB oder Allgemeine Geschäftsbedingungen wahrscheinlich nur mit dem Umstand langer Texte in Verbindung bringen, die niemand liest, sondern alle abnicken.
Und das ist auch die Regel, denn AGB müssen z.B. gar nicht vereinbart werden, weil sie bereits dann Vertragsbestandteil werden, wenn sie für den Teil des Vertrages, für den sie gelten sollen, vernünftigerweise erkennbar waren.
Im Internet sind sie z.B. auf der Bestellseite verlinkt, können im Kaufhaus an der Kasse angezeigt oder von der Kassiererin ausgehändigt werden, und dergleichen mehr.
Das ist aber noch lange nicht das Ende der AGB und eine Fülle von zusätzlichen Normen im BGB sowie eine äußerst umfangreiche Rechtsprechung.

Was sind AGB?

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Partei (Verwender) der anderen Partei bei Abschluss eines Vertrages stellt.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bestimmungen einen äußerlich abgetrennten Teil des Vertrages bilden oder in das Vertragsdokument selbst aufgenommen werden, in welchem Umfang sie geschrieben sind, in welcher Schriftart sie geschrieben sind und welche Form der Vertrag hat.
Die Ausnahme ist, dass es keine allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt, sofern die Vertragsbedingungen im Detail zwischen den Parteien ausgehandelt wurden.
So sind beispielsweise die allermeisten Mietverträge heutzutage als AGB zu betrachten und unterliegen damit den zahlreichen Einschränkungen der §§ 305ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Den meisten Vermietern ist das wahrscheinlich nicht bewusst.

Viele andere Verträge für Streamer, Influencer und esport-Teams sind ebenfalls

Das Gleiche dürfte auch bei vielen anderen Verträgen für Streamer, Marketingagenturen und dergleichen der Fall sein.
Und, kommen wir zum Thema dieses Beitrags, auch für Dinge wie Spielerverträge für esports-Teams.
Wenn ein solches Team überhaupt Verträge verwendet, ist es in vielen Fällen unwahrscheinlich, dass einzelne Vertragsklauseln überhaupt ausgehandelt werden.
Stattdessen wird zum Beispiel der Manager eines Teams sagen: „Ich habe hier einen Vertrag aus dem Internet. Den können wir verwenden“.
Die Tatsache, dass zu einzelnen Vertragsinhalten, wie vielleicht sogar der Höhe der Vergütung, individuelle Werte angegeben werden, ändert NICHTS an der Tatsache, dass die übrigen Bestimmungen als AGB eingestuft werden könnten.
AGB (siehe oben) liegen keineswegs nur vor, wenn sie einzeln neben einem anderen Vertrag beigefügt sind.
Einzelne Klauseln (meist ganze Passagen/Absätze) sind dennoch als AGB anzusehen.
Entscheidend ist in der Regel, dass AGB vorliegen, wenn einzelne Bedingungen nicht wirklich ausgehandelt wurden.
Es reicht übrigens nicht aus, dass die Bedingungen einmal vorgelesen wurden oder dass ein „Ist gut“ oder „OK so?“ fällt.

Anpassung kaum möglich?

Eine allgemeine Geschäftsbedingung verliert ihren Charakter als Klausel, die der Inhaltskontrolle unterliegt, nicht allein dadurch, dass sie nachträglich geändert wird.
Vielmehr muss die nachträgliche Änderung in einer Weise erfolgen, die es rechtfertigt, sie wie eine von Anfang an geschlossene Individualvereinbarung zu behandeln.
Der BGH hat entschieden, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wenn der Verwender (hier z.B. das Team) dem Vertragspartner auch nach Vertragsschluss keine Gestaltungsfreiheit eingeräumt und den Kerninhalt der Klausel nicht rechtsfrei zur Verfügung gestellt hat.
und die Parteien auf dieser Grundlage eine Vereinbarung treffen, die die nachteilige Wirkung der Klausel lediglich abmildert.
Die Beweislast liegt bei der Mannschaft/Agentur usw.
Wenn es später fraglich ist, ob es sich um eine AGB oder eine individuelle Vereinbarung handelt, und die Person, gegen die die Klausel verwendet werden soll, geltend macht, dass der Vertrag nicht individuell ausgehandelt wurde und es sich daher um einen vorformulierten Vertrag handelt, muss der Nutzer beweisen, dass es sich um eine individuelle Vereinbarung handelt.
Dies ist oft sehr schwierig.

Ist es wichtig, welche Art von esport-Vertrag genutzt wird?

Es macht nur einen geringen Unterschied, ob es sich um einen Arbeitsvertrag oder einen Co-op-Vertrag handelt.
Auch einzelne Klauseln in Arbeitsverträgen sind häufig AGB und unterliegen damit der gesetzlichen Klauselkontrolle.
Die §§ 305c II BGB, 306 BGB und 307 bis 309 BGB gelten für vorformulierte Vertragsklauseln auch dann, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der „Verbraucher“ aufgrund der Vorformulierung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.
In diesem Fall könnte es also nur retten, wenn es sich um einen Kooperationsvertrag zwischen zwei Unternehmern handelt, was eine Frage des Einzelfalls ist.
Natürlich ist auch die Frage, ob AGB vorliegen, eine Frage des Einzelfalls.
Sie dürfte jedoch in vielen Fällen gegeben sein.
Das Ergebnis ist, dass § 305c BGB anwendbar ist und Dinge wie überraschende oder einseitig benachteiligende Klauseln in der Regel nicht möglich sind.
Dabei ist es unerheblich, ob der Verwender als Team die Klausel als nachteilig empfunden hat oder sie sogar absichtlich „eingeschmuggelt“ hat.
Auch wenn vieles im AGB-Recht nicht verallgemeinerbar ist und es zu fast jedem Thema eine umfangreiche Rechtsprechung gibt, sind Dinge wie Entschädigungen bei Vertragsbeendigung, Haftungsausschlüsse, besondere nachteilige Verpflichtungen und vieles andere nur schwer durchsetzbar, es sei denn, das Team kann eindeutig beweisen, dass genau diese Klausel ausgehandelt wurde, dass der Spieler die Möglichkeit hatte, die Klausel streichen zu lassen, und der Vertrag (vielleicht mit anderen Änderungen etc.) dennoch möglich war.
wäre.
Übrigens ist eine so genannte Reduzierung der Anzahl der Personen, die die Gültigkeit erhalten, nicht möglich.

Was bedeutet das für die Verwendung in Spielerverträgen?

Neben zahlreichen anderen Fragen des Sozialversicherungsrechts, des Urheberrechts und vielen anderen Normen sprechen auch die umfangreichen Fallstudien des AGB-Rechts dafür, dass Spielerverträge, die ebenfalls wirksam sein sollen, von erfahrenen Juristen geprüft werden.
werden.
Wenn das Budget fehlt, was natürlich sein kann, und sich dann die Frage stellt, ob Sie ein Profiteam sind, sollte darauf geachtet werden, dass die Verträge fair und ausgewogen sind, damit eine AGB-Prüfung nicht zu einer sogenannten unangemessenen Benachteiligung führt.
führen kann.
Dies im Einzelfall zu beurteilen, kann jedoch sehr kompliziert sein, weshalb ich derzeit davon ausgehe, dass mehr als 90 aller in Deutschland verwendeten Spielerverträge entweder unwirksam, nicht durchsetzbar, mit sehr kurzen Fristen kündbar oder jedenfalls teilweise ohne Wirkung für die Spieler sind. Das kann gerade dann ärgerlich sein, wenn ein Spieler plötzlich erfolgreich ist, viele Streaming-Einnahmen hat, große Turniersiege einfährt oder rekrutiert werden soll.
In den meisten Fällen ist ein Stoinismus bei den Verträgen, die nicht wirklich gut gemacht sind, dann rechtlich sinnlos.
Erst gestern kam ein Kunde zu mir und legte mir einen Kurzvertrag für die Beförderung als FIFA-Spieler vor.
Darin enthalten: Eine Schadensersatzsumme für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags, die höher ist als das, was der Spieler zumindest vertraglich aus dem Vertrag erhalten hat.
In der Regel sollte eine solche Klausel keine Wirkung haben, aber sie könnte durchaus wirksam formuliert worden sein.
Dumm gelaufen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGBAgenturenBGHBusinessContractEsportEsportsHaftungInfluencerinternetKIKündigungLawLigaMarketingMotionRechtsanwaltSchadensersatzSicherheitSozialversicherungUrheberrechtVerträge

Weitere spannende Blogposts

Chatbot-Integration und Content Aware-Anfragen auf ITMediaLaw

Schlüsselüberlegungen beim Anbieten eines KI-basierten Chatbots
22. Januar 2024

Im Rahmen der stetigen Weiterentwicklung von ITMediaLaw freue ich mich, dass ich den Chatbot reaktivieren konnte. Und zwar mit einer...

Mehr lesenDetails

Esport: Was gehört in einen Spielervertrag?

Landgericht Köln hält Online-Vertragsgenerator für rechtswidrig
3. September 2020

Zum Thema Spielerverträge habe ich bereits hier auf dem Blog sehr viele geschrieben, z.B. zum Thema Angestellter oder Auftragnehmer. In...

Mehr lesenDetails

BGH zur Haftung für Videouploads von Dritten

Urheberrecht
19. Juni 2019

Der Bundesgerichtshof hat ein interessantes Urteil zur Frage der Haftung für Videouploads Dritter gefällt! In der Entscheidung ging es um...

Mehr lesenDetails

Bundeskartellamt und Bewertungen im Internet

Bundeskartellamt und Bewertungen im Internet
27. Juni 2019

Das Bundeskartellamt hat eine Sektoruntersuchung zu Nutzerbewertungen im Internet eingeleitet. Untersuchungen und Medienberichte weisen immer wieder darauf hin, dass Nutzerbewertungen...

Mehr lesenDetails

Kinderfotos online? Beide Eltern müssen zustimmen

Kinderfotos online? Beide Eltern müssen zustimmen
17. Juni 2019

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos eines Kindes im Internet eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist...

Mehr lesenDetails

Zweitlotterien dürfen nicht über das Internet angeboten werden

Zweitlotterien dürfen nicht über das Internet angeboten werden
2. September 2019

„Zweitlotterien“, bei denen gegen Entgelt auf den Ausgang von Ziehungen der Lotterien staatlicher Lotterieanbieter getippt wird, sind keine Lotterien im...

Mehr lesenDetails

Neuer Sachmangelbegriff und Computerspiele – was muss man ab 2022 beachten?

24. Februar 2021

In einem etwas längeren Blogartikel habe ich gerade erst Informationen zum neuen Sachmangelbegriff für digitale Inhalte berichtet, der wohl ab...

Mehr lesenDetails

Drohnenaufnahmen und Panoramafreiheit: Eine juristische Kehrtwende

Urheberrecht
13. Juni 2023

Einleitung: Was ist die Panoramafreiheit? Die Panoramafreiheit, auch als Straßenbildfreiheit bekannt, ist ein zentraler Begriff aus dem Urheberrecht. Sie erlaubt...

Mehr lesenDetails

Bundesverfassungsgericht: Recht auf Vergessen II

Bundesverfassungsgericht: Recht auf Vergessen I
27. November 2019

Worum geht es? Dem heute veröffentlichten Beschluss „Recht auf Vergessen II“, der ergänzt wird durch den Beschluss vom selben Tag...

Mehr lesenDetails
bqrsmevl 400x400
Sonstiges

Manipulierte QR-Codes und Quishing

27. Februar 2026

QR-Codes gehören längst zum Alltag: Sie erleichtern das Öffnen von Webseiten, das Zahlen per Smartphone oder den Zugriff auf digitale...

Mehr lesenDetails
KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

26. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

AI-Training-Daten als Vermögenswert: Bilanzierung, IP-Strategie und Exit-Faktor

25. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Influencer: Wann aus Marketing plötzlich Handelsvertreterrecht wird

18. Februar 2026
Insolvenzverwalter und Zugang zu Finanzamtdaten?

NRW prüft Influencer – und plötzlich gelten ganz normale Regeln?

12. Februar 2026

Produkte

  • Kanzlei-Digitalisierung 2025: Effizienz, KI und Sichtbarkeit – Das Praxis-Bundle für moderne Anwält:innen Kanzlei-Digitalisierung 2025: Effizienz, KI und Sichtbarkeit – Das Praxis-Bundle für moderne Anwält:innen 89,99 €

    inkl. MwSt.

  • Praxisleitfaden Kanzleimarketing 2025 Digitale Sichtbarkeit und Mandantengewinnung für Anwält:innen Praxisleitfaden Kanzleimarketing 2025 Digitale Sichtbarkeit und Mandantengewinnung für Anwält:innen 49,99 €

    inkl. MwSt.

  • Von der Kanzlei zur KI-Quelle – LLM-SEO für Rechtsanwälte Von der Kanzlei zur KI-Quelle – LLM-SEO für Rechtsanwälte 9,99 €

    inkl. MwSt.

  • Juristische Prompts - 150 nützliche Anweisungen für jedes LLM Juristische Prompts - 150 nützliche Anweisungen für jedes LLM 5,99 €

    inkl. MwSt.

  • 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 1 Pager „10 wichtigste Hinweise zum Legal Prompting 0,00 €

    inkl. MwSt.

Podcastfolge

„Digitales Recht Entschlüsselt“ mit Rechtsanwalt Marian Härtel

„Digitales Recht Entschlüsselt“ mit Rechtsanwalt Marian Härtel

25. September 2024

In diesem spannenden 30-minütigen Podcast entschlüsselt Rechtsanwalt Marian Härtel die komplexe Welt des digitalen Rechts für Selbstständige, Startups und Solopreneure....

Mehr lesenDetails
Der IT Media Law Podcast. Folge Nr. 1: Worum geht es hier eigentlich?

Der IT Media Law Podcast. Folge Nr. 1: Worum geht es hier eigentlich?

26. August 2024
Blick in die Zukunft: Wie Technologie das Recht verändert

Blick in die Zukunft: Wie Technologie das Recht verändert

18. Februar 2025
Leben als IT-Anwalt, Work-Life Balance, Familie und meine Karriere

Leben als IT-Anwalt, Work-Life Balance, Familie und meine Karriere

25. September 2024
Die Rolle des IT-Rechtsanwalts

Die Rolle des IT-Rechtsanwalts

5. September 2024

Video

Mein transparente Abrechnung

Mein transparente Abrechnung

10. Februar 2025

In diesem Video rede ich ein wenig über transparente Abrechnung und wie ich kommuniziere, was es kostet, wenn man mit...

Mehr lesenDetails
Faszination zwischen und Recht und Technologie

Faszination zwischen und Recht und Technologie

10. Februar 2025
Meine zwei größten Herausforderungen sind?

Meine zwei größten Herausforderungen sind?

10. Februar 2025
Was mich wirklich freut

Was mich wirklich freut

10. Februar 2025
Was ich an meinem Job liebe!

Was ich an meinem Job liebe!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung